UFS RV/0090-S/13

UFSRV/0090-S/1312.3.2013

Entstehung der Steuerschuld

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0083 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29.4.2013 abgelehnt.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Jänner 2009 entschieden:

Der Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge von Erhebungen (Überprüfung deutscher Kennzeichen im Bundesgebiet), welche auch den Bw betroffen haben, hat dieser eine Stellungnahme mit ua nachstehendem Inhalt abgegeben:

Bei dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen BGL handle es sich um einen PKW Mercedes ML 420 CDI, Erstzulassung 2007. Es handle sich bei diesem Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug, welches vom Bw im Jänner 2009 angeschafft worden sei. Dieses Fahrzeug werde vom Bw in der Bundesrepublik Deutschland genutzt und habe seinen dauernden Standort an seiner Wohnadresse in BRD. Es sei vorgekommen, dass er mit diesem Fahrzeug auch nach Österreich gefahren sei, um beispielsweise Erledigungen zu tätigen oder Bekannte zu besuchen. Das gegenständliche Fahrzeug sei jedoch mit Sicherheit nie ein Monat zur Gänze im Bundesgebiet von Österreich verwendet worden.

Nach weiteren Ermittlungen des Finanzamtes ua. über die Anschaffung des PKW Mercedes Benz ML 420 CDI hat dieses einen Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Jänner 2009 betreffend den PKW Mercedes Benz ML 420 CDI erlassen, welcher mit Berufung angefochten worden ist.

Diese Berufung ist dem Unabhängigen Finanzsenat - ohne vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt worden.

Über die Berufung wird erwogen:

Der Normverbrauchsabgabe unterliegt nach § 1 Z 3 NoVAG in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Die Steuerschuld entsteht nach § 7 NoVAG in der im streitgegenständlichen Fall geltenden Fassung BGBl Nr 24/2007

1. im Falle der der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (§ 1 Z. 4) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat,

2. im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 für einen Unternehmer, der Kraftfahrzeuge gewerblich veräußert, mit Ablauf des Kalendermonats dieser Zulassung,

3. in allen anderen Fällen mit dem Tag der Zulassung.

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben gemäß § 4 Abs. 3 BAO unberührt.

Da § 7 Abs 1 Z 2 NoVAG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl I Nr 34, wonach die Steuerschuld bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland entsteht, im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden ist, bestimmte sich mangels abweichender Regelung in § 7 NoVAG in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung im Falle des § 1 Z 3 zweiter Satz zweiter Fall NoVAG der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld noch nach § 4 Abs. 1 BAO. Nach § 1 Z 3 zweiter Satz zweiter Fall NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre. Die Steuerschuld entsteht somit in dem Zeitpunkt, zu welchem die Verwendung des Fahrzeuges ohne Zulassung gemäß § 37 KFG in Österreich nicht mehr zulässig war. (Vgl. VwGH vom 21.11.2012, 2010/16/0254).

Bei Einbringen oder Verwenden eines nicht in Österreich zugelassenen Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen durch eine Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland - abgesehen vom Fall des erbrachten Gegenbeweises, dass das Fahrzeug nicht mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen ist - ist die Verwendung dieses Fahrzeuges nach einem Monat ab der Einbringung in das Bundesgebiet, sofern nicht die Unmöglichkeit der vorherigen Zulassung glaubhaft gemacht wird, gemäß § 82 Abs 8 KFG unzulässig. (Vgl. VwGH vom 21.11.2012, 2010/16/0254).

Mit einem im Jänner 2009 abgeschlossenen Leasingvertrag hat der im Inland wohnhafte Bw den PKW Mercedes Benz ML 420 CDI, Erstzulassung am 2007 , übernommen. Leasinggeber ist die A, in D, gewesen, Vermittler dieses Geschäftes die Fa. B in AU, und Lieferant Herr E, DE. Als Standort des Fahrzeuges wird im Leasingvertrag die Adresse BRD , angegeben. Der streitgegenständliche PKW war in der Zeit von 01/09 bis 05/12 in Deutschland auf den Bw zugelassen. Das Finanzamt hat die Normverbrauchsabgabe "Zeitraum: Jänner 2009" am 5.10.2012 bescheidmäßig festgesetzt.

Mit dem Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe Zeitraum: Jänner 2009 vom 5.10.2012 ist eine im Jänner entstandene Normverbrauchsabgabe festgesetzt worden. Eine im Jänner 2009 entstandene Steuerschuld nach § 1 Z 3 zweiter Satz zweiter Fall NoVAG in der angeführten Fassung erfordert nach den vorstehenden Rechtsausführungen den Beginn der Verwendung des Fahrzeuges oder die Einbringung in das Bundesgebiet ohne Zulassung im Dezember 2008. Da der Bw den Leasingvertrag betreffend den PKW Mercedes Benz ML 420 CDI erst im Jänner 2009 abgeschlossen hat und auch die Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland im Jänner erfolgt ist, ist im gegenständlichen Fall eine Verwendung dieses Fahrzeuges oder Einbringung dieses Fahrzeuges in das Bundesgebiet ohne Zulassung (im Inland) bereits im Dezember 2008 ausgeschlossen. Im gegenständlichen Fall könnte die Normverbrauchsabgabenschuld - unter der Annahme, dass der Gegenbeweis hinsichtlich des dauernden Standortes des Fahrzeuges nicht gelungen sei - durch Verwendung oder Einbringung in das Bundesgebiet erst im Februar 2009 entstanden sein. Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe Zeitraum: Jänner 2009 ist somit jedenfalls aufzuheben.

Salzburg, am 12. März 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 7 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

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