Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 der Kommission wurden besondere Bedingungen für die Einfuhr von
- Erdnüssen mit Ursprung in bzw. Herkunft aus Ghana und Indien,
- Curryblättern und Okra mit Ursprung in bzw. Herkunft aus Indien sowie
- Wassermelonenkernen mit Ursprung in bzw. Herkunft aus Nigeria
mit Wirkung vom 18. Februar 2013 festgelegt.
Diese neuen Einfuhrbeschränkungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel berücksichtigt. Aufgrund der unterschiedlichen Einfuhrbeschränkungen für die angeführten Waren wurden in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel zwei neue Anlagen aufgenommen und zwar:
- VB-0200 Anlage 2 - enthält Einfuhrbeschränkungen für die Einfuhr von Erdnüssen mit Ursprung in bzw. Herkunft aus Ghana und Indien sowie Wassermelonenkernen mit Ursprung oder Herkunft aus Nigeria;
- VB-0200 Anlage 13 - enthält Einfuhrbeschränkungen für die Einfuhr von Curryblättern und Okra mit Ursprung in bzw. Herkunft aus Indien.
Für die Einfuhr von Erdnüssen mit Ursprung in bzw. Herkunft aus Ghana und Indien sowie Wassermelonenkernen mit Ursprung oder Herkunft aus Nigeria (VB-0200 Anlage 2) und Curryblättern und Okra mit Ursprung in bzw. Herkunft aus Indien (VB-0200 Anlage 13) gilt folgendes:
- Die Verbringung der angeführten Waren (siehe VB-0200 Abschnitt 20.1. und VB-0200 Abschnitt 130.1.) aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über einen "benannten Eingangsort" (in Österreich die Zollstellen Flughafen Wien, Flughafen Linz, Buchs/Bahnhof und Tisis) zulässig. Die Liste der in den Mitgliedstaaten zugelassenen "benannten Eingangsorte" wird auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/food/food/controls/increased_checks/national_links_en.htm
- Am benannten Eingangsort ist durch die zuständigen Behörden (in Österreich bei Lebensmittel durch den grenztierärztlichen Dienst bzw. bei Futtermittel durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit) eine amtliche Kontrolle durchzuführen. Die Durchführung der Einfuhrkontrolle ist vom Anmelder direkt bei der zuständigen Behörde (in Österreich bei der österreichweiten Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes am Flughafen Wien bzw. beim Bundesamt für Ernährungssicherheit) mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung zu beantragen.
- Zur amtlichen Einfuhrkontrolle hat der Einführer der zuständigen Behörde für jede Sendung eine
- Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 (siehe VB-0200 Abschnitt 20.5. bzw. VB-0200 Abschnitt 130.6.), das von einem bevollmächtigten Vertreter ausgefüllt, unterzeichnet und beglaubigt worden ist, wobei diese Bescheinigung höchstens vier Monate ab dem Ausstellungsdatum gültig ist, und
- die in dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung angeführten Ergebnisse einer amtlichen Probenahme und Analyse, und
- sofern die Sendung an einer anderen Eingangszollstelle als dem benannten Eingangsort zur Abfertigung gestellt wird, das von der für den benannten Eingangsort zuständigen Behörde ausgestellte gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE). In Österreich ist das GDE am benannten Eingangsort durch das örtlich zuständige Zollamt auszustellen.
- Die materielle Prüfung der angeführten Unterlagen obliegt ebenso wie die vorgesehene Probenahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern im Falle von Lebensmitteln dem grenztierärztlichen Dienst bzw. bei Futtermitteln dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.
- Bei der Einfuhr von Erdnüssen mit Ursprung in bzw. Herkunft aus Ghana und Indien sowie Wassermelonenkernen mit Ursprung oder Herkunft aus Nigeria (VB-0200 Anlage 2) müssen bei allen Sendungen folgende Kontrollen durchgeführt werden:
- am benannten Eingangsort eine Dokumentenprüfung und
- stichprobenartig Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen, wobei diese Kontrollen entweder am benannten Eingangsort oder an einem benannten Einfuhrort erfolgen können. In Österreich wurden vom Bundesministerium für Gesundheit alle Zollstellen als benannte Einfuhrorte zugelassen (siehe auch VB-0200 Abschnitt 20.2.).
- Bei der Einfuhr von Curryblättern und Okra mit Ursprung in bzw. Herkunft aus Indien (VB-0200 Anlage 13) müssen bei allen Sendungen am benannten Eingangsort folgende Kontrollen durchgeführt werden:
- innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Eintreffen eine Dokumentenprüfung und
- stichprobenartig Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen.
- Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr darf erst erfolgen, wenn die Erklärung mit einem Sichtvermerk der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort versehen ist, dass eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist. Die Daten dieser Unterlage sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678"). Zusätzlich ist in der Anmeldung die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartcode in Feld 44 der Zollanmeldung "7007", falls gemäß dem Vermerk eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und "7008", falls eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).
- Ausgenommen von den Beschränkungen sind Sendungen zum persönlichen oder privaten Gebrauch (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019").
Bundesministerium für Finanzen, 4. Februar 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 |
Schlagworte: | Lebensmittel, Lebensmittelsicherheit |
Verweise: | VB-0200 Anlage 2 |