Formmängel begründen ungeachtet der zunächst bei der Abgabenbehörde liegenden Beweislast für das Vorliegen einer unangemessenen Gestaltung (siehe Rz 572) die (widerlegbare) Vermutung für das Vorliegen einer Einkommensverwendung. Es ist auch im Lichte der in Rz 567 dargestellten Zielsetzung zu sehen, das willkürliche Herbeiführen steuerlicher Folgen zu vermeiden.
Es ist somit in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob und inwieweit bei der Art, in der ein Gesellschafter Zuwendungen erhält, unkontrollierbar ungerechtfertigte steuerliche Vorteile erwirkt werden können (VwGH 19.3.1985, 84/14/0174).
Der Nachweis des Vorliegens einer Leistungsbeziehung steht dem Abgabepflichtigen zwar prinzipiell frei, sie muss aber für außenstehende Dritte jedenfalls erkennbar sein (siehe EStR 2000 Rz 1133). Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, müssen zumindest die wesentlichsten Vertragsbestandteile erkennbar und mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (VwGH 8.9.1992, 87/14/0186). Dies betrifft zB bei einem Mietverhältnis zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber etwa den Bestandsgegenstand, den zeitlichen Geltungsbereich des Vertrages, die Höhe des Bestandzinses, allfällige Wertsicherungsklauseln, die Vereinbarung über das Schicksal der Mieterinvestitionen und die Instandhaltungspflichten sowie die Tragung von Betriebskosten (VwGH 5.9.2012, 2010/15/0018).
Führen ordnungsgemäß durchgeführte Ermittlungen zu keinem eindeutigen Ergebnis, geht dies zu Lasten des betroffenen Steuerpflichtigen, dh. die Beweislast trifft die Vertragspartner (VwGH 20.12.2000, 96/13/0193).
Stellt eine absolut unübliche Form der Vereinbarung schon für sich die Ernsthaftigkeit in Zweifel, ist jedenfalls eine verdeckte Ausschüttung anzunehmen.Beispiel:
Eine Sondervergütung in enormer Höhe wird in einem Aktenvermerk festgelegt (VwGH 15.2.1980, 2427/79, 2508/79);
ein Pauschalentgelt für den Anteilsinhaber, das unabhängig davon anfällt, wann und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden (VwGH 10.7.1996, 95/15/0181, 95/15/0182, 95/15/0183).
Rückwirkende Vereinbarungen der Körperschaft mit ihren Anteilsinhabern begründen verdeckte Ausschüttungen, auch wenn sie im Übrigen klar und eindeutig sind und auch dem Fremdvergleich standhalten (siehe EStR 2000 Rz 1141).
Beispiel:
Verbuchung einer rückwirkend vereinbarten an sich dem Fremdvergleich standhaltenden Gehaltserhöhung für Gesellschafter im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses (vgl. VwGH 26.9.2000, 97/13/0143).
13.1.6 Vermögenswerter Vorteil
Die verdeckte Ausschüttung setzt die Zuwendung eines vermögenswerten Vorteiles voraus. Der Vorteil muss entweder in Geld bestehen oder einen in Geld ausdrückbaren Wert aufweisen. Geldeswert können sowohl materielle als auch immaterielle Wirtschaftsgüter haben (siehe Beispiele in Rz 676 bis 990). Eine mittelbare Vorteilszuwendung steht einer unmittelbaren Zuwendung gleich.Neben dem Recht auf die Substanz eines Wirtschaftsgutes zählt auch das Recht auf Gebrauch oder Nutzung desselben zu den geldwerten Vorteilen (zB Überlassung einer "Dienstwohnung" zu unangemessenen Konditionen, vgl. VwGH 26.6.2000, 98/15/0169, siehe auch Rz 637).
Ideelle Vorteile können nicht Gegenstand einer verdeckten Ausschüttung sein, wie zB
- die Verbesserung des Betriebsklimas bei der Trägerkörperschaft (vgl. VwGH 17.2.1988, 86/13/0174),
- die Durchsetzung eines bestimmten politischen Willens (VwGH 19.2.2002, 2001/14/0161, betreffend Mautbefreiung für Fahrzeugbesitzer, die in einem bestimmten Bundesland, das Anteilsinhaber der Straßenbetreibungsgesellschaft ist, wohnhaft sind).