Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Regelbedarfsätze, Unterhaltsleistungen, Kalenderjahr, Lohnsteuerrichtlinien |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 |
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2014 heranzuziehen.
Altersgruppe | 0 - 3 Jahre | Euro 194 |
3 - 6 Jahre | Euro 249 | |
6 - 10 Jahre | Euro 320 | |
10 - 15 Jahre | Euro 366 | |
15 - 19 Jahre | Euro 431 | |
19 - 20 Jahre | Euro 540 |
Bezüglich der Voraussetzung für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002 Rz 795 bis Rz 804) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 21. August 2013
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Regelbedarfsätze, Unterhaltsleistungen, Kalenderjahr, Lohnsteuerrichtlinien |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 |