Einkünfte aus Jagd sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn diese mit einem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen. Eine isolierte Betrachtung der Jagd in Bezug auf Liebhaberei kommt nicht in Frage (siehe LRL 2012 Rz 7). Eigenjagden berechtigen den Eigentümer zur Jagdausübung. Eine bloße Jagdpacht ohne zugehörige (eigene oder gepachtete) Land- und Forstwirtschaft kann nicht zu diesen Einkünften führen (VwGH 2.6.1967, 0132/67).
Nach der Verkehrsauffassung ist das Eigenjagdrecht im wirtschaftlichen Verkehr selbständig bewertbar (
VwGH 16.11.1993, 90/14/0077). Die selbständige Bewertbarkeit ist etwa durch Kapitalisierung erzielbarer Pachtzinse möglich. Das Recht bildet einen Vorteil auch für den nur an forstwirtschaftlicher Nutzung seines Waldes interessierten Grundeigentümer.
Einkünfte aus einer gepachteten Jagd sind nicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Liebhaberei (
VwGH 19.2.1985, 84/14/0104).
Die Errichtung einer Umzäunung, der Zukauf von Futter und die Begleiterscheinungen einer Intensivierung der Jagd sind dem Begriff der Jagd im Sinne des
§ 21 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als Erscheinungsform der unter der Einkunftsart des
§ 2 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 einzureihenden Urproduktion solange nicht hinderlich, als die wesentliche Futterbasis dem Grund und Boden der betreffenden Land- und Forstwirtschaft entstammt.
Die Haltung von Wild in Gattern ist Tierhaltung und damit Urproduktion. Dabei sind sowohl die Bestimmungen hinsichtlich der Futtermittelbasis (Vieheinheiten) als auch die Abgrenzungskriterien zum Gewerbebetrieb zu beachten.
Wildparks stellen Gewerbebetriebe dar, weil es an der planmäßigen Nutzung der natürlichen Bodenkräfte fehlt und der Ertrag (überwiegend) nicht aus der Verwertung oder Verwendung der Tiere im landwirtschaftlichen Betrieb oder zum Verkauf, sondern aus Eintrittsgeldern erzielt wird.
Das vom Eigenjagdberechtigten oder von seinen Angehörigen erlegte Wild, das dem eigenen Verzehr zugeführt wird, wie auch das betriebsfremden Personen überlassene Wildbret bei unentgeltlichen Abschüssen stellen Entnahmen dar.
Wild zählt zu den gesondert bewertbaren Wirtschaftsgütern mit biologischem Wachstum (siehe Rz 2301). Es zählt solange zu den nichtabnutzbaren Anlagegütern, als es nicht erlegt, entnommen oder veräußert wird. Daher könnte für Wild auch der höhere Teilwert gemäß
§ 6 Z 2 lit. b EStG 1988 angesetzt werden. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die Herstellungskosten wie bisher sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Der Abschuss von Wild zur Erfüllung des Abschussplanes gehört zu den berufsrechtlichen Pflichten (Wild- und Forstpflege) und kann daher nicht als Entnahme für betriebsfremde Zwecke gewertet werden. Sind für einen Wildabschuss außerbetriebliche Gründe maßgeblich, liegt eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme vor (VwGH 30.10.1974, 0328/74).
Die Ermittlung des Teilwertes des Abschusses von trophäentragendem Wild hat sich an den ortsüblichen Abschusspreisen zu orientieren. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Teilwert durch Abzug eines angenommenen Gewinnabschlages in Höhe von 20% vom ortsüblichen Abschusspreis ermittelt wird. Verlassen Trophäen erlegten Wildes die betriebliche Sphäre des Eigenjagdberechtigten, liegt Entnahme vor.