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Information zu dem ab 01.01.2013 gültigen amtlichen Vordruck (NeuFö 2) im Zusammenhang mit dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)

BMFBMF-010222/0018-VI/7/20131.1.20132013

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012) wurde die Verpflichtung zur Bezeichnung jener Abgaben, Gebühren oder Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG eintreten sollen, am amtlichen Vordruck beseitigt, mit der Begründung, dass sich dies ohnedies aus dem Anbringen an die jeweilige Behörde ergibt (§ 4 NeuFöG).

Korrespondierend dazu ist auch die Z 7 des § 2 der Verordnung über die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG entfallen (BGBl. II Nr. 507/2012).

Der amtliche Vordruck wurde daher neu aufgelegt und es ist für Neugründungen und Betriebsübertragungen ab 1.1.2013 grundsätzlich der amtliche Vordruck NeuFö 2 sowohl für die Erklärung einer Neugründung als auch für die Erklärung einer Betriebsübertragung zu verwenden (bis zum 31.12.2012 war für die Erklärung der Neugründung der amtliche Vordruck NeuFö 1 und für die Erklärung der Betriebsübertragung der amtliche Vordruck NeuFö 3 zu verwenden).

Gemäß § 4 Abs. 5 NeuFöG kann die Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt werden, wenn zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet ist. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes.

Es bestehen keine Bedenken, wenn in der Übergangsphase, längstens aber bis 31.12.2013 die Datenübertragung mit den bisher erforderlichen Datenfeldern entsprechend den amtlichen Vordrucken NeuFö 1 und NeuFö 3 fortgeführt wird bzw. die amtlichen Vordrucke NeuFö 1 und NeuFö 3 verwendet werden. Dies gilt auch für die Übermittlung eines elektronischen Abbildes des amtlichen Vordruckes iSd § 2 Abs. 3 der VO über die Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005 idF BGBl. II Nr. 507/2012.

Eine Angabe der Abgaben, Gebühren oder Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG eintreten sollen, muss in diesen Fällen nicht erfolgen.

Hinweis:

Mit 19.02.2013 wurde der amtliche Vordruck NeuFö 2 in adaptierter Form in der Formulardatenbank (www.bmf.gv.at unter Tools/Formulare) veröffentlicht.

Bundesministerium für Finanzen, 20. Februar 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Z 1 bis 6 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 Abs. 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999

Schlagworte:

Neugründungsförderungsgesetz, Abgabenänderungsgesetz, Gebühren und Beiträge, NeuFöG, elektronische Übermittlung, Erklärung einer Neugründung, Erklärung einer Betriebsübertragung, NeuFö 3, Neufö 1, Neufö 2

Verweise:

§ 2 ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005

Stichworte