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1. Förderung der Neugründung (§ 1 NeuFöG)

BMFBMF-010222/0044-VI/7/201325.6.2013

1.1. Befreite Abgaben

Rz 1
Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und 6 NeuFöG nicht erhoben:

§ 1 Z 1 NeuFöG

Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen (siehe Rz 5 ff, Rz 148 ff)

§ 1 Z 2 NeuFöG

Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden (siehe Rz 21 ff)

§ 1 Z 3 NeuFöG

Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch (TP 10 Z 1 GGG) unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes (siehe Rz 27 ff, Rz 152 f)

§ 1 Z 4 NeuFöG

Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums (TP 9 lit. a und b GGG) für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden (siehe Rz 29 ff)

§ 1 Z 5 NeuFöG

Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes durch den ersten Erwerber (siehe Rz 34 ff)

§ 1 Z 6 NeuFöG

Börsenumsatzsteuer (außer Kraft seit 1. Oktober 2000; BGBl. I Nr. 106/1999; siehe Rz 40)

§ 1 Z 7 NeuFöG

Für Neugründungen bis 31.12.2011 gilt:

Die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden 11 Kalendermonaten anfallenden Dienstgeberbeiträge gemäß §§ 41 ff FLAG 1967, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2); siehe Rz 41 ff

Für Neugründungen nach 31.12.2011 gilt:

Die für den Kalendermonat, in welchem erstmals ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, sowie die darauf folgenden 11 Kalendermonate anfallenden Dienstgeberbeiträge gemäß §§ 41 ff FLAG 1967, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2), sofern die Begünstigung im Kalendermonat der Neugründung oder in den folgenden 35 Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) in Anspruch genommen wird; siehe Rz 41 ff.

Rz 2
Die Abgabenbefreiungen gemäß § 1 NeuFöG stehen nur dann zu, wenn diese Abgaben unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung (siehe Rz 47 ff) bzw. Übertragung von Betrieben (siehe Rz 141 ff) anfallen. Unmittelbar veranlasst sind solche Handlungen, für die das Gesetz das letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildet (vgl. VwGH 14.10.1971, 2259/70). Die Befreiungs- und Begünstigungsbestimmungen des NeuFöG sind kumulativ mit etwaigen in anderen Materiengesetzen enthaltenen Befreiungsbestimmungen anzuwenden (zB § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 idF SchenkMG 2008, § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001).

Rz 3
Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich (vgl. VwGH 04.12.2003, 2003/16/0472; VwGH 22.04.2004, 2003/07/0173).

Rz 4
§ 1 NeuFöG befreit spezifisch nach der jeweiligen Abgabenart durchaus unterschiedliche Vorgänge von den angeführten Abgaben. So ist etwa im Zusammenhang mit der Befreiung von der Grunderwerbsteuer (Z 2), den Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch (Z 4) und der Gesellschaftsteuer (Z 5) von der "Neugründung der Gesellschaft" die Rede, während die Befreiung von den Firmenbuchgebühren von der "Neugründung des Betriebs" abhängig ist (VwGH 23.01.2003, 2002/16/0187, 0188). Für die Betriebsübertragung gemäß § 5a NeuFöG gelten nur die Befreiungen gemäß § 1 Z 1, 3 und 5 NeuFöG (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG).

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