EAS 3328
Durch die mit Wirkung ab 2004 in das DBA-Schweiz aufgenommene Bestimmung des Artikels 13 Abs. 4 entzieht das Abkommen nicht mehr das inländische Besteuerungsrecht, wenn Steuerpflichtige ihre Ansässigkeit aus Österreich in die Schweiz verlegen. Das Abkommen verursacht daher in solchen Fällen keinen Verlust des Besteuerungsrechtes an Kapitalbeteiligungen und löst folglich keine Wegzugsbesteuerung mehr aus.
Ein Wegzug in die Schweiz kann allerdings nicht in allen Fällen die Wegzugsbesteuerung vermeiden. Die Wegzugsbesteuerungsklausel des DBA-Schweiz ist zwar nicht auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Wegzugsstaat (hier: Österreich) beschränkt, sondern gilt auch für Beteiligungen im Zuzugsstaat (hier: Schweiz). Verlegt daher eine in Österreich ansässige Person ihren Wohnsitz in die Schweiz und veräußert sie in der Folge ihre Anteile an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft, liegt zwar ein Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 4 DBA-Schweiz vor, sodass das Abkommen Österreich keine Besteuerungsrechte daran entzieht. Doch bleibt trotz dieser abkommensrechtlichen Aufrechterhaltung des österreichischen Besteuerungsanspruches das Erfordernis für eine Wegzugsbesteuerung nach § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011 bzw. § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b EStG 1988 idgF hinsichtlich der schweizerischen Beteiligung weiter bestehen, weil die Erfassung der darin angesammelten stillen Reserven infolge des Eintrittes der beschränkten Steuerpflicht durch das innerstaatliche Recht verloren geht (EAS 2657). Und dies reicht aus, um die Wegzugsbesteuerung auszulösen (EStR 2000 Rz 6679). Es könnte eingewendet werden, dass die Wegzugsbesteuerungsklausel des Abkommens ausdrücklich die Besteuerung aus Anlass des Ansässigkeitswechsels untersage und dies müsse auch für Kapitalbeteiligungen an Auslandsgesellschaften gelten. Dem stehen aber die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Revisionsprotokoll entgegen. Dort wird ausgeführt, dass das abkommensrechtliche Verbot einer "Besteuerung" im Wegzugsjahr wohl eine Steuerfestsetzung und Steuereinhebung im Wegzugsjahr untersagt, aber nicht so weitreichend zu verstehen ist, dass es einer bloßen Ermittlung der Steuerschuld aus Anlass des Wegzuges entgegensteht (siehe Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Revisionsprotokolls und Philipp-Loukota-Jirousek, Kommentar Internationales Steuerrecht, Z 13-118).
Hat der Steuerpflichtige im Februar 2012 (sonach noch vor dem Wirksamkeitsbeginn der Kapitalbesteuerungsreform) seine Ansässigkeit aus Österreich in die Schweiz verlegt, kann in Übereinstimmung mit der Abkommensrechtslage wie folgt vorgegangen werden: Im Steuererklärungsformular E 1 wird die bis zum Wegzug in der schweizerischen Kapitalbeteiligung angefallene Wertsteigerung unter KZ 802 eingetragen und korrespondierend hierzu wird in KZ 806 die Nichtfestsetzung der diesbezüglichen Steuerschuld entsprechend beantragt.
Bundesministerium für Finanzen, 2. Juli 2013
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Wegzugsbesteuerung, Nichtfestsetzungskonzept, schweizerische Kapitalbeteiligung |
Verweise: |