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Information zu der am 4. Juli 2013 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0053-IV/8/20134.7.20132013

Mit Durchführungsbeschluss 2013/287/EU wurde der Durchführungsbeschluss 2011/884/EU hinsichtlich nicht zugelassenem genetisch verändertem Reis in Reiserzeugnissen mit Ursprung oder Herkunft in China geändert.

Daraus ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:

Übergangsbestimmungen:

1. Bis zum 5. August 2013 können Sendungen mit Erzeugnissen, die vor dem 4. Juli 2013 in der Europäischen Union tatsächlich eingetroffen sind, auch dann zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, wenn kein GDE vorliegt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn a) eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in VB-0200 Abschnitt 50.6. (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C687"), ausgestellt vom Staatlichen Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne der Volksrepublik China ("AQSIQ"), und b) ein Analysebericht gemäß dem Muster in VB-0200 Abschnitt 50.7. (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C688") und c) die schriftliche Zustimmung einer Lebensmittelaufsichtsbehörde - in Österreich des grenztierärztlichen Dienstes - zur Einfuhr (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003")

vorgelegt werden.

Liegt die Zustimmung der Lebensmittelaufsichtsbehörde noch nicht vor, ist die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Lebensmittelkontrolle erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben in diesem Fall vor der Durchführung des Zollverfahrens die österreichweite Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 2) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern der grenztierärztliche Dienst bereits vom Anmelder informiert wurde. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist jedenfalls erst zulässig, wenn der grenztierärztliche Dienst der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").

2. Für Erzeugnisse mit den KN-Codes 1905 90 60, 1905 90 90 und 2103 90 90 gelten die Bestimmungen über die vorherige Anmeldung mittels GDE sowie die Verpflichtung zur Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung und eines Analyseberichtes erst ab dem 6. Oktober 2013. Das Erfordernis der Einfuhrkontrolle und das Vorliegen der schriftlichen Zustimmung einer Lebensmittelaufsichtsbehörde zur Einfuhr (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003") bestehen für diese Erzeugnisse aber auch vor dem 6. Oktober 2013.

Liegt die Zustimmung der Lebensmittelaufsichtsbehörde noch nicht vor, ist die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Lebensmittelkontrolle erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben in diesem Fall vor der Durchführung des Zollverfahrens die österreichweite Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 2) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern der grenztierärztliche Dienst bereits vom Anmelder informiert wurde. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist jedenfalls erst zulässig, wenn der grenztierärztliche Dienst der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (siehe VB-0200 Anlage 5) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 4. Juli 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Durchführungsbeschluss 2011/884/EU, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 140
LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006

Schlagworte:

Reis, Reiserzeugnisse

Verweise:

VB-0200 Abschnitt 1.3.
VB-0200 Anlage 3
VB-0200 Anlage 5
VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11
VB-0320

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