Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat mitgeteilt, dass mit Wirkung vom 30. Juli 2013 für den genehmigungsfreien Vor- und Nachlaufverkehr (siehe auch GK-0500 Abschnitt 2.6.) zum/vom ÖBB-Terminal Wels bestimmte Sonderregelungen gelten.
Die gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße unterliegt nur dann nicht der Genehmigungspflicht, wenn eine Bescheinigung einer Kombiverkehrsgesellschaft darüber vorgewiesen wird, dass eine Fahrt zum/vom ÖBB-Terminal Wels im Zusammenhang mit einer Beförderung im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) durchgeführt wird
Als Transporteinheit im UKV sind von dieser Regelung jedoch nur kranbare und nicht-kranbare (ISU) Sattelauflieger erfasst, die als Ganzes (Chassis+Aufbau) auf/vom Eisenbahnwaggon gehoben werden können und die anhand eines amtlichen Kfz-Kennzeichens identifiziert werden können. Ausgeschlossen sind daher Container und Wechselaufbauten.
Da die UKV-Zugverbindung von Triest nach Wels ("ISU-Zug') von der Rail Cargo Austria AG (RCA AG) betrieben wird, können die Bescheinigungen (Muster 1) durch die RCA AG mit folgenden Bedingungen und Auflagen ausgegeben werden:
- Diese Bescheinigungen gelten nur für den eingetragenen Inhaber und sind nicht übertragbar. Jeder Orts- und Unterwegsverkehr (Binnenverkehr) in Österreich ist nicht gestattet. Sie gilt für Beförderungen nach oder aus Österreich auf wahlweise einer der folgenden Strecken:
- Terminalstraße 100, 4600 Wels - A 25 - A 8 - Grenzübergang Suben
- Terminalstraße 100, 4600 Wels - A 25 - A 8 - A 1 - Grenzübergang Walserberg
- Der Verkehrsunternehmer ist verpflichtet, die in der Republik Österreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Beförderungswesens und des Straßenverkehrs, zu beachten.
- Diese Bescheinigungen sind bei allen Fahrten auf dem Gebiet der Republik Österreich vollständig ausgefüllt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen samt Buchungsbestätigung (Muster 2) oder Hubzettel (Muster 3) vorzuweisen.
- Wird diese Bescheinigung ordnungsgemäß ausgefüllt samt Bescheinigung oder Hubzettel vorgewiesen, so ist keine weitere güterbeförderungsrechtliche Bewilligung nach dem Güterbeförderungsgesetz erforderlich.
- Bei Verwendung von Miet- oder Leasingfahrzeugen ist ein Miet- oder Leasingvertrag in deutscher Sprache mitzuführen
Die Bescheinigungen haben dem Vordruck in Muster 1 (einheitlich durchlaufend nummeriertes Sicherheitspapier der österreichischen Staatsdruckerei) zu entsprechen und sind ausschließlich zusammen mit einer Buchungsbestätigung bzw. einem Hubzettel gültig.
Zur Ausgabe berechtigt sind folgende Stellen:
- Suben: Spedition Sebert
- Terminal Wels: RCA AG
- Salzburg Walserberg: Spedition Durmaz
Die angeführten Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Arbeitsrichtlinie "Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)" berücksichtigt.
Muster 1:
Muster 2:
Muster 3:
Bundesministerium für Finanzen, 30. Juli 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1072/2009 , ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72 |
Schlagworte: | Güterverkehr, Vorlaufverkehr, Nachlaufverkehr |
Verweise: | GK-0500 Abschnitt 2.6. |