vorheriges Dokument
nächstes Dokument

19.2.5 Sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (Solidarabgabe) - Rechtslage ab 1.1.2013

BMFBMF-010222/0084-VI/7/201417.12.2014

Rz 1069a
Für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2013 § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 abweichend von den in Rz 1055 bis Rz 1069 enthaltenen Aussagen betreffend die Höhe der Besteuerung Folgendes:

Für sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 innerhalb des Jahressechstels beträgt die Lohnsteuer nach Abzug der in § 67 Abs. 12 EStG 1988 genannten Beträge

1.

für die ersten 620 Euro (Freibetrag)

0%

2.

für die nächsten 24.380 Euro

6%

3.

für die nächsten 25.000 Euro

27%

4.

für die nächsten 33.333 Euro

35,75%.

Bis zu einem Jahressechstel von 2.100 Euro unterbleibt die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen.

Übersteigen die sonstigen Bezüge das Jahressechstel oder betragen die sonstigen Bezüge nach Abzug der in § 67 Abs. 12 EStG 1988 genannten Beträge mehr als 83.333 Euro, dann erfolgt die Besteuerung dieser übersteigenden Beträge nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 (zum laufenden Tarif des jeweiligen Kalendermonats). Zur Berechnung des Jahressechstels siehe Rz 1057 ff.

Beispiel 1:

Monatsbezug 4.000 Euro

Arbeitnehmer

Urlaubsgeld

Weihnachtsgeld

Brutto

4.000,00

4.000,00

Sozialversicherung

682,80

682,80

Lohnsteuer

161,83

199,03

Netto

3.155,37

3.118,17

Beispiel 2:

Monatsbezug 30.000 Euro

Arbeitnehmer

Urlaubsgeld

Weihnachtsgeld

Brutto

30.000,00

30.000,00

Sozialversicherung

1.444,12

0,00

Lohnsteuer

2.422,89

8.848,64

Netto

26.132,99

21.151,36

Beispiel 3:

Monatsbezug 45.000 Euro

Arbeitnehmer

Urlaubsgeld

Weihnachtsgeld

Brutto

45.000,00

45.000,00

Sozialversicherung

1.444,12

0,00

Lohnsteuer

6.472,89

16.267,90

Netto

37.082,99

28.732,10

Stichworte