vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zeitpunkt der Entstehung der NoVA-Schuld bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen und Angabe des Zeitraums bei der NoVA-Festsetzung

BMFBMF-010220/0131-IV/9/201329.5.20132013Zeitpunkt der Entstehung der NoVA-Schuld bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen und Angabe des Zeitraums bei der NoVA-Festsetzung

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

ausländische Kraftfahrzeuge, Steuerschuldentstehung, Zeitpunkt

Verweise:

VwGH 21.11.2012, 2010/16/0254
§ 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UFS 12.03.2013, RV/0090-S/13
§ 33a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Bei der Frage des Zeitpunkts der Entstehung der NoVA-Schuld im Falle der widerrechtlichen Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ist es in der Vergangenheit immer wieder zu unterschiedlichen Rechtsauslegungen gekommen. Ausgelöst wurden diese unterschiedlichen Auslegungen insbesondere durch die Norm des § 82 Abs. 8 KFG 1967, die (auszugsweise) folgenden Wortlaut hat:

"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. … ."

Um eine bundeseinheitliche Auslegung zu erreichen, wird nunmehr Folgendes festgestellt:

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2012, 2010/16/0254, entschieden, dass sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld vor dem zeitlichen Anwendungsbereich des AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, im Falle des § 1 Z 3 zweiter Satz zweiter Fall NoVAG 1991 mangels abweichender Regelung in § 7 NoVAG 1991 noch nach § 4 Abs. 1 BAO bestimmte. Die NoVA-Schuld hängt daher von der Zulässigkeit der Verwendung des Fahrzeuges und der in § 82 Abs. 8 KFG 1967 genannten Frist ab. Der VwGH führt wörtlich aus: "Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage bedeutet dies, dass eine im Juli 2008 entstandene Steuerschuld nach § 1 Z 3 zweiter Satz zweiter Fall NoVAG in der angeführten Fassung den Beginn der Verwendung des Fahrzeuges oder allenfalls der Einbringung in das Bundesgebiet ohne Zulassung im Juni 2008 erfordert."

Mit Beschluss vom 29.4.2013, 2013/16/0083, hat der VwGH nunmehr die Behandlung einer Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des UFS vom 12.3.2013, RV/0090-S/13 betreffend die Frage des Zeitraums der Entstehung der NoVA-Schuld als Spruchbestandteil gemäß § 33a VwGG unter Hinweis auf das zit. Erkenntnis vom 21.11.2012 abgelehnt.

Daraus folgt, dass bei der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe iSd § 1 Z 3 NoVAG 1991 im Falle der widerrechtlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges (mit ausländischem Kennzeichen) je nachdem, ob die NoVA-Festsetzung für den Zeitraum vor oder nach der Änderung des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 (mit Wirksamkeit ab dem 16.6.2010) durch das AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, erfolgt, die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu berücksichtigen ist oder nicht.

a)Erfolgt die Einbringung in das Inland oder die inländische Verwendung vor dem 16.6.2010, dann entsteht die NoVA-Schuld gemäß § 4 Abs. 1 BAO iVm § 82 Abs. 8 KFG 1967 nach Ablauf der Monatsfrist.

b)Erfolgt die Einbringung in das Inland oder die inländische Verwendung nach dem 15.6.2010, dann entsteht die NoVA-Schuld gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland (also ohne Berücksichtigung der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967).

Wesentlich bei der NoVA-Festsetzung ist in allen Fällen, in denen im Festsetzungsbescheid ein Monatszeitraum angegeben wird, dass im NoVA-Festsetzungsbescheid derjenige Monatszeitraum angegeben wird, innerhalb dessen sich der Zeitpunkt der Entstehung der NoVA-Schuld befindet.

In Fällen, in denen stattgebende Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates wegen Anführung des unzutreffenden Monatszeitraumes (in Übereinstimmung mit der vorliegenden Rechtsauslegung) ergehen, sind keine Amtsbeschwerden zu erheben.

Vielmehr ist unter Beachtung der Verjährungsfrist eine (neuerliche) Festsetzung der Normverbrauchsabgabe unter Angabe des zutreffenden Zeitpunktes bzw. Zeitraumes der Entstehung der NoVA-Schuld vorzunehmen.

Die Finanzämter werden ersucht, in Hinkunft im Sinne dieser Rechtsauffassung vorzugehen.

 

Bundesministerium für Finanzen, 29. Mai 2013

 

Anmerkungen:
In KfzBStR 2021 eingearbeitet

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

ausländische Kraftfahrzeuge, Steuerschuldentstehung, Zeitpunkt

Verweise:

VwGH 21.11.2012, 2010/16/0254
§ 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UFS 12.03.2013, RV/0090-S/13
§ 33a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Stichworte