- unmittelbar
- mittelbar über eine Personengesellschaft
- mittelbar über Gruppenmitglieder
- über eine Beteiligungsgemeinschaft (ab 1. Juli 2010 nur bei Gruppenträger-Beteiligungsgemeinschaften möglich, siehe Rz 1015 bis 1018).
Die finanzielle Verbindung kann neben der unmittelbaren Beteiligung auch durch die Kombination mit den anderen aufgezählten Möglichkeiten hergestellt werden. Folgende Varianten stehen daher insbesondere zur Verfügung:
- Unmittelbare Beteiligung (siehe Rz 1037)
- Mittelbare Beteiligung über eine oder mehrere Personengesellschaft(en) (siehe Rz 1038)
- Unmittelbare Beteiligung in Kombination mit mittelbarer Beteiligung über eine oder mehrere Personengesellschaft(en) (siehe Rz 1043)
- Unmittelbare Beteiligung in Kombination mit mittelbarer Beteiligung über ein oder mehrere Gruppenmitglied(er) (siehe Rz 1044)
- Mittelbare Beteiligung über zwei oder mehrere Gruppenmitglieder (siehe Rz 1045)
- Unmittelbare Beteiligung in Kombination mit mittelbarer Beteiligung über eine oder mehrere Personengesellschaft(en) und über ein oder mehrere Gruppenmitglied(er) (siehe Rz 1046)
- Unmittelbare Beteiligung über eine Beteiligungsgemeinschaft (siehe Rz 1047; ab 1. Juli 2010 nur bei Gruppenträger-Beteiligungsgemeinschaften möglich, siehe Rz 1015 bis 1018)
- Mittelbare Beteiligung über eine oder mehrere Personengesellschaft(en) in Kombination mit einer Beteiligungsgemeinschaft (siehe Rz 1051; ab 1. Juli 2010 nur bei Gruppenträger-Beteiligungsgemeinschaften möglich, siehe Rz 1015 bis 1018)
- Mittelbare Beteiligung über eine oder mehrere Personengesellschaft(en) und über ein oder mehrere Gruppenmitglied(er) in Kombination mit einer Beteiligungsgemeinschaft (siehe Rz 1052; ab 1. Juli 2010 nur bei Gruppenträger-Beteiligungsgemeinschaften möglich, siehe Rz 1015 bis 1018).
Auch ausländische Gruppenmitglieder oder ausländische Personengesellschaften können die finanzielle Verbindung vermitteln (siehe Rz 1053).