Mit Durchführungsbeschluss 2013/287/EU wurde der Durchführungsbeschluss 2011/884/EU hinsichtlich nicht zugelassenem genetisch verändertem Reis in Reiserzeugnissen mit Ursprung oder Herkunft in China geändert.
Daraus ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:
- Die Liste der kontrollpflichtigen Waren in Anlage 1 des Durchführungsbeschlusses 2011/884/EU wurde um folgende Erzeugnisse mit Ursprung oder Herkunft China erweitert:
- extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesüßt (zB Torten, Rosinenbrot, Panettone, Baisers, Christstollen, Hörnchen und andere Backwaren) des KN-Codes 1905 90 60;
- extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, weder gesüßt noch gesalzen noch aromatisiert (zB Pizzas, Quiches und andere ungesüßte Backwaren) des KN-Codes 1905 90 90;
- Würzsoßen und Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen, zusammengesetzte Würzmittel des KN-Codes 2103 90 90.
- Umstellung des Kontrollsystems analog zur Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (siehe VB-0200 Anlage 3). Daraus ergibt sich folgende Vorgangsweise.
- Die Einfuhr von Reiserzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus China ist nur über einen benannten Eingangsort (in Österreich die Zollstellen Flughafen Wien, Flughafen Linz, Buchs/Bahnhof und Tisis) zulässig. Dort ist durch die zuständigen Behörden (in AT durch den Zoll) eine Dokumentenprüfung durchzuführen, deren Ergebnis in einem gemeinsamen Dokument für die Einfuhr (GDE) bestätigt wird.
- Überdies sind die Waren am benannten Eingangsort vor der Zollabfertigung oder vor einer Teilung der Sendung einer verstärkten amtlichen Kontrolle (Einfuhrkontrolle) zu unterziehen. Die Durchführung der Einfuhrkontrolle ist vom Anmelder bei Lebensmitteln beim grenztierärztlichen Dienst bzw. bei Futtermitteln beim Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorlage des GDE zu beantragen.
- Die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr darf erst erfolgen, wenn das im Teil II von den zuständigen Behörden entsprechend bestätigte GDE (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678") vorliegt. Zusätzlich ist in der Anmeldung die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "7007", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.14 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und "7008", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.16 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).
- Sofern die Erzeugnisse auch der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt nach der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) unterliegen, sind die Kontrollmaßnahmen im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle vorzunehmen. In diesem Fall tritt das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr ((Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853" in Verbindung mit einem der Codes "7280", "7281", "7282", "7283", "7284" oder "7286") an die Stelle des GDE.
Übergangsbestimmungen:
1. Bis zum 5. August 2013 können Sendungen mit Erzeugnissen, die vor dem 4. Juli 2013 in der Europäischen Union tatsächlich eingetroffen sind, auch dann zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, wenn kein GDE vorliegt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn a) eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in VB-0200 Abschnitt 50.6. (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C687"), ausgestellt vom Staatlichen Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne der Volksrepublik China ("AQSIQ"), und b) ein Analysebericht gemäß dem Muster in VB-0200 Abschnitt 50.7. (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C688") und c) die schriftliche Zustimmung einer Lebensmittelaufsichtsbehörde - in Österreich des grenztierärztlichen Dienstes - zur Einfuhr (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003")
vorgelegt werden.
Liegt die Zustimmung der Lebensmittelaufsichtsbehörde noch nicht vor, ist die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Lebensmittelkontrolle erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben in diesem Fall vor der Durchführung des Zollverfahrens die österreichweite Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 2) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern der grenztierärztliche Dienst bereits vom Anmelder informiert wurde. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist jedenfalls erst zulässig, wenn der grenztierärztliche Dienst der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").
2. Für Erzeugnisse mit den KN-Codes 1905 90 60, 1905 90 90 und 2103 90 90 gelten die Bestimmungen über die vorherige Anmeldung mittels GDE sowie die Verpflichtung zur Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung und eines Analyseberichtes erst ab dem 6. Oktober 2013. Das Erfordernis der Einfuhrkontrolle und das Vorliegen der schriftlichen Zustimmung einer Lebensmittelaufsichtsbehörde zur Einfuhr (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003") bestehen für diese Erzeugnisse aber auch vor dem 6. Oktober 2013.
Liegt die Zustimmung der Lebensmittelaufsichtsbehörde noch nicht vor, ist die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Lebensmittelkontrolle erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben in diesem Fall vor der Durchführung des Zollverfahrens die österreichweite Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 2) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern der grenztierärztliche Dienst bereits vom Anmelder informiert wurde. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist jedenfalls erst zulässig, wenn der grenztierärztliche Dienst der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (siehe VB-0200 Anlage 5) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 4. Juli 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Durchführungsbeschluss 2011/884/EU, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 140 |
Schlagworte: | Reis, Reiserzeugnisse |
Verweise: | VB-0200 Abschnitt 1.3. |