Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 |
Schlagworte: | Förderung der Neugründung, aktuelle Rechtslage, Gewerbeanmeldung und Firmenbuchauszug, Anzeige einer weiteren Betriebsstätte, Gebühr für die Eintragung in die Liste der freien Berufe, Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Neugründungen bis 31.12.2011, Erklärung der Neugründung, Ummeldung von Kraftfahrzeugen, Eintragung in das Firmenbuch, wesentliche Betriebsgrundlagen, Betriebliche Einkunftsquelle, Musikinstrumente, Vereine und Genossenschaften, Betriebserweiterung, Leistungsangebot, Vorlage des amtlichen Vordrucks, Erklärung der Neugründung bei mehreren Betriebsinhabern, Formmängel, Rückerstattung von Stempelgebühren, Fälle vor Auflage der amtlichen Vordrucke, Rechtsmittelverfahren, Meldeverpflichtung, Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbsteuer, Betriebsfortführung, Wechsel in der Person des Betriebsinhabers, Pachtvertrag Umgründung, Umgründungssteuergesetz, Erklärung der Betriebsübertragung, zeitlicher Geltungsbereich |
Verweise: | NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien |
Im Rahmen der Wartung der Neugründungs-Förderungs-Richtlinien (NeuFöR) werden gesetzliche Änderungen aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2011, Abgabenänderungsgesetzes 2011, des Abgabenänderungsgesetzes 2012 sowie die geänderte VO betreffend die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben erklärt wird und wesentliche Judikatur in die NeuFöR eingearbeitet.
Die Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.
Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf offene Abgabenfälle sind die NeuFöR idF des Wartungserlasses 2013 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen oder günstigere Regelungen in den NeuFöR Gültigkeit hatten. Rechtsauskünfte in Einzelfällen des Bundesministeriums für Finanzen sind - sofern sie den NeuFöR nicht widersprechen - weiterhin zu beachten.
In der Rz 1 wird die aktuelle Rechtslage eingearbeitet (AbgÄG 2011)
1. Förderung der Neugründung ( § 1 NeuFöG )
1.1. Befreite Abgaben
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Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und 6 NeuFöG nicht erhoben:
§ 1 Z 1 NeuFöG | Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen (siehe Rz 5 ff, Rz 148 ff) |
§ 1 Z 2 NeuFöG | Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden (siehe Rz 21 ff) |
§ 1 Z 3 NeuFöG | Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch (TP 10 Z 1 GGG) unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes (siehe Rz 27 ff, Rz 152 f) |
§ 1 Z 4 NeuFöG | Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums (TP 9 lit. a und b GGG) für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden (siehe Rz 29 ff) |
§ 1 Z 5 NeuFöG | Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes durch den ersten Erwerber (siehe Rz 34 ff) |
§ 1 Z 6 NeuFöG | Börsenumsatzsteuer (außer Kraft seit 1. Oktober 2000; BGBl. I Nr. 106/1999; siehe Rz 40) |
§ 1 Z 7 NeuFöG | Für Neugründungen bis 31.12.2011 gilt: Die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden 11 Kalendermonaten anfallenden Dienstgeberbeiträge gemäß §§ 41 ff FLAG 1967, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2); siehe Rz 41 ff Für Neugründungen nach 31.12.2011 gilt: Die für den Kalendermonat, in welchem erstmals ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, sowie die darauf folgenden 11 Kalendermonate anfallenden Dienstgeberbeiträge gemäß §§ 41 ff FLAG 1967 , Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2), sofern die Begünstigung im Kalendermonat der Neugründung oder in den folgenden 35 Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) in Anspruch genommen wird; siehe Rz 41 ff. |
In der Rz 4 wird VwGH-Judikatur ergänzt
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§ 1 NeuFöG befreit spezifisch nach der jeweiligen Abgabenart durchaus unterschiedliche Vorgänge von den angeführten Abgaben. So ist etwa im Zusammenhang mit der Befreiung von der Grunderwerbsteuer (Z 2), den Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch (Z 4) und der Gesellschaftsteuer (Z 5) von der "Neugründung der Gesellschaft" die Rede, während die Befreiung von den Firmenbuchgebühren von der "Neugründung des Betriebs" abhängig ist (VwGH 23.01.2003, 2002/16/0187 , 0188). Für die Betriebsübertragung gemäß § 5a NeuFöG gelten nur die Befreiungen gemäß § 1 Z 1, 3 und 5 NeuFöG (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG).
In der Rz 9 wird die aktuelle Rechtslage eingearbeitet (BBG 2011)
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Dem Gründungsvorgang bloß mittelbar dienende Vorgänge fallen nicht unter die Befreiung. Demgemäß wird für den Bereich des Gebührengesetzes auch nur eine Befreiung von Stempelgebühren vorgesehen. Die dem Gründungsvorgang mittelbar dienenden Rechtsgeschäfte, wie zB der Abschluss von Bestandverträgen, bleiben daher gebührenpflichtig.
Die Rz 10 wird klargestellt
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Nicht unmittelbar durch die Neugründung veranlasst sind Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit
- allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen (zB Meisterprüfungszeugnis, Steuerberaterprüfungszeugnis, Ziviltechnikerprüfungszeugnis, Staatsbürgerschaftsnachweis oder sonstige Personenstandsurkunden) oder
- allgemeinen sachlichen Erfordernissen (zB Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes, Bauverhandlungsprotokolle, Legitimation für Handelsreisende gemäß § 62 GewO 1994),
und zwar auch dann nicht, wenn diese im Vorfeld einer Neugründung (zB Nachsicht von Zulassungsvoraussetzungen für eine Prüfung) erforderlich sind.
Nach Rz 12 werden eine neue Überschrift und eine Rz 12a eingefügt
Gewerbeanmeldung und Firmenbuchauszug gemäß § 365g GewO 1994
12a
Liegen bei Neugründung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft grundsätzlich die Voraussetzungen für die Befreiungen nach dem NeuFöG vor und wird der Gewerbebehörde kein Firmenbuchauszug vorgelegt, sondern der Antrag an die Gewerbebehörde gemäß § 365g Abs. 2 GewO 1994 gestellt, ist der Antrag ebenso wie die Ausstellung des Firmenbuchauszuges von der Abgabenbefreiung des § 1 Z 1 NeuFöG umfasst.
Die Rz 13, 14, 18 und 23 werden klargestellt
Anzeige einer weiteren Betriebsstätte
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Die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte fällt nur dann unter die Befreiung gemäß § 1 Z 1 NeuFöG, wenn die weitere Betriebsstätte in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes steht. Ein unmittelbarer Zusammenhang kann angenommen werden, wenn die Eröffnung des Hauptbetriebes und der jeweiligen Betriebsstätte(n) binnen 30 Kalendertagen erfolgt (vgl. Rz 52) und die Umstände im Einzelfall nicht gegen einen solchen Zusammenhang sprechen. Die spätere Eröffnung zusätzlicher Betriebsstätten im Zuge der Ausweitung des Betriebes ist hingegen nicht mehr unmittelbar durch die Neugründung veranlasst, sodass die entsprechenden Anzeigen nicht unter das NeuFöG fallen.
Wird gleichzeitig mit der Übertragung eines Betriebes die Eröffnung einer weiteren Betriebsstätte angezeigt, kann für diese Anzeige nur dann eine Gebührenbefreiung für die Neugründung der Betriebsstätte in Anspruch genommen werden, wenn es sich hierbei um einen eigenständigen (Teil-)Betrieb (vgl. Rz 55 ff) handelt.
Gebühr für die Eintragung in die Liste der freien Berufe
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Die Stempelgebühren für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte sowie für die Rechtsanwaltslegitimation fallen dann unter die Befreiung des § 1 Z 1 NeuFöG, wenn gleichzeitig mit der Eintragung in die Liste eine Betriebsneugründung als selbständiger Rechtsanwalt erfolgt und die übrigen Voraussetzungen des NeuFöG (inkl. Vorlage des amtlichen Vordrucks) vorliegen (vgl. Beispiele in Rz 63).
Erfolgt daher der Eintrag in die jeweilige Liste der Standesvertretung ohne eine unmittelbar mit der Eintragung zusammenhängende Neugründung eines Betriebes, steht die Befreiung nach § 1 Z 1 NeuFöG für die Gebühr nicht (auch nicht nachträglich) zu (vgl. Rz 92 f).
Beispiel:
Ein Rechtsanwaltsanwärter (Konzipient) wird nach erfolgreicher Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und der 5-jährigen Praxisausbildung in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Diese Änderung begründet keine Begünstigung nach dem NeuFöG, weil dadurch keine neue betriebliche Struktur geschaffen wird. Wird hingegen zusätzlich eine eigenständige Tätigkeit aufgenommen, wird diesbezüglich eine neue betriebliche Struktur geschaffen.
Eine eigenständige Tätigkeit liegt etwa vor, wenn der neu eingetragene Rechtsanwalt neben den "Kanzleimandanten" eigene Klienten akquiriert. Eine neue betriebliche Struktur wird auch geschaffen, wenn der neu eingetragene Rechtsanwalt für seine eigenständige Tätigkeit Betriebsmittel anschafft (zB eigene Handbibliothek, eigenes Notebook, eigenes Mobiltelefon) oder außerhalb der Kanzlei über eine eigene Arbeitsräumlichkeit verfügt.
Eine Neugründung liegt nicht vor, wenn der neu in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwalt in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft ( § 21g RAO ) steht oder ein solches eingeht.
Das gilt auch für vergleichbare Gebühren bei anderen freien Berufen (zB Antrag auf Bestellung als selbständiger Steuerberater und Bestellungsurkunde bzw. Anerkennungsurkunde, Antrag um Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis und Verleihungsbescheid, Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung für Gesundheitsberufe, Eintragung in die Liste der Mediatoren, Ansuchen um Ernennung zum Notar).
Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
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Die Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben umfasst beispielsweise
- die Erteilung von entsprechenden Aufenthaltsbewilligungen iSd § 14 GewO 1994 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
- die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,
wenn dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes erfolgt.
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Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gilt für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung. Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer tritt nur insoweit ein, als eine Grunderwerbsteuer unmittelbar auf den Gründungsvorgang entfällt. Die Grunderwerbsteuer wird somit nur im Fall von Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften nicht erhoben (UFS 05.04.2006, RV/1058-W/05).
Beispiel 1:
Wird ein Grundstück unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung einer Gesellschaft zu einem Teil auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in eine Gesellschaft eingebracht und ein anderer Teil vom Gesellschafter an die Gesellschaft verkauft, so kommt die Befreiung nur für jenen Teil in Frage, für den Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Für den anderen Teil ist jedoch die Grunderwerbsteuer zu erheben.
Wird ein Grundstück in eine Gesellschaft eingebracht und besteht die Gegenleistung nicht nur in der Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern wird ein Teil des eingebrachten Vermögens in einer Rücklage ausgewiesen, steht die Steuerbefreiung des § 1 Z 2 NeuFöG nur für die im Zusammenhang mit der Gewährung von Gesellschaftsrechten stehende Grundstückseinbringung zu.
