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Wegzug in die Schweiz

BMFBMF-010221/0682-IV/4/200528.10.20052005

EAS 2657

Verlegt eine in Österreich ansässige Person ihren Wohnsitz in die Schweiz und veräußert sie in der Folge ihre Anteile an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft, liegt kein Anwendungsfall des Artikel 13 Abs. 4 DBA-Schweiz vor; das geltende Abkommen vermag daher im Wegzugsfall das Besteuerungsrecht an Veräußerungsgewinnen nur in Bezug auf eine Beteiligung an einer österreichischen, nicht aber an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft aufrechtzuerhalten.

Daher kommt nach dem geltenden DBA-Schweiz im Wegzugsjahr hinsichtlich der Beteiligung an der schweizerischen Kapitalgesellschaft die Wegzugsbesteuerung nach § 31 EStG mit dem Halbsatz zur Anwendung. Bezüglich der Beteiligungen an österreichischen Kapitalgesellschaften siehe EAS 1845.

Es ist zu erwarten, dass im Wege eines Revisionsprotokolls die Wegzugsbesteuerung rückwirkend ab 2004 neu geordnet wird. Darnach soll der österreichische Besteuerungsanspruch an den bis zum Wegzug angewachsenen stillen Reserven in österreichischen, schweizerischen oder im Drittausland bestehender Beteiligungen durch das Abkommen nicht mehr entzogen werden. Trotz dieser abkommensrechtlichen Aufrechterhaltung des österreichischen Besteuerungsanspruches wird aber das Erfordernis für eine Wegzugsbesteuerung auch nach Wirksamwerden des Revisionsprotokolls hinsichtlich der schweizerischen Beteiligung (oder Drittauslandsbeteiligungen) weiter bestehen bleiben, wenn die Erfassung der darin angesammelten stillen Reserven infolge des Eintrittes der beschränkten Steuerpflicht nach innerstaatlichem österreichischem Recht verloren geht.

28. Oktober 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Wegzugsbesteuerung

Verweise:

EAS 1845

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