Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat mitgeteilt, dass beim Güterverkehr auf der Straße folgende allgemeine Übergangsregelungen bestehen:
- Für das Jahr 2013 ausgegebene Einzelfahrtgenehmigungen dürfen bis zum 31. Jänner 2014 verwendet werden.
- Die Gültigkeitsdauer der für das Jahr 2013 ausgegebenen Belohnungsgenehmigungen wurde bis 31. März 2014 verlängert. Dies gilt auch dann, wenn auf den Belohnungsgenehmigungen als Gültigkeitsende der 31. Dezember 2013 angegeben ist.
- Hinsichtlich der für deutsche Unternehmer ausgestellten Dreiländergenehmigungen (Genehmigungen für den Drittlandverkehr gemäß GK-0500 Abschnitt 1.2. der Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500) gilt, dass die für 2013 ausgestellten Genehmigungen bis 28. Februar 2014 gültig sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass CEMT-Genehmigungen, die für das Jahr 2013 ausgegeben wurden, im Jahr 2014 nicht mehr verwendet werden dürfen.
Ferner wurde mitgeteilt, dass bei 600 Fahrten-Genehmigungen "Ukraine 1 Standard Euro 3" mit der Nummernserie 007.001 - 007.600/2013 die Gültigkeit bis zum 30. Juni 2014 verlängert wurde.
Diese Fahrten-Genehmigungen wurden mit folgendem Aufdruck versehen (siehe nachstehendes Muster):
Die Gültigkeit dieser Genehmigung wird bis zum 30. Juni 2014 verlängert
Weiters wurde jede Genehmigung mit einem Rundsiegel versehen.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Dezember 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 |
Schlagworte: | Einzelfahrtgenehmigungen, CEMT-Genehmigungen |
Verweise: | GK-0500 Abschnitt 1.2. |