Beispiel 2:
Die Sacheinlage eines Grundstückes wird zum einen Teil auf das Stammkapital eingebracht, zum anderen Teil zur Bildung einer nicht gebundenen Kapitalrücklage verwendet. Die Grunderwerbsteuerbefreiung bezieht sich bei einer solchen Sacheinlage nur auf jenen Teil der Einbringung, soweit hierfür Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden.
Keine Befreiung kommt einem Grundstückserwerb zu, der bloß aus Anlass der Neugründung erfolgt.
In den Rz 30 und 37 wird aktuelle Judikatur ergänzt
30
Nach § 1 Z 4 NeuFöG ist Voraussetzung für die Nichterhebung der Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden.
Die Gerichtsgebühr wird somit nur im Fall von Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften nicht erhoben (vgl. VwGH 26.04.2001, 2000/16/0760 ).
37
Von der Steuerbefreiung umfasst sind nur jene Einzahlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft tatsächlich geleistet werden, unabhängig davon, ob die Gründer einer Kapitalgesellschaft ihrer Einzahlungsverpflichtung zur Gänze oder zum Teil nachkommen. Haben die Gründer der Gesellschaft ihre Einzahlungsverpflichtung nur zum Teil geleistet, sind spätere Resteinzahlungen steuerpflichtig (vgl. UFS 27.01.2010, RV/0566-L/06 ).
Freiwillige Leistungen eines Gesellschafters im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung sind steuerpflichtig, hingegen fällt ein bedungenes Aufgeld (Agio) für den Ersterwerb der Gesellschaftsrechte unter die Befreiung.
Spätere Kapitalerhöhungen, auch wenn sie bereits bei der Gründung der Gesellschaft vereinbart werden, fallen ebenso nicht mehr unter die Befreiung gemäß § 1 Z 5 NeuFöG (VwGH 23.01.2003, 2002/16/0188), wie die Leistung der Haft- oder Pflichteinlage nach Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.
In die Rz 42, Rz 43 und Rz 46 wird die aktuelle Rechtslage eingearbeitet (AbgÄG 2011)
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Für Neugründungen bis 31.12.2011 gilt:
Die Befreiung ist nur für das Gründungsjahr vorgesehen. Das Gründungsjahr umfasst in diesem Zusammenhang den Kalendermonat der Neugründung iSd § 3 NeuFöG sowie die darauf folgenden 11 Kalendermonate.
Beispiel:
Die Neugründung erfolgt am 15. Mai 2006. Die Befreiung von den lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen erstreckt sich auf den gesamten Mai 2006 und gilt bis zum April des Jahres 2007.
Für Neugründungen nach 31.12.2011 gilt:
Die Begünstigung kann im Kalendermonat der Neugründung und den folgenden 35 Kalendermonaten in Anspruch genommen werden und gilt ab dem Kalendermonat, in welchem erstmals Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt werden, sowie für die folgenden 11 Kalendermonate. Das heißt, innerhalb von 36 Monaten ab der Neugründung kann die Begünstigung für maximal 12 Kalendermonate in Anspruch genommen werden.
Im Kalendermonat der Neugründung und den folgenden 11 Kalendermonaten steht die Begünstigung unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer zu. Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anzuwenden.
Werden mehr als drei Arbeitnehmer gleichzeitig erstmalig beschäftigt, muss der Neugründer spätestens im 13. Monat nach der Neugründung in den Lohnkonten festhalten, für welche drei Arbeitnehmer die Befreiung nach Verstreichen von zwölf Monaten nach der Neugründung gelten soll.
Wird das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer aus der Gruppe der ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer aufgelöst, steht die Befreiung nur mehr für die aus dieser Gruppe verbleibenden Arbeitnehmer zu (siehe Beispiele Rz 46).
Werden innerhalb der zeitlichen Schranken für die Inanspruchnahme der Befreiung mehrere Arbeitsverhältnisse (wieder)aufgenommen, kommt es ab dem 13. Monat nach der Neugründung auf die zeitliche Abfolge der Beschäftigungsverhältnisse und nicht auf die konkrete Person des Arbeitnehmers an. Wird daher das Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitnehmer beendet und innerhalb der zeitlichen Schranken für die Inanspruchnahme der Befreiung wieder aufgenommen, ist bei der Wiedereinstellung für Zwecke des § 1 Z 7 NeuFöG von einer Neueinstellung auszugehen, selbst wenn eine Wiedereinstellungszusage vorliegt (vgl. Rz 46 Beispiel 4). Ein "Wiederaufleben" der ursprünglichen Befreiung kommt nur bei arbeitsrechtlich aufrechtem Beschäftigungsverhältnis (zB Karenzierung, länger als 1 Monat währender unbezahlter Urlaub) in Betracht.
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Wurden bereits vor dem Monat der Neugründung Arbeitnehmer beschäftigt, sind die lohnabhängigen Abgaben für die während dieser Vorbereitungsphase anfallenden Arbeitslöhne zu entrichten.
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Folgende lohnabhängige Abgaben werden nicht erhoben:
- Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß §§ 41 ff FLAG 1967 von
- Bezügen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
- Gehältern und sonstigen Vergütungen aller Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988 (zB wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer),
- Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2; Landeskammerumlage und Bundeskammerumlage) gemäß § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes von Bezügen
- von Arbeitnehmern iSd § 47 Abs. 1 EStG 1988 sowie
- von an Kapitalgesellschaften beteiligten Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988 (zB wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer),
- Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages vom Entgelt der in § 4 Abs. 1 ASVG in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung genannten Personen (Dienstnehmer, Lehrlinge usw.; jeweils unabhängig davon, ob sie voll- oder teilversichert sind),
- Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 ASVG, §§ 52, 53a und 54 ASVG vom Entgelt der in § 4 Abs. 1 ASVG in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung genannten Personen (Dienstnehmer, Lehrlinge, freie Dienstnehmer usw.; jeweils unabhängig davon, ob sie voll- oder teilversichert sind).
Für Neugründungen bis 31.12.2011 gilt:
Beispiel:
Die Neugründung eines Betriebes erfolgt am 8. September 2006. Ab dem 25. August 2006 ist bereits ein Arbeiter mit einem Lohn iHv 2.300 Euro monatlich für den Neugründer tätig. Ab dem 6. September 2006 ist bereits ein Angestellter beschäftigt. Ab 5. Oktober 2006 werden fünf Arbeiter und mit 10. Jänner 2007 ein Lehrling eingestellt. Die Befreiung von Dienstgeberbeiträgen, Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförderungsbeiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung gilt für
- die Gehälter (laufende Bezüge, Sonderzahlungen) des Arbeiters im Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. August 2007, weil erst ab dem Monat der Neugründung (September) die Befreiung eintritt,
- die Gehälter (laufende Bezüge, Sonderzahlungen) des Angestellten im Zeitraum vom 6. September 2006 bis 31. August 2007,
- die Löhne (laufende Bezüge, Sonderzahlungen) der Arbeiter im Zeitraum vom 5. Oktober 2006 bis 31. August 2007,
- die Lehrlingsentschädigungen (laufende Bezüge, Sonderzahlungen) des Lehrlings im Zeitraum vom 10. Jänner 2007 bis 31. August 2007.
Für Neugründungen nach 31.12.2011 gilt:
Beispiel 1:
Ein Betrieb wird am 7. Jänner 2012 neu gegründet. Der erste Arbeitnehmer wird ab 1. März 2012 eingestellt. Ab 1. Juni 2012 nehmen zwei weitere und ab 1. September 2012 ein weiterer Arbeitnehmer die Beschäftigung auf. Im Jahr 2013 werden ab 1. Jänner fünf zusätzliche, ab 1. Februar zwei weitere Arbeitnehmer beschäftigt.
Der allgemeine Beobachtungszeitraum, in dem die Begünstigung grundsätzlich Anwendung finden kann, ist der Kalendermonat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate und läuft bis zum 31. Dezember 2014. Die höchstens zwölf Kalendermonate umfassende Frist für die tatsächliche Inanspruchnahme beginnt mit dem Monat zu laufen, in dem der erste Dienstnehmer beschäftigt wird. Die Begünstigung steht somit ab März 2012 für höchstens 12 Kalendermonate bis Ende Februar 2013 zu.
Für den Zeitraum von 12 Kalendermonaten ab der Neugründung, somit bis 31. Dezember 2012, besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer). Die Begünstigung kann daher bis Ende Dezember 2012 für alle vier Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Ab dem 13. Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt (ab Jänner 2013), wird die Begünstigung auf die seit der Neugründung ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschränkt. Das bedeutet, dass für die beiden im Begünstigungszeitraum verbleibenden Kalendermonate (Jänner und Februar 2013) die Begünstigung nur noch für den im März 2012 und für die zwei im Juni 2012 eingestellten Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann. Für den im September sowie für die im Jänner und Februar 2013 eingestellten Arbeitnehmer steht die Begünstigung ab 1. Jänner 2013 auf Grund der Beschränkung auf drei Arbeitnehmer nicht mehr zu.
Beispiel 2:
Ein Betrieb wird im Februar 2012 neu gegründet und zunächst als Ein-Personen-Unternehmen geführt. Im Oktober 2012 werden drei Arbeitnehmer (A, B und C) und im November 2012 zwei weitere Arbeitnehmer (D und E) eingestellt. Mit Juli 2013 wird das Arbeitsverhältnis mit B beendet.
Die Begünstigung gemäß § 1 Z 7 NeuFöG steht wie folgt zu:
10/2012 für 3 AN (A, B und C)
11/2012 - 01/2013 für 5 AN (A, B, C, D und E)
02/2013 - 06/2013 für 3 AN (A, B und C)
07/2013 - 09/2013 für 2 AN (A und C)
Beispiel 3:
Die Neugründung erfolgt mit Juni 2012. Ab Dezember 2012 werden gleichzeitig 4 Arbeitnehmer (U, V, W und X) erstmalig beschäftigt. Im Juni 2013 legt sich der Neugründer fest, U, V und X als die ersten drei Beschäftigten zu behandeln. Mit Oktober 2013 wird das Arbeitsverhältnis mit U beendet.
Die Begünstigung gemäß § 1 Z 7 NeuFöG steht wie folgt zu:
12/2012 - 05/2013 für 4 AN (U, V, W und X)
06/2013 - 09/2013 für 3 AN (U, V und X)
10/2013 - 11/2013 für 2 AN (V und X)
Beispiel 4:
Die Neugründung erfolgt im Mai 2012. Im Juli 2012 werden 2 AN (A und B) eingestellt. Mit Ende August 2012 wird das Arbeitsverhältnis mit einem AN (A) wieder gelöst und später im Dezember 2012 wird derselbe (A) wieder eingestellt, ohne dass inzwischen weitere AN eingestellt worden sind. Der wieder eingestellte AN (A) ist nun als 3. AN zu betrachten. Mit Jänner 2013 und Februar 2013 wird jeweils ein weiterer AN (C und D) eingestellt.
Die Begünstigung gemäß § 1 Z 7 NeuFöG steht wie folgt zu:
07/2012 - 08/2012 für 2 AN (A und B)
09/2012 - 11/2012 für 1 AN (B)
12/2012 für 2 AN (B und A)
01/2013 für 3 AN (B, A und C)
02/2013 - 04/2013 für 4 AN (B, A, C und D)
05/2013 - 06/2013 für 2 AN (B und A)
In den Rz 44, 94, 101, 104, 113, 136, 149, 204 wird der aktuelle amtliche Vordruck ergänzt
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Eine bescheidmäßige Feststellung, ob eine Neugründung iSd NeuFöG vorliegt oder nicht, ist im NeuFöG nicht vorgesehen. Wenn daher ein Arbeitgeber unter Hinweis auf den erstellten amtlichen Vordruck NeuFö 2 den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht berechnet bzw. abführt, hat die Abgabenbehörde gegebenenfalls gemäß § 201 BAO die entsprechenden Abgaben mit Bescheid festzusetzen und darin zu begründen, weshalb die Voraussetzungen des NeuFöG nicht vorliegen.
4. Erklärung der Neugründung ( § 4 NeuFöG )
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Die Erklärung der Neugründung hat mit dem Formular NeuFö 2 (bei Inanspruchnahme einer Behörde bis 31.12.2012: NeuFö 1) zu erfolgen. Dieser amtliche Vordruck ist bei den gesetzlichen Berufsvertretungen, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei allen Finanzämtern sowie im Internet (www.bmf.gv.at ) erhältlich.
Es bestehen keine Bedenken, wenn in der Übergangsphase, längstens aber bis 31.12.2013, die Datenübertragung mit den bisher erforderlichen Datenfeldern entsprechend dem amtlichen Vordruck NeuFö 1 fortgeführt wird bzw. der amtliche Vordruck NeuFö 1 verwendet wird. Dies gilt auch für die Übermittlung eines elektronischen Abbildes des amtlichen Vordruckes iSd § 2 Abs. 3 der VO über die Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG , BGBl. II Nr. 216/2005 idF BGBl. II Nr. 507/2012.
Eine Angabe der Abgaben, Gebühren oder Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG eintreten soll, muss in diesen Fällen nicht erfolgen.
101
Im Hinblick auf die in § 4 NeuFöG als Voraussetzung für die Befreiungen nach dem NeuFöG verwendeten Begriffe "erklärt" und "bestätigt" ist davon auszugehen, dass jeder Behörde bzw. jeder Dienststelle jeweils ein Original des amtlichen Vordruckes NeuFö 2 vorzulegen ist. Eine Kopie des Originales ist grundsätzlich nicht ausreichend (siehe aber Rz 108).
104
Bei der Neugründung oder Übertragung mehrerer (Teil-)Betriebe reicht ein amtlicher Vordruck nur dann aus, wenn aus diesem für die Behörde zweifelsfrei erkennbar ist, dass sich die Erklärung auf sämtliche (Teil-)Betriebe bezieht, für die eine Begünstigung beantragt wird.
Beispiel:
Vater und Onkel übergeben ihre jeweils eigenständigen Betriebe an den Sohn bzw. Neffen A. Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der ÖNACE.
a) Sofern beide Betriebsübergaben in einem Übergabevertrag geregelt werden, reicht es für die Vorlage bei der jeweils in Anspruch genommenen Behörde aus, dass lediglich ein amtlicher Vordruck NeuFö 2 im Zuge der Beratung durch die zuständige Stelle ausgestellt wird.
b) Werden die Betriebsübertragungen in zwei verschiedenen Verträgen beurkundet, ist jeder Vertragsurkunde ein amtlicher Vordruck anzuschließen, weil andernfalls für die in Anspruch genommene Behörde nicht zweifelsfrei erkennbar ist, für welche Übertragung die Begünstigung in Anspruch genommen wird.
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Bei Vorlage der vom Neugründer ordnungsgemäß ausgefüllten und von der Berufsvertretung bzw. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegebenenfalls bestätigten Erklärung NeuFö 2 wird idR davon auszugehen sein, dass die Voraussetzungen des NeuFöG vorliegen. Besteht allerdings ein begründeter Anlass, die sachliche Richtigkeit der Erklärung in Zweifel zu ziehen, sind von der jeweils in Anspruch genommenen Behörde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln.
136
Wenn eine Erklärung in Papierform (NeuFö 2) erstellt und unterfertigt wurde, können gemäß § 2 Abs. 3 der ÜbermittlungsVO, BGBl. II Nr. 216/2005 die in § 2 Abs. 1 ÜbermittlungsVO genannten Daten auch durch Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG übermittelt werden. Gemäß § 5 Abs. 3 ÜbermittlungsVO entfällt sodann das Erfordernis der Übermittlung einer Empfangsbestätigung gemäß § 5 Abs. 1 ÜbermittlungsVO. An Stelle der Aufbewahrung einer Abschrift des amtlichen Vordruckes auf dem eine Bestätigung iSd § 4 NeuFöG angebracht wurde (§ 7 Abs. 1 erster Satz NeuFöG) sind im Falle der elektronischen Erklärungsübermittlung gemäß § 4 Abs. 5 NeuFöG (iVm ÜbermittlungsVO) die Daten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz NeuFöG aufzubewahren. Die Daten bestehen in diesem Fall aus dem elektronischen Abbild. Zur Aufbewahrung kommt sowohl eine dauerhafte Wiedergabe der übermittelten Daten als auch eine Speicherung auf Datenträger nach näherer Regelung gemäß § 7 Abs. 1 NeuFöG in Betracht.
Ummeldung von Kraftfahrzeugen
149
Wenn neben Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben keine anderen Abgaben anfallen, ist keine Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (siehe Rz 111) erforderlich. Der Betriebsinhaber kann in diesem Fall das unterschriebene Formular NeuFö 2 ohne Bestätigung der Beratung bei der Zulassungsstelle vorlegen.
Eine Befreiung von der Gebühr gemäß § 14 TP 15 GebG steht nur dann zu, wenn die Übertragung von Kraftfahrzeugen unmittelbar durch eine Betriebsübertragung veranlasst ist. Eine "Unmittelbarkeit" ist nur gegeben, wenn die Übertragung eines Kraftfahrzeuges oder mehrerer Kraftfahrzeuge selbst notwendig ist, um den Tatbestand einer begünstigten Betriebsübertragung dem Grunde nach überhaupt zu erfüllen. Folglich liegt der geforderte unmittelbare Zusammenhang nur dann vor, wenn ein Kraftfahrzeug zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählt. Die ausschließliche oder überwiegende Verwendung im Betrieb ist für sich allein nicht ausreichend (vgl. Rz 67).
Nur dann, wenn ein Kraftfahrzeug unbestritten zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählt (siehe Rz 67, Rz 64 ff), ist die Befreiung von der Gebühr nach § 14 TP 15 GebG zu gewähren, und zwar auch dann, wenn auf dem Formular NeuFö 2 eine Beratung nicht bestätigt wurde (siehe Rz 111) oder am neuen Zulassungsschein nur einer von mehreren begünstigten Übernehmern aufscheint. Es kommt dabei auf die tatsächliche Übergabe und die Aufnahme in das Anlagevermögen des Übernehmers, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Ummeldung des Kraftfahrzeuges an.
204
Stellt sich nachträglich heraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Neugründung oder Betriebsübertragung iSd NeuFöG sprechen, ist die gesetzliche Berufsvertretung oder jede andere Behörde die hiervon Kenntnis erlangt, berechtigt, diese Umstände der jeweils zuständigen Behörde mitzuteilen. Analog zu der in § 48b BAO vorgesehenen Verständigung anderer Behörden kann auch die Mitteilung gemäß § 7 Abs. 3 NeuFöG formlos erfolgen.
Die Rz 48, 50 und 51 werden klargestellt
48
Ein Betrieb wird neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden und der Betrieb werbend nach außen in Erscheinung tritt (vgl. Rz 89).
Die Neugründung eines Betriebes ist unter folgenden kumulativen Voraussetzungen begünstigt:
- Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von betrieblichen Einkünften (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) dient. Bei Aufnahme einer Betätigung gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung stehen die Begünstigungen des NeuFöG grundsätzlich zu, wogegen sie bei Aufnahme einer Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung zunächst nicht zu gewähren sind (vgl. Rz 54). Keine Neugründung liegt vor, wenn die Betätigung als Vermietung und Verpachtung iSd § 28 EStG 1988 oder als andere außerbetriebliche Tätigkeit erfolgt.
- Die die Betriebsführung innerhalb von 2 Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
- Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
- Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor (zu Betriebsübertragungen siehe Rz 141, Rz 173 ff).
- Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden 11 Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.
Die Neugründereigenschaft muss daher nicht nur subjektiv aus dem Blickwinkel des Neugründers nach der Regel des § 2 Z 2 NeuFöG vorliegen, sondern darüber hinaus muss objektiv ein neuer Betrieb entstehen.
50
Die Eintragung in das Firmenbuch ist keineswegs zwingend schon die "Neugründung eines Betriebes" iSd NeuFöG (VwGH 24.04.2002, 99/16/0398). Zum Zeitpunkt der Neugründung eines Betriebes siehe Rz 87 ff.
51
Mit der Eintragung in das Firmenbuch eines (noch) nicht operativ tätigen Unternehmens wird mangels Anbietens von Leistungen am Markt kein Betrieb neu gegründet.
Wird eine Kapitalgesellschaft lediglich für den Zweck gegründet, dass diese nach erfolgter Eintragung ins Firmenbuch als ordnungsgemäß registrierte, mit dem gesetzlichen Stammkapital ausgestattete und sofort für operative Geschäftstätigkeiten einsetzbare Gesellschaft weiterverkauft wird (Gründung von in- oder ausländischen Vorratsgesellschaften), liegt zu diesem Zeitpunkt noch keine Neugründung vor.
Bei späterer Schaffung einer betrieblichen Struktur können die Begünstigungen für jene Vorgänge in Anspruch genommen werden, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Schaffung der betrieblichen Struktur stehen. Das gilt sowohl für den Gründer der Vorratsgesellschaft als auch für den Erwerber einer Vorratsgesellschaft (Mantelkauf).
Bereits mit der Errichtung der Vorratsgesellschaft angefallene Gebühren, Abgaben und Beiträge werden allerdings nicht rückerstattet.
Beispiel:
A gründet 5 GmbHs auf Vorrat ohne zunächst operativ tätig werden zu wollen. Für diese Neugründungen der 5 Gesellschaften können keine Befreiungen nach dem NeuFöG in Anspruch genommen werden.
A veräußert 4 GmbHs und behält sich eine. Die Erwerber der 4 veräußerten GmbHs schaffen eine neue betriebliche Struktur. Dadurch können sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, die Begünstigungen für die Neugründung in Anspruch nehmen. Die seinerzeit bei der Gründung der GmbH angefallenen Abgaben und Gebühren (zB die Gebühr für die Eintragung in das Firmenbuch) können jedoch nicht rückerstattet werden. Gleiches gilt für A, wenn er mit der verbleibenden GmbH ebenfalls eine neue betriebliche Struktur schafft.
In der Rz 58 und Rz 63 wird aktuelle Judikatur ergänzt
58
Ein einheitlicher Betrieb kann bei Erfüllung der Voraussetzungen bspw. in folgenden Fällen vorliegen:
- Kfz-Handel - Kfz-Reparaturwerkstätte,
- Tischlerei - Leichenbestattung,
- Weinbau - Weinhandel,
- Unternehmensberatung - ergänzende Werbeagentur,
- Trachtenstoffgeschäft - Änderungsschneiderei (UFS 24.02.2011, RV/0847-L/09 )
63
Wenn durch den Übergang der wesentlichen Betriebsmittel der Erwerber in die Lage versetzt wurde, die Tätigkeit ohne weiteres fortzusetzen, kann von der Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur nicht mehr gesprochen werden (vgl. UFS 12.01.2010, RV/2898-W/07 ). In diesem Fall liegt keine Neugründung, möglicherweise jedoch eine begünstigte Betriebsübertragung vor.
Beispiel 1:
Es werden Geschäftsräumlichkeiten gemietet, in denen bisher ein Schnellimbiss betrieben wurde. Für die gänzliche kostenintensive Umgestaltung des Lokals werden Baugenehmigungen benötigt. Ob die durchgeführten Adaptierungsmaßnahmen jenes Ausmaß erreichen, welches die Annahme der Schaffung einer neuen Betriebsstruktur zulässt, hängt vom Gesamtbild der Verhältnisse ab. Dabei kommt insb. den Fragen, ob und wie massiv die Gasträumlichkeiten neu gestaltet werden bzw. ob die Mietrechte an den Geschäftsräumlichkeiten originär erworben werden, besondere Bedeutung zu. Das Erfordernis der Durchführung eines baubehördlichen Verfahrens stellt jedoch ein Indiz für eine wesentliche Veränderung der baulichen Struktur dar und spricht somit für eine Neugründung.
Beispiel 2:
Mehrere Rechtsanwälte schließen sich nach der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte auf Dauer zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. In diesem Fall stehen die Begünstigungen nach dem NeuFöG zu, wenn sich noch keiner in vergleichbarer Art betrieblich betätigt hat.
Beispiel 3:
Ein Rechtsanwalt erhält anlässlich der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte von seiner Mutter die Kanzlei übertragen. Die Begünstigungen für die Betriebsübertragung stehen zu, da sich der Sohn bisher nicht in vergleichbarer Art betrieblich betätigt hat und ein Wechsel der Person des Betriebsinhabers erfolgte.
Nach einem Jahr gründet er gemeinsam mit früheren Studienkollegen eine Rechtsanwalts-GmbH, an der er mit 20% beteiligt ist. Diese Beteiligung führt bei ihm zu keiner Stellung als Betriebsinhaber. Sofern die übrigen Gesellschafter die Voraussetzungen für die begünstigte Übertragung eines Betriebes erfüllen, stehen für die Gründung der Rechtsanwalts-GmbH die Begünstigungen für Betriebsübertragungen zu. Allerdings hat der Sohn durch die Einbringung seiner - von der Mutter übernommenen - Kanzlei diese innerhalb von 5 Jahren nach der Übergabe übertragen, wodurch der Eintritt der Wirkungen gemäß § 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG nachträglich entfällt und er hiermit die für die Betriebsübertragung von der Mutter in Anspruch genommenen Begünstigungen wieder verliert.
Es wird eine Rz 63a neu eingefügt
63a
Auch der Erwerb eines Betriebes aus der Insolvenzmasse oder vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt keine Neugründung dar (UFS 14.10.2009, RV/0615-G/07 ), allerdings kann - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - eine begünstigte Betriebsübertragung anzunehmen sein.
Wird hingegen der Betrieb im Zuge eines Insolvenzverfahrens zerschlagen, werden die einzelnen Wirtschaftsgüter veräußert und schafft ein Erwerber mit anders beschafften und einzelnen aus der Masse erworbenen Wirtschaftsgütern eine neue betriebliche Struktur, liegt eine Neugründung vor (vgl. UFS 22.4.2008, RV/0894-L/07 ).
Die Rz 64 wird klargestellt
2.1.3. Wesentliche Betriebsgrundlagen
64
Ein Betrieb wird neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Grundlagen neu geschaffen werden (EStR 2000 Rz 5507 bis Rz 5563).
Je nach Art des Betriebes sind bspw. folgende Betriebsgrundlagen wesentlich:
Betriebliche Einkunftsquelle | Wesentliche Betriebsgrundlage |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | Betriebsgebäude, Maschinen, ausreichende landwirtschaftlich nutzbare Fläche, Waldbesitz |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | Kundenstock (Klienten- bzw. Patientenstock), eventuell auch besondere Geschäftsausstattung (zB Geräte eines Röntgenologen; vgl. VwGH 28.05.1997, 94/13/0032). |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
|
Die Rz 72 und Rz 73 werden klargestellt und der aktuelle amtliche Vordruck wird ergänzt
72
Erfolgt eine Betriebsneugründung durch mehrere Personen, können die Begünstigungen des NeuFöG nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen bezüglich aller neuen Betriebsinhaber erfüllt sind. Darüber hinaus kann die Begünstigung nur von jenen Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, für welche der amtliche Vordruck (NeuFö 2) ordnungsgemäß vorgelegt wird.
Ist ein Abgabenschuldner nicht als Betriebsinhaber anzusehen, kommen die Befreiungen für diesen ebenfalls nicht zum Tragen (zB für Strafregisterauszug oder Gewerbeberechtigung eines nicht beteiligten Geschäftsführers einer GmbH).
73
Hinsichtlich der Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft sind unmittelbare Beteiligungen und mittelbare Beteiligungen durch Treuhänder zusammenzurechnen.
Bei einer Treuhandschaft werden die Gesellschaftsanteile dem Treuhandgeber mittelbar zugerechnet, weil bei diesem wirtschaftlich betrachtet das Eigentum verbleibt. Dem Treuhänder - dieser ist zwar zivilrechtlicher, nicht jedoch wirtschaftlicher Eigentümer der übertragenen Anteile - können diese Anteile nicht zugerechnet werden. Dies gilt sowohl für die stille (verdeckte) als auch für die offene Treuhandschaft.
Beispiel:
Ein Gesellschafter war mit 19% Gesellschafter einer GmbH und hielt weitere 19% als Treuhänder für eine andere Person. Dieser Sachverhalt wurde mit Notariatsakt festgehalten und auch dem Finanzamt mitgeteilt. Im Firmenbuch war der Gesellschafter mit 38% Gesellschaftsanteil und als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen. Nunmehr möchte er sich in der gleichen Branche als Einzelunternehmer selbständig machen. Da die in Treuhandschaft gehaltenen 19% dem Treugeber zugerechnet werden, kommt dem Gesellschafter die Stellung eines Betriebsinhabers nicht zu und kann dieser daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Befreiungsbestimmung des NeuFöG in Anspruch nehmen.
Wird ein Betrieb durch eine Gesellschaft gegründet, an der eine andere Gesellschaft beteiligt ist, ist zu untersuchen, ob an dieser Gesellschaft ein Gesellschafter (unmittelbar oder über weitere beteiligte Gesellschaften) beteiligt ist (siehe Rz 71), der sich in der Vergangenheit in vergleichbarer Art bereits beherrschend betrieblich betätigt hat (siehe Rz 79 ff). In diesem Fall liegt keine durch das NeuFöG begünstigte Neugründung vor.
Beispiel:
Der Gesellschafter A und die GmbH X gründen die GmbH Y (Betriebsgegenstand: Einzelhandel mit Einrichtungsgegenständen), an der sie jeweils zu 50% beteiligt sind. Die GmbH X steht zu 100% im Eigentum des Gesellschafters B, der bis vor 2 Jahren einen Einzelhandel mit Einrichtungsgegenständen betrieben hat. Da der Gesellschafter B über die GmbH X zu mindestens 50% am Vermögen der GmbH Y beteiligt ist und sich dieser innerhalb der letzten 15 Jahre schon beherrschend betrieblich betätigt hat, liegt keine begünstigte Neugründung iSd NeuFöG vor.
Die Rz 75 wird aktualisiert
75
Die Einstufung in eine Klasse der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE in der geltenden Fassung, herausgegeben von der Bundesanstalt Statistik Österreich) ist anhand des Betriebsgegenstandes im Rahmen der Beratung (durch die zuständige Berufsvertretung oder die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) bzw. der Erstellung der Erklärung der Neugründung durch den Betriebsinhaber vorzunehmen.
Beispiel 1:
A gründet gemeinsam mit B eine OG (Betriebsgegenstand: Einzelhandel mit Einrichtungsgegenständen). A war bis kurz vor der Betriebseröffnung Komplementär einer KG mit dem Betriebsgegenstand Einzelhandel mit Musikinstrumenten. A war also bereits innerhalb der letzten 15 Jahre als Betriebsinhaber tätig. Daher ist zu prüfen, ob diese bisherige Tätigkeit mit der neuen Tätigkeit vergleichbar ist. Die bisherige Tätigkeit (Einzelhandel mit Musikinstrumenten) fällt nach der im Zeitpunkt der Betriebsgründung geltenden ÖNACE 2008 in die Klasse G 47.59 Die neue Tätigkeit (Einzelhandel mit Einrichtungsgegenständen) fällt ebenfalls in die Klasse G 47.59. Eine Neugründung iSd NeuFöG liegt daher nicht vor.
Beispiel 2:
Die A-AG, eine Publikumsgesellschaft mit Sitz in München, gründet in Österreich eine Tochtergesellschaft, die B-GmbH, an der sie zu 100% beteiligt ist. Betriebsgegenstand beider Unternehmen ist die Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen. Da der Betriebsinhaber (die A-AG) bereits bisher als Betriebsinhaber in vergleichbarer Art tätig war, liegt keine Neugründung iSd NeuFöG vor.
In der Rz 76 wird aktuelle Judikatur ergänzt
76
Tätigkeiten als Angestellte in der gleichen Branche sind nicht maßgeblich (vgl. VwGH 26.04.2001, 2000/16/0314 ).
Beispiel:
Neben der Anstellung im väterlichen Tischlerbetrieb eröffnet die Tochter einen eigenen Tischlerbetrieb. Hierfür steht die Neugründungsförderung zu.
Die Rz 77 und 81 werden klargestellt
77
Da es bei Vereinen und Genossenschaften keine die Betriebsführung beherrschende Person iSd § 2 Abs. 2 NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999, gibt, ist bei der Frage nach der vergleichbaren bisherigen Tätigkeit lediglich zu prüfen, ob sich derselbe Verein bereits früher in vergleichbarer Art betrieblich betätigt hat. Analog dazu ist auch zB bei einer Publikums-AG oder bei einer GmbH mit Beteiligungen von nicht mehr als 25% je Gesellschafter die Gesellschaft selbst als Betriebsinhaber iSd NeuFöG anzusehen.
81
Beispiel 1:
Der Gesellschafter A ist an der neu gegründeten X-GmbH (Tischlerei) zu 20% beteiligt. B ist mit 30% an der X-GmbH beteiligt und ist so wie Gesellschafter A mit der Geschäftsführung betraut. Die restlichen 50% an der X-GmbH hält die Y-GmbH (ebenfalls Tischlerei), an der A zu 100% beteiligt ist. A ist daher zu insgesamt 70% an der X-GmbH beteiligt (20% unmittelbar und 50% mittelbar).
Da A zu mehr als 50% an der X-GmbH beteiligt ist, ist er als Betriebsinhaber der neu gegründeten X-GmbH anzusehen. Nachdem A an der bestehenden Y-GmbH zu 100% beteiligt ist, ist er auch als Betriebsinhaber der Y-GmbH anzusehen. Hinsichtlich der X-GmbH liegt schon deshalb keine Neugründung iSd NeuFöG vor, weil die zu 50% beteiligte und seit längerem bestehende Y-GmbH bereits in vergleichbarer Weise tätig ist (ebenfalls Tischlerei). Dieser Umstand ist ungeachtet dessen, dass Gesellschafter B noch nicht in vergleichbarer Art beherrschend tätig war, auch für diesen begünstigungsschädlich.
Beispiel 2:
Es wird eine GmbH mit drei Gesellschaftern errichtet, an der mindestens ein Gesellschafter beteiligt ist, der bereits im geplanten Geschäftsfeld selbständig tätig war. Dieser ist zwar zunächst zwischen 25% und 50% an der Gesellschaft beteiligt, übt aber keine Geschäftsführung aus. In diesem Fall steht die Begünstigung für die neue GmbH nach dem NeuFöG zu. Übernimmt nun der Gesellschafter innerhalb von 2 Jahren auch die Geschäftsführung und liegt die früher ausgeübte vergleichbare Betätigung innerhalb von 15 Jahren vor der Neugründung der GmbH, so entfällt nachträglich die Begünstigung und der Betriebsinhaber hat diesen Umstand allen vom Wegfall der Begünstigung betroffenen Behörden mitzuteilen.
Beispiel 3:
A war bisher als Angestellte in einem Frisiersalon tätig. Sie eröffnet nun als Einzelunternehmerin einen eigenen Frisiersalon. Es liegt eine Neugründung iSd NeuFöG vor, weil A bisher nicht Betriebsinhaberin war.
Beispiel 4:
A war in den Jahren 1970 bis 1980 Inhaber eines Hotels. Nach Aufgabe des Gasthofes war er von 1981 bis 1999 als Kommanditist mit 20% an einer Hotel KG beteiligt. Im Jahr 2007 eröffnet er als Einzelunternehmer ein Hotel. Da A innerhalb der letzten 15 Jahre nicht als Betriebsinhaber tätig war, liegt eine Neugründung iSd NeuFöG vor.
In der Rz 85 wird die aktuelle Rechtslage eingearbeitet (AbgÄG 2011)
2.5. Betriebserweiterung ( § 2 Z 5 NeuFöG )
85
Kommt es zu einer Erweiterung eines neu gegründeten Betriebes um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe, stehen die Befreiungen weder für den neu gegründeten noch für den damit verbundenen Betrieb zu. Relevant sind nur Veränderungen im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden 11 Kalendermonaten (zur Meldepflicht vgl. Rz 137 ff). Erfolgt die Erweiterung erst nach Ablauf dieses Zeitraumes, jedoch innerhalb des begünstigten Zeitraumes iSd § 1 Z 7 NeuFöG , stehen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Begünstigungen hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben (vgl. Rz 42 für Neugründungen nach dem 31.12.2011) zu.
Die Rz 90 und Rz 93 werden klargestellt
90
Der gesetzliche Ausdruck "werbend" ist nicht mit "Werbung" gleichzusetzen. Es ist darauf abzustellen, ab wann das Leistungsangebot des Betriebsinhabers zum ersten Mal von seiner Umwelt bzw. von einer - wenn auch an Teilnehmeranzahl begrenzten - Öffentlichkeit wahrgenommen werden kann. Sobald der Betriebsinhaber das erste Gespräch mit seinen Kunden oder Lieferanten über ein konkretes Geschäft oder eine Leistungsabwicklung führt oder die Bekanntgabe der durchgeführten Betriebseröffnung erfolgt, ist die Neugründung iSd NeuFöG verwirklicht.
Durch die bloße Gewerbeanmeldung oder die Eintragung in das Firmenbuch ist mangels "werbend nach außen in Erscheinung treten" noch keine Betriebsneugründung bewirkt.
Ruhendmeldung
93
Wird ein Gewerbe unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Anmeldung die Absicht zur tatsächlichen Ausübung des Gewerbes besteht oder nicht, angemeldet und gleich darauf ruhend gemeldet oder still gelegt, liegt keine Neugründung eines Betriebes vor. Wird das Gewerbe später tatsächlich ausgeübt, kommt wegen des bloß mittelbaren Zusammenhanges eine (nachträgliche) Befreiung gemäß § 1 Z 1 NeuFöG für die Gewerbeanmeldung nicht zur Anwendung. Die spätere tatsächliche Ausübung des Gewerbes stellt aber - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - eine Neugründung dar, sodass andere Befreiungen des NeuFöG zum Tragen kommen können (zB Befreiung von bestimmten lohnabhängigen Abgaben).
Beispiel 1:
Erfolgt eine Ruhendmeldung des Gewerbes sofort bei der Gewerbeanmeldung ohne tatsächliche Absicht, ein Unternehmen zu gründen (einzig um einen Gewerbeschein zu erhalten), stehen keine Befreiungen nach dem NeuFöG zu.
Beispiel 2:
Erfolgt eine Ruhendmeldung des Gewerbes sofort bei der Gewerbeanmeldung, um in der Phase der Vorbereitungshandlungen vor dem offiziellen Gründungsdatum bspw. noch keine gewerblichen Sozialversicherungsbeiträge leisten zu müssen, so kommen die Befreiungen nach dem NeuFöG nur dann zum Tragen, wenn die Gewerbeanmeldung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes steht. Ein solcher kann angenommen werden, wenn die Neugründung des Betriebes innerhalb eines kurzen Zeitraums (max. 30 Kalendertage) erfolgt und das Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird.
In der Rz 92 wird aktuelle Judikatur ergänzt
92
Die Eintragung in das Firmenbuch ist keineswegs zwingend schon "die Neugründung" iSd NeuFöG (VwGH 24.04.2002, 99/16/0398). Es sind somit nicht formale Gesichtspunkte, sondern die tatsächlichen Gegebenheiten maßgebend (VwGH 26.06.2003, 2003/16/0073 ). Damit eine Neugründung einer Gesellschaft "zur Förderung der Neugründung eines Betriebes" vorliegt, muss zum Zeitpunkt des möglichen Entstehens der Steuerschuld bereits die Neugründung eines Betriebes bezweckt werden (UFS 04.06.2004, RV/1720-W/02).
Die Rz 95 wird klargestellt und es wird aktuelle Judikatur ergänzt
4.1. Vorlage des amtlichen Vordrucks ( § 4 Abs. 1 NeuFöG )
95
Die begünstigenden Wirkungen des NeuFöG treten nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen ein (VwGH 04.12.2003, 2003/16/0472). Die Vorlage der Erklärung auf einem amtlichen Vordruck sowie die "begleitende Beratung" sind materielle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Begünstigungen und haben zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der jeweiligen Behörde zu erfolgen (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0362; 18.09.2003, 2000/16/0763; UFS 31.07.2009, RV/3277-W/07 ; 15.09.2010, RV/0327-G/09).
In Anspruch genommen wird eine Behörde durch ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen, wie Anträgen oder Erklärungen. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Behörde ist jener, zu welchem ein Anbringen eingereicht, abgegeben oder übermittelt wird. Der amtliche Vordruck ist grundsätzlich (vgl. Rz 100) gemeinsam mit diesem Anbringen - jedenfalls aber vor Ergehen der Erledigung - der in Anspruch genommenen Behörde einzureichen, abzugeben oder zu übermitteln.
Beispiel:
Der amtliche Vordruck wurde nach der Vertragserrichtung anlässlich der Beratung durch die zuständige Stelle erstellt.
Wird der amtliche Vordruck gemeinsam mit der Abgabenerklärung innerhalb der Anzeigefrist vorgelegt, ist die Steuerbefreiung (bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen) zu gewähren, unabhängig davon, ob der Vertrag oder der amtliche Vordruck zuerst ausgefertigt wurde.
In die Rz 98 wird die aktuelle Rechtslage eingearbeitet (AbgÄG 2012) und der aktuelle amtliche Vordruck wird ergänzt
98
Am entsprechenden amtlichen Vordruck für die Neugründung bzw. für die Betriebsübertragung (NeuFö 2) ist zu erklären:
- dass die Voraussetzungen für die Neugründung bzw. die Übertragung eines Betriebes vorliegen,
- der voraussichtliche Kalendermonat der Neugründung bzw. Betriebsübertragung,
- bei welcher Behörde der Vordruck (voraussichtlich) vorgelegt wird.
Bis zum 31.12.2012 sind zusätzlich zu erklären:
- die nicht zu erhebenden Abgaben, Gebühren und Beiträge.
Die Rz 100 wird klargestellt
100
Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme der Begünstigungen nur im Vorhinein, also im Wege einer Vorwegfreistellung von Abgaben, Gebühren und Beiträgen durch Vorlage des amtlichen Vordrucks nach erfolgter Beratung möglich.
Davon abweichend ist bei der Gesellschaftsteuer zu beachten, dass die Steuerschuld beim Ersterwerb von Gesellschaftsrechten an einer GmbH, GmbH & Co.KG oder AG erst mit Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch entsteht. Die Vorlage des amtlichen Vordrucks beim Finanzamt (bzw. beim Parteienvertreter, der die Selbstberechnung durchführt) bis zu diesem Zeitpunkt ist für die Inanspruchnahme der Befreiung von der Gesellschaftsteuer gemäß § 1 Z 2 bzw. Z 5 NeuFöG rechtzeitig. Eine zuvor (wegen nicht beigebrachtem amtlichen Vordruck) festgesetzte Sicherheitsleistung ist zu erstatten; eine bereits bekanntgegebene selbstberechnete Gesellschaftsteuer ist nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 bzw. 3 BAO zu berichtigen bzw. bei einem auf § 10a Abs. 7 KVG gestützten Antrag insoweit zu erstatten, als keine Steuerschuld entstanden ist.
Für die Befreiung von den Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch gemäß § 1 Z 3 NeuFöG ist der amtliche Vordruck dem Gericht jedoch spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung vorzulegen.
