Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | BMF 06.07.2006, BMF-010103/0056-VI/2006, AÖF Nr. 216/2006 |
3. Entscheidungen in der Sache (§ 263 BAO)
3.1. Allgemeines
Ist über die Bescheidbeschwerde nicht mit Formalerledigung zu entscheiden, so hat eine meritorische Erledigung (Sachentscheidung) zu ergehen.
Die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis umfasst die
- (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Bescheides,
- Abänderung des angefochtenen Bescheides,
- Abweisung der Beschwerde.
3.2. (ersatzlose) Aufhebung
Eine solche Aufhebung hat zu erfolgen, wenn kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre (vgl. zB VwGH 24.1.2002, 2001/16/0472 bis 0475; VwGH 23.2.2006, 2003/16/0119 bis 0121), somit beispielsweise
- bei (sachlicher oder örtlicher) Unzuständigkeit der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (vgl. zB VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043),
- bei Rechtswidrigkeit eines Abgabenbescheides wegen Eintrittes der Bemessungsverjährung (§§ 207 ff BAO),
- bei Rechtswidrigkeit eines Haftungsbescheides wegen Eintrittes der Einhebungsverjährung (§ 238 BAO),
- bei Erlassung eines Abgabenbescheides, obwohl der Abgabentatbestand nicht verwirklicht wurde (VwGH 12.8.2002, 2001/17/0171),
- wenn eine Abgabe gegenüber einer Person festgesetzt wurde, die nicht Abgabenschuldner ist,
- wenn ein Haftungsbescheid erlassen wurde, obwohl kein Haftungstatbestand verwirklicht wurde,
- bei Erlassung eines Haftungsbescheides gegenüber einer Person, die den Haftungstatbestand nicht verwirklicht hat,
- bei Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides, obwohl kein Antrag gestellt wurde (zB VwGH 28.6.2001, 2001/16/0182) oder obwohl der Antrag zurückgenommen wurde,
- wenn ein Änderungsbescheid (zB gemäß § 295 Abs. 1 BAO), ein Abänderungsbescheid gemäß § 295a BAO oder ein Berichtigungsbescheid (§§ 293 oder 293b BAO) erlassen oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) verfügt wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme nicht vorgelegen sind,
- wenn bei im Ermessen liegenden Maßnahmen bei richtiger (gesetzeskonformer) Ermessensübung die Maßnahme (zB Wiederaufnahme des Verfahrens, Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO, Abänderung gemäß § 295a BAO) nicht hätte erfolgen dürfen,
- wenn in der Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens kein Wiederaufnahmsgrund genannt ist.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | BMF 06.07.2006, BMF-010103/0056-VI/2006, AÖF Nr. 216/2006 |