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Information zur Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500); Sonderregelung betreffend den genehmigungsfreien Vor- und Nachlaufverkehr zum/vom ÖBB-Terminal Wels

BMFBMF-010304/0005-IV/8/201330.7.20132013

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat mitgeteilt, dass mit Wirkung vom 30. Juli 2013 für den genehmigungsfreien Vor- und Nachlaufverkehr (siehe auch GK-0500 Abschnitt 2.6.) zum/vom ÖBB-Terminal Wels bestimmte Sonderregelungen gelten.

Die gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße unterliegt nur dann nicht der Genehmigungspflicht, wenn eine Bescheinigung einer Kombiverkehrsgesellschaft darüber vorgewiesen wird, dass eine Fahrt zum/vom ÖBB-Terminal Wels im Zusammenhang mit einer Beförderung im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) durchgeführt wird

Als Transporteinheit im UKV sind von dieser Regelung jedoch nur kranbare und nicht-kranbare (ISU) Sattelauflieger erfasst, die als Ganzes (Chassis+Aufbau) auf/vom Eisenbahnwaggon gehoben werden können und die anhand eines amtlichen Kfz-Kennzeichens identifiziert werden können. Ausgeschlossen sind daher Container und Wechselaufbauten.

Da die UKV-Zugverbindung von Triest nach Wels ("ISU-Zug') von der Rail Cargo Austria AG (RCA AG) betrieben wird, können die Bescheinigungen (Muster 1) durch die RCA AG mit folgenden Bedingungen und Auflagen ausgegeben werden:

Die Bescheinigungen haben dem Vordruck in Muster 1 (einheitlich durchlaufend nummeriertes Sicherheitspapier der österreichischen Staatsdruckerei) zu entsprechen und sind ausschließlich zusammen mit einer Buchungsbestätigung bzw. einem Hubzettel gültig.

Zur Ausgabe berechtigt sind folgende Stellen:

- Suben: Spedition Sebert

- Terminal Wels: RCA AG

- Salzburg Walserberg: Spedition Durmaz

Die angeführten Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Arbeitsrichtlinie "Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)" berücksichtigt.

 

Muster 1:

Muster 2:

Muster 3:

 

Bundesministerium für Finanzen, 30. Juli 2013

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 1072/2009 , ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72
GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995

Schlagworte:

Güterverkehr, Vorlaufverkehr, Nachlaufverkehr

Verweise:

GK-0500 Abschnitt 2.6.

Stichworte