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Betriebstättengewinnzurechnung bei Versicherungsgesellschaften

BMFBMF-010221/0659-IV/4/200518.10.20052005

EAS 2668

Sowohl das DBA-Deutschland vom 24. August 2000 wie auch das DBA-Deutschland vom 4. Oktober 1954 sehen die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden indirekten Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebstätte vor. Während aber das DBA 2000 diese Möglichkeit - dem OECD-Musterabkommen entsprechend - ohne besondere Methodikvorgabe gestattet, ist dies im DBA-1954 bei Versicherungsunternehmen - zumindest nach dem Wortlaut der Ziffer 13 des Schlussprotokolls - auf die Methode der Gewinnaliquotierung nach dem Rohprämienschlüssel eingeschränkt.

Bei der Verhandlung des DBA-2000 sind die Textfassungen des OECD-Musterabkommens übernommen worden, ohne dass eine inhaltliche Veränderung der Gewinnaufteilung im Versicherungsbereich angestrebt worden wäre. Das neue Abkommen sollte daher jedenfalls keine Änderung in einer bisher zwischen den Verwaltungen der beiden Staaten konfliktfrei gehandhabten Aufteilungsmethodik zur Folge haben.

Sowohl nach dem Altabkommen (Z 13 des Schlussprotokolls) als auch nach dem neuen Abkommen (Abs. 18 des nicht veröffentlichten Entwurfes eines Anwendungsschreibens) sollte der Anteilsprozentsatz bei der indirekten Gewinnaufteilung grenzüberschreitend zwischen den Verwaltungen abgestimmt werden. Wenn daher durch das Versicherungsunternehmen zwischen den zuständigen Finanzämtern das Einvernehmen über eine bestimmte Methodik hergestellt ist, bestehen seitens des BM für Finanzen keine Bedenken, wenn diese Aufteilungsmethodik nicht ausschließlich nur das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen zum Inhalt hat. Sollte ein solches Einvernehmen nicht herstellbar sein und ein internationaler Besteuerungskonflikt drohen, müsste die Angelegenheit zum Gegenstand eines internationalen Verständigungsverfahrens gemacht werden, das allerdings im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens (in Deutschland) einzuleiten wäre.

18. Oktober 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 4 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Anlage 1 Z 13 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

indirekte Gewinnaufteilung, Versicherungsunternehmen

Verweise:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte