Als offene Ausschüttung gelten auch die Ausschüttungsfiktionen. Unter diesem Sammelbegriff sind in verschiedenen Gesetzen geregelte Tatbestände zusammengefasst, denen gemeinsam ist, dass ein der Ausschüttung gleichgestellter Vorgang besteuert wird. IdR erfolgt in der Vermögenssphäre des Gesellschafters eine Endbesteuerung. In der Gesellschaft selbst bleiben die Vorgänge erfolgsneutral. Zu den Ausschüttungsfiktionen zählen
- die ordentliche Kapitalherabsetzung innerhalb der Bindungsfrist nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988); siehe EStR 2000 Rz 6907 ff,
- die Umwandlung nach Art. II UmgrStG, soweit "entnahmefähiges" Kapital in der umzuwandelnden Gesellschaft vorhanden ist; als an die Rechtsnachfolger ausgeschüttet gilt danach der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Umwandlungskapital der umzuwandelnden Körperschaft am Umwandlungsstichtag und dem Einlagenstand des Einlagenevidenzkontos gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 (§ 9 Abs. 6 UmgrStG idF AbgÄG 2012) siehe UmgrStR 2002 Rz 544 ff,
- bei Umwandlungen und Einbringungen durch bare oder unbare Entnahmen entstehendes (oder sich erhöhendes) negatives Einbringungskapital (§ 18 Abs. 2 Z 1 UmgrStG); siehe UmgrStR 2002 Rz 972b ff,
- bei sämtlichen Importverschmelzungen im Konzernverbund nach Art. I UmgrStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Verschmelzungskapital der übertragenden Körperschaft zum Verschmelzungsstichtag und dem Einlagenstand des Einlagenevidenzkontos nach § 4 Abs. 12 EStG 1988, wenn die Gewinnanteile der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft oder einem konzernzugehörigen Unternehmen am Verschmelzungsstichtag dem Methodenwechsel gemäß § 10 Abs. 4 bzw. Abs. 5 KStG 1988 unterliegen würden (§ 3 Abs. 1 Z 3 UmgrStG idF AbgÄG 2012); siehe UmgrStR 2002 Rz 160e,
- die ausschüttungsgleichen Erträge nach § 186 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011.
Bei den ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne des
§ 186 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 handelt es sich um die gesetzliche Fiktion einer Ausschüttung für steuerliche Zwecke. Unter diese Ausschüttungsfiktion fallen sämtliche ordentlichen Erträge eines Investmentfonds. Ein Investmentfonds ist ein in Wertpapieren bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilsinhaber steht und nach den Bestimmungen des InvFG gebildet wird. Der Fonds ist keine juristische Person, er unterliegt als solcher nicht der Körperschaftsteuer. Die Verwaltung der Fonds erfolgt durch körperschaftsteuerpflichtige Kapitalanlagegesellschaften. Näheres siehe Rz 113.