Unter BGBl. II Nr. 300/2013 ist die Verordnung über die Kennzeichnung von Exemplaren wildlebender Tierarten (Arten - Kennzeichnungsverordnung 2013 - ArtKV) verlautbart worden.
- Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 schreibt vor, dass Genehmigungen und Bescheinigungen für bestimmte Exemplare nur dann erteilt werden dürfen, wenn sie gekennzeichnet sind. Diese Kennzeichnung wird in der Arten - Kennzeichnungsverordnung 2013 geregelt, wobei die in Anhang II dieser Verordnung genannten Kennzeichnungsmethoden zur Anwendung kommen können.
- Sofern eine Kennzeichnungspflicht besteht, wird die Art der Kennzeichnung in der jeweiligen Genehmigung bzw. Bescheinigung vermerkt. Bei Kontrollen ist die Übereinstimmung des Exemplars mit der Genehmigung bzw. Bescheinigung an Hand dieser Kennzeichnung unter Berücksichtigung der näheren Vorschriften der jeweiligen Kennzeichnungsmethode (siehe VB-0330 Anlage 15) zu prüfen.
Hinweis: Für Kaviar bestehen gesonderte Kennzeichnungsvorschriften (siehe VB-0330 Abschnitt 4.3.2. und VB-0330 Anlage 12).
Die Verordnung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330 Abschnitt 4.12., VB-0330 Abschnitt 7.1.2. und VB-0330 Anlage 15) berücksichtigt.
Ferner wird Angola mit Wirkung 31. Dezember 2013 in die Liste der Vertragstaaten (VB-0330 Anlage 4) aufgenommen.
Bundesministerium für Finanzen, 27. November 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | ArtHG 2009, Artenhandelsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 16/2010 |
Schlagworte: | Kennzeichnung, CITES |