Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 12a Abs. 1 erster Teilstrich NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | NoVA-Vergütung, Verbringen eines KFZ ins Ausland, Lieferung, Widerrechtliche Verwendung |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
1. NoVA-Vergütung iZm Verbringen/Lieferung eines KFZ ins Ausland durch eine Privatperson
1.1. Bezughabende Norm
§ 12a Abs. 1 erster Teilstrich NoVAG 1991, NoVAR Rz 931
1.2. Sachverhalt
Ein KFZ wird von einer Person (polnischer Staatsbürger) mit Hauptwohnsitz in Österreich widerrechtlich verwendet. Die Festsetzung der NoVA wird unter anderem mit der Begründung bekämpft, dass das KFZ wenige Monate nach Einbringung in Österreich in Polen verkauft wurde. Ein Kaufvertrag wird vorgelegt, in welchem Verkäufer und Käufer mit polnischen Adressen aufscheinen. Der Verkäufer hat weiterhin seinen Hauptwohnsitz in Österreich, die (erfolgreiche) Suche nach einem Käufer lief über eine polnische Internetseite.
1.3. Fragestellung
Kann durch den Verkauf des KFZ in Polen der Vergütungstatbestand des § 12a NoVAG 1991 verwirklicht werden?
Sind Ermittlungen des Finanzamtes erforderlich, ob es sich um eine schädliche Lieferung ins Ausland oder um eine nicht schädliche Verbringung des Zulassungsbesitzers und anschließender Veräußerung im Ausland handelt?
Ist es vergütungsschädlich, dass das KFZ in Österreich nie angemeldet war?
1.4. Lösung
1.4.1. Widerrechtliche Verwendung
Durch die Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen über mehrere Monate in Österreich bzw. in Folge der Begründung des dauernden Standortes des Fahrzeuges im Inland wird der NoVA-Tatbestand gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 (erstmalige Zulassung) erfüllt, da dieses Fahrzeug in Österreich nach Ablauf eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zugelassen hätte werden müssen (vgl. § 82 Abs. 8 KFG 1967 ).
Die NoVA-Schuld entsteht im Falle einer widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen je nachdem, ob die NoVA-Festsetzung für den Zeitraum vor oder nach der Änderung des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 (mit Wirksamkeit ab dem 16.6.2010) durch das AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, zu erfolgen hat, mit oder ohne Berücksichtigung der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 (vgl. BMF-010220/0131-IV/9/2013 vom 29.5.2013).
a) Erfolgt die Einbringung eines KFZ in das Inland oder die inländische Verwendung vor dem 16.6.2010, dann entsteht die NoVA-Steuerschuld gemäß § 4 Abs. 1 BAO iVm § 82 Abs. 8 KFG 1967 nach Ablauf der Monatsfrist.
b) Erfolgt die Einbringung des KFZ ins Inland oder die inländische Verwendung nach dem 15.6.2010, dann entsteht die NoVA-Schuld gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland (ohne Berücksichtigung der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ).
1.4.2. Vergütung der NoVA gemäß § 12a Abs. 1 erster Teilstrich NoVAG 1991
Der Vergütungstatbestand gemäß § 12a Abs. 1 erster Teilstrich NoVAG 1991 bei einer Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland durch eine Privatperson wird nur dann verwirklicht, wenn einerseits die NoVA entrichtet wurde und andererseits diese Verbringung als Übersiedlungsgut ins Ausland erfolgt. In derartigen Fällen wäre als Nachweis die (neuerliche) KFZ-Zulassung im Ausland als Voraussetzung für eine Vergütung gemäß § 12a Abs. 1 erster Teilstrich NoVAG 1991 erforderlich.
Für eine Rückvergütung der NoVA wäre es aber ohne Belang, ob dieses Fahrzeug nach der Verbringung ins Ausland nach dortiger Zulassung wiederum verkauft wurde, insofern kein offensichtlicher Missbrauch vorliegt. Bei einer Verbringung eines Fahrzeuges ist für die Vergütung der NoVA in erster Linie maßgeblich, dass das Fahrzeug im Ausland wieder auf den (vormaligen) Zulassungsbesitzer zugelassen wird.
Wenn aber ein Fahrzeug in Österreich nie angemeldet gewesen war und für dieses Fahrzeug auch keine NoVA entrichtet wurde, wäre in derartigen Fällen eine Rückvergütung der NoVA schon von vornherein nicht möglich.
Die Festsetzung der NoVA gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 erfolgte im gegenständlichen Fall zu Recht. Hingegen kann nach dem angegebenen Sachverhalt mangels rechtlicher Voraussetzungen keine Rückvergütung der NoVA gemäß § 12a Abs. 1 erster Teilstrich NoVAG 1991 beantragt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 7. Oktober 2013
Anmerkungen:
In KfzBStR 2021 eingearbeitet
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betroffene Normen: | § 12a Abs. 1 erster Teilstrich NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | NoVA-Vergütung, Verbringen eines KFZ ins Ausland, Lieferung, Widerrechtliche Verwendung |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |