Verdeckte Ausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (zB
VwGH 31.3.2000, 95/15/0056, 95/15/0065;
VwGH 27.6.2012, 2008/13/0148).
Siehe dazu ausführlich Rz 565 bis 990.