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Eintritt einer liechtensteinischen Gesellschaft in den Schutz des österreichisch-liechtensteinischen DBA

BMFBMF-010221/0803-IV/4/201219.2.20132013

EAS 3315

Auf eine liechtensteinische Gesellschaft, die nach dem liechtensteinischen Steuerrecht von der Vermögens-, Erwerbs- und Ertragsteuer befreit ist (und an der keine in Liechtenstein ansässigen natürlichen Personen oder liechtensteinische Körperschaften öffentlichen Rechts beteiligt sind), findet das DBA-Liechtenstein keine Anwendung (Art. 26 DBA-Liechtenstein). Eine von dieser liechtensteinischen Gesellschaft an einer österreichischen Gesellschaft gehaltene Beteiligung bleibt demnach hinsichtlich des sich darin bildenden Wertzuwachses in Österreich steuerhängig. Denn in isolierender Betrachtungsweise unterliegt ein allfälliger Veräußerungsgewinn in den Händen der liechtensteinischen Kapitalgesellschaft als Einkunft aus Kapitalvermögen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht, deren Geltendmachung demnach durch kein Abkommen beeinträchtigt wird.

Wird die Gesellschaft allerdings ab 1.1.2014 in Liechtenstein der regulären Ertragsbesteuerung unterzogen, fällt ab diesem Zeitpunkt die Sperrwirkung in Bezug auf die Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsabkommens weg. Sollte daher die Beteiligung an der österreichischen Tochtergesellschaft ab diesem Zeitpunkt veräußert werden, wäre dieser Veräußerungsvorgang von Artikel 13 Abs. 3 DBA-Liechtenstein erfasst, sodass damit das Besteuerungsrecht an dem Veräußerungsgewinn ausschließlich Liechtenstein zugewiesen wird. Dieses Besteuerungsrecht ist mit dem Veräußerungsvorgang verknüpft und ist folglich nicht nur auf jenen Teil des Veräußerungsgewinnes beschränkt, der sich ab 1.1.2014 gebildet hat. Es würde somit am 1.1.2014 ein Umstand eintreten, der zum Verlust des österreichischen Besteuerungsrechtes am Wertzuwachs der Beteiligung führt, und es würde damit der Tatbestand der Wegzugssteuerpflicht nach § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b EStG 1988 verwirklicht. Der mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 eingeführte Begriff der zum Besteuerungsverlust führenden "Umstände" stellt bewusst nicht - wie vor der Gesetzesänderung - auf Umstände ab, die in der Person des Steuerpflichtigen gelegen sind. Daher begründet auch der Umstand, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen erstmals anwendbar wird, ein zur Wegzugsbesteuerung führendes Ereignis (siehe EAS 3157 betr. den Abschluss des DBA-Albanien).

Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 26 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 13 Abs. 3 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Wegzugsbesteuerung, liechtensteinische Gesellschaften, Beteiligungsveräußerungen, Wertzuwachs

Verweise:

DBA AL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Albanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 107/2008
EAS 3157

Stichworte