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5.5.1.1.2 Freiwillige Beiträge zur Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung als Pflichtbeiträge

BMFBMF-010203/0252-VI/6/20135.6.2013

Rz 1238
Unter die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Beiträge zu einer Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 fallen auch Beiträge zu einer Weiterversicherung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung, wie dies zB bei der Weiterversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 266/1956 (ASVG), der Fall ist, durch die der Steuerpflichtige von der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder dem BSVG oder dem FSVG auf Antrag befreit wurde.

Rz 1239
Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind keine Betriebsausgaben, sondern gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben (vgl. zB VwGH 21.12.1989, 89/14/0103; VwGH 13.3.1991; 87/13/0260). Dies trifft bspw. auf Pensionsversicherungsbeiträge eines Kommanditisten zu, sofern keine Versicherungspflicht nach dem ASVG oder GSVG besteht. Zur steuerlichen Umqualifizierung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung iZm einer Liebhabereibetätigung siehe LRL 2012 Rz 127 f

Rz 1240
Der Nachkauf von Versicherungszeiten ist im Rahmen des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 als betraglich unbeschränkte Sonderausgabe abzugsfähig (VwGH 12.1.1983, 81/13/0206; VwGH 27.9.1995, 92/15/0105). Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die eine Personengesellschaft wegen eines sozialversicherungsrechtlich anzuerkennenden Dienstverhältnisses eines ihrer Gesellschafter entrichten muss, stellen Betriebsausgaben dar.

5.5.1.1.3 Freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung

Rz 1241
Derartige Beiträge stellen trotz öffentlich-rechtlicher Grundlage solche zu einer freiwilligen Versicherung dar und fallen somit nicht unter den Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 (VfGH 28.9.1979, B 207/78). Dies gilt auch für Beitragszahlungen auf Grund einer Höherreihung in die Geldleistungsberechtigung der GSVG-Krankenversicherung.

Rz 1242
Beiträge für eine Familienversicherung gemäß § 10 GSVG, die Pflichtversicherte oder Weiterversicherte für im § 10 GSVG genannte Personen leisten, stellen beim Pflicht- oder Weiterversicherten keine Betriebsausgaben dar. Werden im Rahmen der Familienversicherung diese Beiträge von den versicherten Familienmitgliedern selbst getragen, können sie von diesen Personen im Rahmen ihrer Einkunftsermittlung als Betriebsausgaben (Werbungskosten) in Höhe der selbstgetragenen Beträge oder allenfalls als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Beiträge, die im Rahmen der Familienversicherung für Personen, die dem begünstigten Personenkreis iSd § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 angehören, geleistet werden, stellen beim Beitragszahler Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dar.

Rz 1243
Beiträge für eine Zusatzversicherung gemäß § 9 GSVG sind als Beiträge zu einer Taggeldversicherung zu qualifizieren. Die entsprechenden Leistungen aus einer solchen Versicherung stellen steuerpflichtige Einkünfte bei jener Einkunftsart dar, bei der sie als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Die Beitragsleistungen sind beim Beitragszahler als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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