Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 752/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 geändert. Im Hinblick auf diese Änderung bestehen nun auch für Chile besondere Erleichterungen bei der Einfuhr von Wein, und zwar:
Wird Wein mit Ursprung Chile importiert und befindet sich dieser Wein in etikettierten Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern und einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, so sind im Teil "Analysebulletin" des Dokumentes V I 1 nur folgende Angaben einzutragen:
- vorhandener Alkoholgehalt,
- Gesamtsäuregehalt und
- Gesamtschwefeldioxidgehalt.
Diese Erleichterung ist derzeit nur für Wein mit Ursprung in Australien und Chile anzuwenden.
Die entsprechenden Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Wein (VB-0210 Abschnitt 2.2.3) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 12. August 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 555/2008 , ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2008 S. 1 |
Schlagworte: | Wein und Weinerzeugnisse, Australien, Chile |
Verweise: | VB-0210 Abschnitt 2.2.3 |