Die Rz 103 wird klargestellt
4.1.1. Erklärung der Neugründung bei mehreren Betriebsinhabern und/oder bei mehreren Behörden
103
Die Befreiungen des NeuFöG treten nur dann ein, wenn diejenige Person das Vorliegen der Voraussetzungen der Neugründung erklärt, die Abgabenschuldner der jeweiligen Abgaben, Gebühren oder Beiträge ist.
Ist nur die Gesellschaft Abgabenschuldner und haftet der bzw. haften die Betriebsinhaber lediglich für die Abgabenschuld, genügt es, wenn einer der Betriebsinhaber (bzw. ein Vertreter - vgl. Rz 115 ff) erklärt, dass die Voraussetzungen für die in Anspruch genommenen Befreiungen nach dem NeuFöG vorliegen und die Beratung mit diesem durchgeführt wird.
Nimmt ein Betriebsinhaber auch für sich eine Befreiung nach dem NeuFöG in Anspruch (zB für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung), ist auch für ihn die Erklärung der Neugründung zu erstellen und die Beratung durchzuführen.
Es wird eine Rz 104a eingefügt
4.1.2. Formmängel
104a
Wesentlich für die Anwendung der Befreiungsbestimmungen sind:
- die Erklärung des Betriebsinhabers, dass die Voraussetzungen für eine Neugründung bzw. Betriebsübertragung vorliegen,
- die Bestätigung, dass eine Beratung durch die zuständige Stelle erfolgte,
- die rechtzeitige Vorlage des amtlichen Vordrucks im Original bei der in Anspruch genommenen Behörde.
Die fehlende Angabe einer Abgabe, Gebühr oder eines Beitrags auf dem amtlichen Vordruck steht der Anwendung der Befreiung nicht entgegen, wenn aus dem Antrag oder der vorgelegten Urkunde der Antragswille hervorgeht (gilt bis 31.12.2012; danach ist diese Angabe auf dem amtlichen Vordruck gesetzlich nicht mehr vorgesehen).
Die Rz 107 entfällt
Die Rz 111 wird ergänzt
111
In Fällen, in denen der Neugründer bzw. Betriebsübernehmer keiner gesetzlichen Berufsvertretung zuzuordnen ist, kann auch die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entfallen, wenn ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z 1 NeuFöG (Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung bzw. Betriebsübertragung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen) eintreten (zB Um- bzw. Anmeldung eines KFZ, siehe Rz 17, Rz 67 f, Rz 149 f).
Ergibt sich erst später, dass auch andere Befreiungen zum Tragen kommen (zB Aufnahme von Arbeitnehmern im Zuge der Neugründung, für die die Befreiung von den Lohnabgaben gemäß § 1 Z 7 NeuFöG begehrt wird), ist die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nachzuholen und zu bestätigen.
In der Rz 125 wird die Rechtslage aktualisiert (GSpG-Novelle 2008)
125
Für die Rückerstattung von Bundesverwaltungsabgaben ist jene Behörde zuständig, bei der diese angefallen sind. Für die Rückerstattung von Stempelgebühren (feste Gebühren nach dem GebG) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bundesweit zuständig, für die Rückerstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung die jeweilige Sozialversicherungsanstalt. Grunderwerbsteuer, Gesellschaftsteuer und Gerichtsgebühren fallen bei den ohnehin zuständigen Behörden an und haben diese das Vorliegen der Voraussetzungen bereits bei der Inanspruchnahme zu beurteilen.
Beispiel:
Die beratende Stelle verneint das Vorliegen der Voraussetzungen für die Neugründung.
Variante A:
Der Neugründer legt den amtlichen Vordruck der Gewerbebehörde vor. Die Gewerbebehörde hebt mangels Vorliegens der Voraussetzungen die Gebühr ein. Da die Gewerbebehörde für die Gebühr gemäß § 14 TP 2 GebG nicht zuständig ist, besteht nur die Möglichkeit, die Gebühr zunächst zu entrichten und einen Antrag auf Rückerstattung beim Finanzamt zu stellen.
Variante B:
Der Neugründer legt den amtlichen Vordruck dem Grundbuchgericht vor. Nachdem auch das Grundbuchgericht die Voraussetzungen verneint, wird die Eintragungsgebühr vorgeschrieben. Dagegen kann der Neugründer ein Rechtsmittel bei Gericht ergreifen.
Die Rz 126, 131 und 132 werden aktualisiert
4.4. Fälle vor Auflage der amtlichen Vordrucke ( § 4 Abs. 4 NeuFöG )
126
Die Bestimmungen des NeuFöG sind rückwirkend in Kraft gesetzt worden.
Für Neugründungen nach 31. August 1999 (vgl. § 4 NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999) und Betriebsübertragungen nach 31. Dezember 2003 (vgl. § 4 ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002 idF BGBl. II Nr. 593/2003) hat die Bestimmung des § 4 Abs. 4 NeuFöG keinen Anwendungsbereich mehr (vgl. VwGH 29.03.2007, 2006/16/0098).
131
Die elektronische Übermittlung muss folgende Daten beinhalten:
- Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,
- bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
- Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,
- Erklärung, dass bei einer Neugründung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 2 NeuFöG und bei einer Übertragung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 NeuFöG vorliegen,
- voraussichtlicher Zeitpunkt der Neugründung oder Übertragung des Betriebes,
- Bezeichnung und Anschrift der für die Nichterhebung einer Abgabe, Gebühr oder eines Beitrages nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG in Betracht kommenden Behörde und
- Angabe jener Abgabe, Gebühr oder jenes Beitrages, bei dem die Begünstigung eintreten soll (bis 31.12.2012).
132
Die Übermittlung der Daten kann in einer oder mehreren Sendungen erfolgen. Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgebend. Über jede erfolgreiche Sendung hat der Empfänger der gesetzlichen Berufsvertretung eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
- Bezeichnung und Anschrift des Empfängers,
- Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,
- bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
- Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,
- Angabe jener Abgabe, Gebühr oder jenes Beitrages, bei dem die Wirkung nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG eintreten soll (bis 31.12.2012),
- Datum und Uhrzeit der Übermittlung und
- Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen.
Es wird eine Rz 136a eingefügt
4.6. Rechtsmittelverfahren
136a
Wird einem im Zusammenhang mit der Neugründung stehenden Anbringen (vgl. zB Rz 6 ff) die antragsgemäße Erledigung versagt und dagegen ein Rechtsmittel erhoben, sind auch die im Rechtsmittelverfahren allenfalls anfallenden Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben gemäß § 1 Z 1 NeuFöG befreit, insoweit der Antragsteller im Rechtsmittelverfahren obsiegt.
Die Rz 137 f werden klargestellt
5. Meldeverpflichtung ( § 5 NeuFöG )
137
Wird die Betriebsinhabervoraussetzung iSd § 2 Z 2 NeuFöG nicht erfüllt oder wird der neu gegründete Betrieb (siehe Rz 55 ff, Rz 164 ff) iSd § 2 Z 5 NeuFöG erweitert (siehe Rz 85 f), fallen bereits in Anspruch genommene Befreiungen nachträglich (rückwirkend) weg. Die betreffenden Abgaben, Gebühren und Beiträge sind nachzuentrichten.
Wird aber die betriebliche Tätigkeit aufgrund von wirtschaftlichem Misserfolg (zB Insolvenz) innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beendet, so ist keine Meldeverpflichtung im Sinne des § 5 NeuFöG gegeben.
138
Wird lediglich die Rechtsform des neu gegründeten Betriebes geändert, bleiben die Befreiungen erhalten. Die Änderung der Person des Betriebsinhabers ist grundsätzlich nicht schädlich. Schädlich ist diese Änderung nur dann, wenn es sich um eine Person handelt, die die Kriterien des § 2 Z 2 NeuFöG nicht erfüllt.
Beispiel:
Ein Betriebsinhaber veräußert seinen Betrieb nach 13 Monaten an den nunmehrigen neuen Betriebsinhaber. Der neue Betriebsinhaber war in den letzten 15 Jahren ab Erwerb des Betriebes nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich tätig. Die Änderung in der Person des Betriebsinhabers ist nicht schädlich, insoweit der neue Betriebsinhaber die 2 Jahres-Frist ab dem Zeitpunkt der Neugründung des Betriebes gemäß § 2 Z 2 NeuFöG erfüllt.
Die Rz 148 wird aktualisiert
6.1.1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben ( § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG )
148
Die Befreiung von Stempelgebühren (insb. die TP 2 Abs. 1 Z 1 und 2, TP 5, TP 6 Abs. 1 und 2 sowie TP 14 des § 14 Gebührengesetz) und Bundesverwaltungsabgaben gilt auch für Schriften und Amtshandlungen, die durch eine Betriebsübertragung unmittelbar veranlasst sind.
Dies sind zum Beispiel:
- bei Umgründungen (zB Einbringung in eine GmbH) die Anzeige gemäß § 11 Abs. 5 GewO 1994 des Unternehmensübergangs unter Anschluss entsprechender Belege innerhalb von 6 Monaten nach Eintragung im Firmenbuch durch die Bezirksverwaltungsbehörde
- die Zurkenntnisnahme und Bewilligung von Geschäftsführerbestellungen bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers
- die Entgegennahme etwaiger weiterer Gewerbeberechtigungen oder Erweiterung einer vorhandenen Gewerbeberechtigung, Eintragung in Gewerberegister, Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister
- die Genehmigung allfälliger genehmigungspflichtiger Änderungen der Betriebsanlage
- das Feststellungsverfahren nach § 19 GewO 1994 zur Feststellung der individuellen Befähigung des Nachfolgeunternehmers
- die Anerkennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 373c GewO 1994 von Tätigkeiten in einem anderen EU/EWR Mitgliedstaat als Befähigungsnachweis
- die Erteilung von entsprechenden Aufenthaltsbewilligungen im Sinne von § 14 GewO 1994 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
- die Beilagen im Zusammenhang mit obigen Verfahren
- die Ausstellung von Zulassungsscheinen bei der durch die Betriebsübertragung erforderlichen Anmeldung (Ummeldung) von Kraftfahrzeugen
Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Rz 5 ff sinngemäß.
Die Rz 155 und Rz 160 werden ergänzt
6.1.4. Grunderwerbsteuer ( § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG )
155
Für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer erfolgte eine - im Vergleich zur Neugründung (§ 1 Z 2 NeuFöG) - abweichende Regelung; wie etwa, dass das Erfordernis einer Einbringung auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage bei der Übertragung eines Betriebes (vgl. die Ausführungen unter Rz 21 ff zur Neugründung) entfällt.
Bei Betriebsübertragungen wird für steuerbare Vorgänge, die mit einer solchen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, die Grunderwerbsteuer insoweit nicht erhoben, als die für die Berechnung der Grunderwerbsteuer maßgebliche Bemessungsgrundlage den Freibetrag iHv 75.000 Euro nicht übersteigt.
Der Betrag von 75.000 Euro stellt einen betriebsbezogenen Freibetrag dar. Er steht pro übertragenem Betrieb zu, unabhängig davon, wie viele Grundstücke mit diesem Betrieb übertragen werden und ist auch auf Grundstücke anwendbar, die sich im Sonderbetriebsvermögen des übertragenden Mitgesellschafters befinden und die gemeinsam mit den Mitunternehmeranteilen übertragen werden.
Durch den Verweis des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG auf Abs. 1 leg. cit. ist klargestellt, dass es sich um einen betriebsbezogenen Freibetrag handelt, der bei mehreren Erwerbsvorgängen auf diese entsprechend den erworbenen Anteilen am Betrieb aufzuteilen ist. Der Freibetrag steht also bei mehreren Erwerbsvorgängen nicht für jeden steuerbaren Vorgang, sondern pro übertragenem Betrieb zu.
Beispiel:
Vater (V) und Mutter (M) übertragen ihren als GesbR geführten Gasthausbetrieb an Sohn (S) und Schwiegertochter (ST). Die Gesamtgegenleistung für das Gasthausgrundstück beträgt 400.000 Euro (größer als der 3-fache Einheitswert).
Für Zwecke der Grunderwerbsteuer liegen vier Erwerbsvorgänge vor. Die anteilige Gegenleistung für den jeweiligen Erwerbsvorgang beträgt 100.000 Euro abzüglich den aliquoten Freibetrag iHv 18.750 Euro (1/4 von 75.000 Euro) - ergibt als Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage 81.250 Euro. Dies gilt sowohl für die Übergabe von V an S und V an ST als auch für die Übergabe von M an S und M an ST.
Der Freibetrag ist kumulativ mit der Befreiung für Unternehmensübertragungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 oder der begünstigten Besteuerung gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 anwendbar.
Beispiele:
160
Beispiel 1:
Die Liegenschaft steht im Alleineigentum des Betriebsinhabers und wird zumindest 80% betrieblich genutzt. Der Freibetrag steht zur Gänze hinsichtlich der gesamten Gegenleistung zu.
Beispiel 2:
Eine Liegenschaft eines Einzelunternehmens wird nur zu 33% betrieblich genutzt. Es ist daher kein Betriebsgrundstück iSd § 60 BewG 1955. Bei der Beurteilung, inwieweit der Freibetrag zusteht, ist auf den Anteil an der ermittelten Gegenleistung, der dem betrieblich genutzten Teil des Grundstückes entspricht, abzustellen. Das sind im gegenständlichen Fall 33% der Gegenleistung. Für diese anteilige (auf betrieblich genutzte Grundstücke entfallende) Gegenleistung steht der Freibetrag nach § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG iHv 75.000 Euro zur Gänze (max. bis zur Höhe der anteiligen Gegenleistung) zu. Für einen darüber hinausgehenden Betrag ist die Grunderwerbsteuer vorzuschreiben. Beträgt die anteilige Gegenleistung weniger als 75.000 Euro steht die Befreiung gem. § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nur bis zur Höhe dieser anteiligen Gegenleistung zu (UFS 11.01.2006, RV/0379-I/05).
Beispiel 3:
Die Liegenschaft steht im Alleineigentum des Betriebsinhabers und wird zu 70% betrieblich genutzt. Das Grundstück ist ein Betriebsgrundstück iSd § 60 BewG 1955. Der Freibetrag steht zur Gänze zu und ist auf die gesamte Bemessungsgrundlage anwendbar. Eine Begrenzung mit der anteiligen Bemessungsgrundlage die der betrieblichen Nutzung entspricht, hat nicht zu erfolgen.
Beispiel 4:
Ein Einzelunternehmen wird samt Liegenschaft übergeben. Eigentümer der Liegenschaft sind die Ehegatten je zur Hälfte. Die Liegenschaft ist als gemischt genutzte Liegenschaft (§ 54 Abs. 1 Z 3 BewG 1955) - Betriebsgrundstück (§ 60 BewG 1955) - bewertet, der betriebliche Anteil beträgt 70%. Als Gegenleistung werden die Übernahme der Betriebsschulden und die Einräumung eines Wohnrechtes vereinbart.
a) Steht ein Grundstück oder Grundstücksanteil nicht im Eigentum des übergebenden Betriebsinhabers, so ist auf die Übergabe dieses Grundstückes bzw. Grundstücksanteiles der Freibetrag nicht anzuwenden.
b) Wird ein gemischt genutztes Grundstück nur in einem bestimmten Ausmaß betrieblich genutzt (zB 70%), steht der Freibetrag, eingeschränkt auf den dem Betriebsinhaber zustehenden Gründstücksanteil (zB halben Liegenschaftsanteil) in voller Höhe zu.
Im gegenständlichen Fall übergibt der bisherige Betriebsinhaber einen Hälfteanteil am Grundstück. Für die auf diese Grundstückshälfte entfallende Gegenleistung (ohne Herausrechnung jenes Anteiles, welcher der 70% betrieblichen Nutzung entspricht) steht dem Betriebsübernehmer der Freibetrag bis zum Höchstausmaß von 75.000 Euro zu.
Beispiel 5:
Ein Einzelunternehmen wird samt Liegenschaft an den Sohn übergeben. Eigentümer der Liegenschaft sind die Ehegatten je zur Hälfte. Die Liegenschaft (Verkehrswert 100.000 Euro) ist als gemischt genutzte Liegenschaft - aber nicht als Betriebsgrundstück iSd § 60 BewG 1955 - bewertet, der betriebliche Anteil beträgt 40%. Als Gegenleistung (200.000 Euro) werden die Übernahme der Betriebsschulden und Zahlungen an weichende Geschwister vereinbart.
Im gegenständlichen Fall übergibt der bisherige Betriebsinhaber einen Hälfteanteil am Grundstück, wobei dieses bloß im Ausmaß von 40% betrieblich genutzt wird. Der Freibetrag steht bis zum Höchstausmaß von 75.000 Euro für 40% der auf diesen Hälfteanteil entfallenden Gegenleistung zu.
Auf den halben Liegenschaftsanteil entfallen 50% der Gegenleistung, das sind | 100.000 Euro |
Davon entfallen 40% auf die betriebliche Nutzung | 40.000 Euro |
Der Freibetrag kann in Höhe von 40.000 Euro angewendet werden. Die Grunderwerbsteuer errechnet sich wie folgt: | |
Die Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaftshälfte vom nichtunternehmerisch tätigen Elternteil beträgt 100.000 Euro, davon 2%, sind | 2.000 Euro |
Die Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaftshälfte vom unternehmerisch tätigen Elternteil beträgt ebenfalls 100.000 Euro, davon sind gemäß § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG 40.000 Euro befreit, verbleiben 60.000 Euro, davon 2% ergeben | 1.200 Euro |
Grunderwerbsteuer gesamt | 3.200 Euro |
Beispiel 6:
Neugründung einer GmbH, Beteiligungen: Kind A 45%, Kind B 45%, Vater 5%, Mutter 5%
Sofort nach Neugründung erfolgt die Einbringung der Einzelfirma des Vaters und der Betriebsliegenschaft je ½ durch die Eltern.
Beteiligung nach Einbringung: Kind A 30% + Geschäftsführung (bisher keine betriebliche Betätigung), Kind B 30%, Vater 20%, Mutter 20%
Betriebsinhaber der GmbH ist das mit 30% beteiligte Kind A, das zusätzlich zur Geschäftsführung befugt ist. Da dieses Kind bisher keine betriebliche Betätigung ausgeübt hat und ein Wechsel des Betriebsinhabers vorliegt, steht der GmbH der Freibetrag gemäß § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG für die vom Vater erworbene Grundstückshälfte zu. Ist dieses Grundstück kein Betriebsgrundstück iSd § 60 BewG 1955 und wird dieses Grundstück nur in einem bestimmten Ausmaß betrieblich genutzt, so steht der Freibetrag zwar zur Gänze, jedoch nur für jenen Anteil an der Bemessungsgrundlage zu, der dem betrieblich genutzten Anteil entspricht. Für die Grundstückseinbringung durch den Vater wird die Bemessungsgrundlage bei Vorliegen der übrigen Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 5 UmgrStG aus dem 2-fachen seines Anteiles am Einheitswert des Grundstückes ermittelt. Für die von der Mutter erworbene Grundstückshälfte steht der Freibetrag gemäß § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nicht zu. Dieser Erwerb unterliegt der Regelbesteuerung. Die Bemessungsgrundlage kann nicht nach § 22 Abs. 5 UmgrStG ermittelt werden. Die Sacheinlage der Mutter stellt kein Vermögen gemäß § 12 Abs. 2 UmgrStG dar (vgl. UmgrStR 2002 Rz 655, Rz 696 f).
Beispiel 7:
Ein Einzelunternehmer E überträgt 60% seines Betriebes an seinen Sohn S, der sich bisher nicht in vergleichbarer Art betrieblich betätigt hat. 40% bleiben beim Einzelunternehmer. Im Betriebsvermögen befindet sich eine Liegenschaft.
Variante a)
E hat nach der Übertragung keine Geschäftsführungsbefugnis mehr inne. In dem Fall steht der Freibetrag zur Gänze zu.
Variante b)
E hat neben seinen zurückbehaltenen 40% auch eine Geschäftsführungsbefugnis. Damit ist er nach wie vor als beherrschender Betriebsinhaber (mehr als 25% und Geschäftsführungsbefugnis) anzusehen. Die Voraussetzungen für eine begünstigte Betriebsübertragung sind nicht erfüllt; der Freibetrag steht nicht zu. Es fand kein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers statt, sondern es ist lediglich der Sohn S als ein weiterer Betriebsinhaber hinzugetreten.
Variante c)
2 Jahre später überträgt E seine verbliebenen 40% (an denselben Sohn S oder auch an eine dritte Person mit oder ohne Geschäftsführungsbefugnis), so steht für diese Übertragung - unabhängig davon, ob die seinerzeitige Übertragung der 60% begünstigt war oder nicht - jedenfalls kein Freibetrag zu, weil der Sohn mit seinen 60% bereits als Betriebsinhaber anzusehen ist und bei der Übertragung der restlichen 40% somit kein Wechsel in der Person des beherrschenden Betriebsinhaber erfolgt.
Beispiel 8:
Ein Einzelunternehmer übergibt seinen Betrieb mitsamt Betriebsliegenschaft an seine beiden Söhne je zur Hälfte, beide haben sich bisher nicht in vergleichbarer Art betrieblich betätigt. Damit fand ein Wechsel in der Person des beherrschenden Betriebsinhabers statt; Betriebsinhaber sind nunmehr die beiden Söhne. Der Freibetrag steht zur Gänze zu, wobei jeder der beiden Söhne den Freibetrag je zur Hälfte in Anspruch nehmen kann (vgl. Rz 155).
