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Blockvorlesungen von Gastprofessoren

BMFBMF-010221/0267-IV/4/20132.5.20132013

EAS 3325

In zahlreichen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen ist vorgesehen (siehe den Gastlehrererlass AÖF Nr. 69/2006), dass ausländische Gastprofessoren, die sich in Österreich für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vorübergehend aufhalten, um an einer Universität oder einer andern Lehranstalt zu unterrichten oder zu forschen, mit den hierfür erhaltenen Vergütungen in Österreich Steuerfreiheit genießen.

In EAS 781 wurde bei der Berechnung der Zweijahresfrist darauf Bedacht genommen, dass zwei Studienjahre vier Semester umfassen und dass die Zweijahresfrist auch dann noch eingehalten wird, wenn diese vier Semester zeitlich nicht zusammenhängen. Diese Auffassung wurde in EAS 3235 weiterhin aufrechterhalten.

Eine darüber hinausgehende Auslegung, dass die Zweijahresfrist einen Zeitraum von 730 Tage umfasst und dass daher bei Gastprofessoren mit Lehraufträgen für tageweise geblockte Lehrveranstaltungen die Zweijahresfrist erst dann überschritten wird, wenn die Summe der Anwesenheitstage 730 übersteigt, würde zu absurden Ergebnissen führen und wäre daher von der Gastlehrerbestimmung nicht mehr gedeckt. Denn dies würde bedeuten, dass bei Lehraufträgen mit laufender zweitägiger Blockveranstaltung pro Semester (bei angenommen 20 Aufenthaltstagen pro Jahr) die Frist erst nach 36 Jahren überschritten wäre und dass sodann rückwirkend die Steuerpflicht eintreten würde.

Die Berechnung der Zweijahresfrist muss sich daher nach wie vor danach richten, in wie vielen Studiensemestern (Halbjahren) eine Gastlehrtätigkeit in Österreich ausgeübt wird.

Vorsorglich ist aber anzumerken, dass auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen idR keine Steuerpflicht in Österreich eintreten würde, wenn der Gastprofessor nicht durch einen Dienstvertrag, sondern durch einen als Werkvertrag einzustufenden Lehrauftrag in Österreich tätig wird (EAS 781 letzter Absatz und Z 11 erster Satz des Gastlehrererlasses).

Bundesministerium für Finanzen, 2. Mai 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 70 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Gastlehrerbestimmung, Fristberechnung bei Gastlehrern, Blockvorlesungen

Verweise:

BMF 21.12.2005, BMF-010221/0789-IV/4/2005, AÖF Nr. 69/2006
EAS 781
EAS 3235

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