Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Tageszulassung, Kurzzulassung, Export |
Verweise: | VwGH 27.01.2010, 2009/16/0095 |
Nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Auch mit der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges, deren Dauer über einen Tag nicht hinausgeht, wird der NoVA-Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991 verwirklicht (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0095).
Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2 NoVAG 1991) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen (§ 5 Abs. 1 NoVAG 1991). Nach § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 ist die Abgabe in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und Z 4 NoVAG 1991) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen.
Daraus folgt, dass eine Tageszulassung bzw. eine Kurzzulassung (= Zulassung zum Verkehr im Inland) NoVA-Pflicht auslöst, und zwar auch dann, wenn ein solches Fahrzeug mit Tages- oder Kurzzulassung im Inland nicht benutzt wird. Ob die Voraussetzungen eines NoVA-Befreiungstatbestandes (§ 3 NoVAG 1991) vorliegen, ist davon losgelöst gesondert zu beurteilen.
Bemessungsgrundlage ist bei Tageszulassungen bzw. Kurzzulassungen der gemeine Wert im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung. Als gemeiner Wert ist der Listenverkaufspreis abzüglich eines durchschnittlich gewährten Rabattes anzusetzen. Wird das Fahrzeug vom Fahrzeughändler nachweisbar nicht benutzt und kurze Zeit später fremdüblich im Inland verkauft, kann die NoVA-Bemessungsgrundlage aus diesem Verkaufspreis abgeleitet werden (vgl. NoVAR Rz 422).
Wird ein Fahrzeug durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert, dann wird auf Antrag die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet (§ 12a Abs. 1 NoVAG 1991).
Ausnahmsweise kann von der Entrichtung der NoVA und einer späteren Antragstellung auf Vergütung der NoVA abgesehen werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- das Fahrzeug ist von vornherein für den Export bestimmt
- das Fahrzeug wird nachweislich nicht benutzt (gefahren)
- es liegt bereits ein Kaufvertrag vor (namentlich bekannter Käufer und vereinbarter Kaufpreis)
- die Lieferung ist geplant und erfolgt nachweisbar ins Ausland innerhalb von 45 Tagen (1 M und 15 T) ab Tageszulassung bzw. Kurzzulassung
- sofortige Sperre des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank nach der Tageszulassung bzw. Kurzzulassung (durch den KFZ-Händler);
Die Finanzämter werden ersucht, in Hinkunft im Sinne dieser Rechtsauffassung vorzugehen.
Bundesministerium für Finanzen, 27. November 2013
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Tageszulassung, Kurzzulassung, Export |
Verweise: | VwGH 27.01.2010, 2009/16/0095 |