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Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen

BMFBMF-010103/0209-IV/20131.1.20142014Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen

Beschwerdevorentscheidungen (Inhalt), Vorlageantrag (Voraussetzungen, Frist, Rechtsfolgen)

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 267 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

BMF 06.07.2006, BMF-010103/0056-VI/2006, AÖF Nr. 216/2006
BMF 30.10.2006, BMF-010103/0081-VI/2006, AÖF Nr. 273/2006

2.4. Gegenstandslosigkeit (§ 261 BAO)

2.4.1. Voraussetzungen des § 261 Abs. 1 BAO

Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Beschwerde als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst (§ 253 BAO).

Die Bescheidbeschwerde ist nach § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird.

Die §§ 253 und 261 Abs. 1 lit. a BAO sind insbesondere anwendbar für

§ 253 BAO gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Änderungsbescheides (§ 295 Abs. 1 BAO) die Bescheidbeschwerde vorübergehend (durch eine Beschwerdevorentscheidung) als erledigt gilt. Durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag wird sie wieder unerledigt. Damit gilt die gegen den geänderten Bescheid (zB Einkommensteuerbescheid) gerichtete Bescheidbeschwerde als auch gegen den Änderungsbescheid (§ 295 Abs. 1 BAO) gerichtet.

Weiters gilt § 253 BAO auch dann, wenn ein gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufiger Bescheid gemäß § 293b BAO berichtigt und vor Erledigung der gegen den berichtigenden Bescheid gerichteten Bescheidbeschwerde durch einen endgültigen Bescheid (§ 200 Abs. 2 BAO) ersetzt wird. Diesfalls tritt der endgültige Bescheid (ua.) an die Stelle des berichtigenden Bescheides, sodass die gegen den auf § 293b BAO gestützten Bescheid gerichtete Bescheidbeschwerde als auch gegen den endgültigen Bescheid gerichtet gilt.

Eine Bescheidbeschwerde ist weiters nach § 261 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid Rechnung getragen wird.

Dies gilt vor allem für

2.4.2. Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 BAO

Einen gegen einen Sachbescheid nach § 299 Abs. 2 BAO oder nach § 307 Abs. 1 BAO gerichtete Bescheidbeschwerde ist als gegenstandslos zu erklären, wenn

entsprochen wird.

2.4.3. Gegenstandsloserklärung

Die Gegenstandsloserklärung hat zu erfolgen

Gegenstandsloserklärungen liegen nicht im Ermessen der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes.

Solche Entscheidungen sind mit Vorlageantrag (§ 264 BAO) bzw. mit Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH anfechtbar.

Eine teilweise Gegenstandsloserklärung ist nicht vorgesehen (im Unterschied zu § 274 BAO idF vor FVwGG 2012).

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 267 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

BMF 06.07.2006, BMF-010103/0056-VI/2006, AÖF Nr. 216/2006
BMF 30.10.2006, BMF-010103/0081-VI/2006, AÖF Nr. 273/2006

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