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Pensionsabfindung an den deutschen Gesellschafter-Geschäftsführer einer österreichischen GmbH

BMFBMF-010221/0120-IV/4/201319.2.20132013

EAS 3320

Gemäß Artikel 16 Abs. 2 DBA-Deutschland dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer oder als Vorstandsmitglied einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, im anderen Staat besteuert werden. Die Frage, ob diese vom OECD-Musterabkommen abweichende Regelung auch für Pensionszahlungen gilt, oder ob der für Pensionszahlungen maßgebende Artikel 18 Vorrang hat, weil in Artikel 16 Abs. 2 nur eine Vorrangstellung gegenüber Artikel 14 (Gesellschaftergeschäftsführer) und 15 (Dienstnehmergeschäftsführer) vorgesehen wurde, ist mit Deutschland noch nicht abschließend geklärt.

Wohl weist EAS 2405 darauf hin, dass der Entwurf eines Anwendungsschreibens zum DBA-Deutschland Folgendes ausführt: "Die Zuordnung der Besteuerungsrechte an Ruhegehältern wird in Artikel 18 geregelt. Diese Bestimmung greift nicht nur in die Regelungen des Artikels 15, sondern auch in jene des Artikels 16 Abs. 2 ein. In beiden Fällen werden daher die Besteuerungsrechte an den Ruhegehältern dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt." Mit diesem Auslegungsverständnis werden daher Pensionen, die in Österreich ansässige Geschäftsführer deutscher Kapitalgesellschaften beziehen, in Österreich besteuert.

Es ist bislang aber nicht möglich gewesen, das Anwendungsschreiben zum DBA-Deutschland mit der deutschen Seite zu finalisieren und zu veröffentlichen. Daher ist nicht vorhersehbar, nach welcher DBA-Auslegung deutsche Finanzämter in reziproken Fällen vorgehen, in denen in Deutschland lebende Geschäftsführer österreichischer GmbHs von den österreichischen Kapitalgesellschaften Pensionen bzw. Pensionsabfindungen erhalten. Unter den gegebenen Umständen kann daher in "outbound-Fällen", sonach in Fällen, in denen in Deutschland ansässigen Geschäftsführern österreichischer GmbHs Pensionen (Pensionsabfindungen) zufließen, nur dann aus dem DBA eine abkommensrechtliche Verpflichtung zur Steuerfreistellung in Österreich entnommen werden, wenn das deutsche Finanzamt eine korrespondierende Besteuerung vornimmt und sonach zu erkennen gibt, dass es bereits der im Entwurf des Anwendungsschreibens vorgesehenen Auslegung folgt.

Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 18 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 16 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 14 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Geschäftsführerpensionen

Verweise:

Art. 16 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 18 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 14 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 15 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
EAS 2405

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