vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Internationale Schachtelbefreiung für eine inländische KG mit liechtensteinischen Kapitalgesellschaftskommanditisten

BMFBMF-010221/0550-VI/8/201324.9.20132013

EAS 3330

Sind am Substanzwert einer österreichischen operativ tätigen KG zu je 1/3 eine deutsche und zwei liechtensteinische Kapitalgesellschaften beteiligt, so steht bei der KG-Gewinnermittlung gemäß den Diskriminierungsverboten der DBA mit Deutschland und Liechtenstein die internationale Schachtelbefreiung zu. Denn nach den Diskriminierungsverboten darf die Besteuerung der Betriebstätte (hier: Personengesellschaftsbetriebstätte) nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von österreichischen Unternehmen. Da österreichischen Kapitalgesellschaften bei der Besteuerung der Gewinne ihrer inländischen Betriebstätten die internationale Schachtelbefreiung dem Grunde nach zusteht, muss Gleiches für Inlandsbetriebstätten von Kapitalgesellschaften in DBA-Partnerstaaten gelten.

Z 49 des OECD-Kommentars zu Artikel 24 zeigt allerdings auf, dass im gegebenen Zusammenhang (Beteiligungshaltung in Betriebstätten) zwischen den Staaten unterschiedliche Auslegungen bestehen. Dies war auf österreichischer Seite zum Anlass genommen worden, die begünstigende Auslegung nur unter Reziprozitätsvorbehalt anzuwenden. Sowohl mit der Schweiz (EAS 573) als auch mit Liechtenstein (AÖF Nr. 155/2008) ist der Bestand der Reziprozität festgestellt worden. Der Umstand, dass rein formal bei diesen beiden Staaten die Reziprozität nur hinsichtlich der Beteiligungsertragsbefreiung für Gewinnausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften abgefragt und von diesen Staaten entsprechend bestätigt wurde, bedeutet nicht, dass in Bezug auf die internationale Schachtelbefreiung die Gleichbehandlung zu verwehren ist (siehe EAS 2404, in der bereits die Befreiung der internationalen Schachtelgewinnausschüttungen im Verhältnis zur Schweiz bestätigt wurde).

Im Fall Liechtensteins kommt hinzu, dass die Niederlassungsfreiheit des EWR-Vertrages in Übereinstimmung mit jener des EU-Gemeinschaftsrechtes nach Gleichbehandlung von Auslandsbetriebstätten verlangt. Diese Gleichbehandlung bezieht sich auch auf eine internationale Beteiligungshaltung in Betriebstätten (EuGH 21.09.1999, C-307/97, Rs Saint Gobain). Der Umstand, dass § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a KStG 1988 die Steuerbefreiung des § 10 KStG 1988 und damit auch die internationale Schachtelbefreiung nur für Betriebstätten von Kapitalgesellschaften aus EU-Staaten vorsieht, steht der Gewährung der internationalen Schachtelbefreiung auf der Grundlage des gemeinschaftsrechtlich ausgelegten Diskriminierungsverbotes des Artikels 24 DBA-Liechtenstein nicht entgegen. Dies gilt sowohl für grenzüberschreitende Schachteldividenden als auch für steuerfreie Gewinne aus der Veräußerung der internationalen Schachtelbeteiligung.

Bundesministerium für Finanzen, 24. September 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 24 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Betriebstättendiskriminierungsverbot, internationale Schachtelbefreiung, Personengesellschaftsbetriebstätten, EWR-Vertrag, Niederlassungsfreiheit, EuGH-Urteil Saint Gobain, internationale Schachtel-Veräußerungsgewinne

Verweise:

EuGH 26.09.1999, C-307/97 , Rs Saint Gobain
OECD-Kommentar zu Artikel 24 OECD-MA, Z 49
EAS 573
BMF 16.04.2008, BMF-010221/0150-IV/4/2008, AÖF Nr. 155/2008
EAS 2404

Stichworte