Die Rz 165 wird klargestellt
165
Ein Teilbetrieb iSd § 5a NeuFöG liegt unter folgenden Voraussetzungen vor (siehe auch EStR 2000 Rz 5134 ff, Rz 5578 ff):
- Betriebsteil eines Gesamtbetriebes
- Organisatorische Geschlossenheit des Betriebsteiles innerhalb des Gesamtbetriebes
- Gewisse Selbständigkeit des Betriebsteiles gegenüber dem Gesamtbetrieb
- Eigenständige Lebensfähigkeit des Betriebsteiles
- Eigener Rechnungskreis
Nach den EStR 2000 Rz 5582 und der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt das Kriterium der Selbständigkeit eines Betriebsteiles dann vor, wenn sich der Betriebsteil bereits vor der Übertragung von der übrigen betrieblichen Tätigkeit hinreichend nach außen erkennbar abhebt bzw. abgrenzen lässt (VwGH 03.12.1986, 86/13/0079), allerdings ist der Teilbetrieb kein vollständig selbständiger Betrieb. Eine nur betriebsinterne Selbständigkeit genügt nicht. Dementsprechend stellen selbständig organisierte Abteilungen eines Unternehmens, die funktionell dem Gesamtunternehmen dienen (zB EDV-, Buchhaltungs-Abteilung, Vertriebs- und Verkaufsabteilung), keine Teilbetriebe dar (vgl. VwGH 20.11.1990, 89/14/0156, 0157; VwGH 07.08.1992, 88/14/0063; VwGH 03.11.1992, 89/14/0098).
Ob ein Teilbetrieb vorliegt oder nicht, ist in erster Linie aus der Sicht des Veräußerers (Übergebers) zu beurteilen.
Es wird eine Rz 170a eingefügt
170a
Eine bloße Betriebsfortführung während eines Abhandlungsverfahrens durch die Person, welcher der hinterlassene Betrieb in weiterer Folge eingeantwortet wird, stellt keine schädliche betriebliche Betätigung dar.
In der Rz 173 wird ein Beispiel ergänzt
7.4. Wechsel in der Person des Betriebsinhabers ( § 5a Abs. 1 Z 1 NeuFöG )
173
Ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers (siehe Rz 71) in Bezug auf einen bereits existierenden Betrieb liegt vor, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden und keiner der bisherigen Betriebsinhaber nach der Übertragung des (Teil-) Betriebes weiter als Betriebsinhaber tätig ist (UFS 21.04.2005, RV/0112-I/03).
Beispiel:
Der Hälfteanteil der von den Eigentümern betriebenen Landwirtschaft geht im Erbwege über. Unabhängig davon, ob sich die andere Hälfte des landwirtschaftlichen Betriebes im Eigentum einer dritten Person oder im Eigentum des Erben befindet, liegt kein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers vor (siehe Beispiel in Rz 71).
Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören, bestimmt der jeweilige Betriebstypus (zB Dienstleistungs-, Produktions- oder Handelsbetrieb), aber auch die Funktion des Wirtschaftsgutes innerhalb des konkreten Betriebes (siehe Rz 64 ff).
Die Rz 186a wird neu eingefügt
186a
Wird der Pachtvertrag aufgelöst, nachfolgend der Betrieb übertragen und danach - innerhalb von 5 Jahren (vgl. Rz 198) - vom neuen Betriebsinhaber wieder verpachtet, ist diese nachfolgende Verpachtung, auch wenn die Übertragung grundsätzlich begünstigt war, befreiungsschädlich iSd § 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG (vgl. Rz 190). Wurden Befreiungen nach dem NeuFöG für die vorangegangene Übertragung in Anspruch genommen, ist durch den Übernehmer eine Meldung (vgl. Rz 198 ff) an die Behörden zu erstatten, bei welchen eine Befreiung in Anspruch genommen wurde, und sind die Abgaben, Gebühren oder Beiträge nachträglich zu erheben. Ungeachtet dessen können für den nachfolgenden Pächter die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung iSd § 5a NeuFöG vorliegen (vgl. Rz 190).
Die Rz 191 wird klargestellt
7.4.7. Umgründung iSd Umgründungssteuergesetzes
191
Der bloße Erwerb eines Betriebes - sei es entgeltlich oder unentgeltlich bzw. durch einen Umgründungsvorgang iSd Umgründungssteuergesetzes - stellt niemals eine Neugründung dar (zB Betriebsübergang iSd Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes). Jedoch kann eine begünstigte Betriebsübertragung vorliegen (vgl. auch Rz 143 und Rz 154).
In der Rz 194 wird ein Beispiel eingefügt
9. Erklärung der Betriebsübertragung ( § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG )
194
Die Bestimmung des § 4 NeuFöG ist auf Betriebsübertragungen sinngemäß anzuwenden (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG). Die Erklärung der Betriebsübertragung hat mit dem Formular NeuFö 2 (bei Inanspruchnahme einer Behörde bis 31.12.2012: NeuFö 3) zu erfolgen.
Es bestehen keine Bedenken, wenn in der Übergangsphase, längstens aber bis 31.12.2013, die Datenübertragung mit den bisher erforderlichen Datenfeldern entsprechend dem amtlichen Vordrucken NeuFö 3 fortgeführt wird bzw. der amtliche Vordruck NeuFö 3 verwendet wird. Dies gilt auch für die Übermittlung eines elektronischen Abbildes des amtlichen Vordruckes iSd § 2 Abs. 3 der VO über die Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG , BGBl. II Nr. 216/2005 idF BGBl. II Nr. 507/2012.
Eine Angabe der Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG eintreten soll, muss in diesen Fällen nicht erfolgen.
Nähere Ausführungen siehe Rz 95 ff.
Beispiel 1:
In einem Vertrag über die Übertragung eines Betriebes wird auch eine Liegenschaft mit übergeben. Innerhalb der Anzeigefrist (bis zum 15. des zweitfolgenden Monats, in dem die Steuerschuld entstanden ist) wird der Vertrag mit Abgabenerklärung Gre 1 oder mit elektronischer Abgabenerklärung dem Finanzamt angezeigt. Es wird die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 5a Abs. 2 NeuFöG auf der Abgabenerklärung (oder im Vertrag) beantragt, aber das Formular NeuFö 2 nicht gleichzeitig beigelegt.
Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen des § 1 Z 5 und § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG ist die Vorlage der Erklärung innerhalb der Anzeigefrist erforderlich und kann nicht nachgeholt werden (vgl. Rz 95, Rz 99 ff).
Im Falle der Selbstberechnung durch einen Parteienvertreter muss die Erklärung im Zeitpunkt der Durchführung der Selbstberechnung dem Parteienvertreter vorliegen (vgl. Rz 96 f).
Beispiel 2:
Beim Erwerbsvorgang durch Erbanfall oder Vermächtnis wird der Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung bzw. mit der Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts gemäß § 182 Abs. 3 AußStrG verwirklicht. Damit beginnt der Lauf der Anzeigefrist ( § 10 Abs. 1 GrEStG 1987 ) bzw. die Frist für eine Selbstberechnung ( § 11 Abs. 1 GrEStG 1987 ).
Nicht entscheidend für den Beginn des Fristenlaufes ist der Todestag, das Datum der Erbantrittserklärung, des Erbteilungsübereinkommens oder der Annahme des Vermächtnisses.
Das von der beratenden Stelle bestätigte und vom Betriebsübernehmer unterschriebene Formular NeuFö 2 muss dem befugten Parteienvertreter spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtzeitigen Grunderwerbsteueranzeige ( § 10 GrEStG 1987 ) bzw. bis zum Zeitpunkt der Selbstberechnung vorgelegt werden (siehe Rz 95 ff). Bei rechtzeitiger elektronischer Anzeige des Erwerbsvorganges und Einstellen der Urkunde in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv (vgl. Rz 97) kann auch das Formular NeuFö 2 mittels dieses Urkundenarchivs dem Finanzamt zur Verfügung gestellt werden.
Nach Rz 197 werden eine neue Überschrift und eine Rz 197a eingefügt
9.4. Rechtsmittelverfahren
197a
Die Ausführungen in Rz 136a gelten sinngemäß.
Die Rz 198 wird ergänzt
10. Meldeverpflichtung ( § 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG )
198
Wird die Betriebsinhabervoraussetzung iSd § 2 Z 2 NeuFöG nicht erfüllt oder wenn der neue Betriebsinhaber innerhalb von 5 Jahren nach der Betriebsübertragung
- den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt oder
- betriebsfremden Zwecken zuführt oder
- den Betrieb aufgibt (siehe EStR 2000 Rz 5629 bis Rz 5656),
entfällt der Eintritt der Wirkungen des § 1 Z 1, 3 und 5 NeuFöG bzw. § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nachträglich.
Bei Erwerben von Todes wegen beginnen die Fristen ( § 5a Abs. 1 Z 2 , Abs. 2 Z 3 NeuFöG ) für eine Nachversteuerung mit dem Zeitpunkt des Erwerbes zu laufen (vgl. Rz 194); das ist mit Rechtskraft der Einantwortung bzw. des Beschlusses gemäß § 182 Abs. 3 AußStrG (vgl. Rz 194).
In der Rz 201 wird die Rechtslage aktualisiert (AbgÄG 2011, AbgÄG 2012)
11. Zeitlicher Geltungsbereich ( § 6 NeuFöG )
201
Das Neugründungs-Förderungsgesetz ist anzuwenden auf
- Neugründungen nach dem 1. Mai 1999 und
- Betriebsübertragungen nach dem 31. Dezember 2001.
§ 5a Abs. 2 NeuFöG idF des BG BGBl. I Nr. 132/2002 ist auf Betriebsübertragungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.
§ 4 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 NeuFöG idF des BG BGBl. I Nr. 180/2004 traten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
§ 1 Z 7 NeuFöG idF BGBl. I Nr. 76/2011 ist für Neugründungen nach dem 31.12.2011 anzuwenden.
§ 4 Abs. 1 Z 3 NeuFöG idF BGBl. I Nr. 112/2012 ist für Neugründungen und Betriebsübertragungen bei Inanspruchnahme einer Behörde nach dem 31.12.2012 anzuwenden.
Bundesministerium für Finanzen, 25. Juni 2013
Anmerkungen:
In NeuFöR eingearbeitet.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 |
Schlagworte: | Förderung der Neugründung, aktuelle Rechtslage, Gewerbeanmeldung und Firmenbuchauszug, Anzeige einer weiteren Betriebsstätte, Gebühr für die Eintragung in die Liste der freien Berufe, Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Neugründungen bis 31.12.2011, Erklärung der Neugründung, Ummeldung von Kraftfahrzeugen, Eintragung in das Firmenbuch, wesentliche Betriebsgrundlagen, Betriebliche Einkunftsquelle, Musikinstrumente, Vereine und Genossenschaften, Betriebserweiterung, Leistungsangebot, Vorlage des amtlichen Vordrucks, Erklärung der Neugründung bei mehreren Betriebsinhabern, Formmängel, Rückerstattung von Stempelgebühren, Fälle vor Auflage der amtlichen Vordrucke, Rechtsmittelverfahren, Meldeverpflichtung, Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbsteuer, Betriebsfortführung, Wechsel in der Person des Betriebsinhabers, Pachtvertrag Umgründung, Umgründungssteuergesetz, Erklärung der Betriebsübertragung, zeitlicher Geltungsbereich |
Verweise: | NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien |