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NoVA-Vergütung – Änderung der Verwaltungspraxis; Rechtsprechung des VwGH; Vorgangsweise bei Rückforderung von bereits vorgenommenen ungerechtfertigten NoVA-Vergütungen

BMFBMF-010220/0022-IV/9/201220.2.20122012NoVA-Vergütung ? Änderung der Verwaltungspraxis; Rechtsprechung des VwGH; Vorgangsweise bei Rückforderung von bereits vorgenommenen ungerechtfertigten NoVA-Vergütungen

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

NoVA-Vergütung, Rückforderung

Verweise:

VwGH 02.03.2006, 2002/15/0144
VwGH 29.09.2011, 2011/16/0128
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 12 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 11 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

1. Ausgangssituation

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist über einen Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe mit Bescheid abzusprechen (vgl. VwGH 02.03.2006, 2002/15/0144 und 0145 unter Hinweis auf Stoll, BAO I, 31; VwGH 29.09.2011, 2011/16/0128).

Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis kommt es hinsichtlich eines NoVA-Vergütungsantrags immer (nur) dann zu einer Bescheidausfertigung, wenn dem Vergütungsantrag nicht stattgegeben wird (Ausfertigung einer bescheidmäßig abweisenden Erledigung).

Liegen demgegenüber nach Ansicht des Finanzamtes die Voraussetzungen für die NoVA-Vergütung vor, erfolgt derzeit in aller Regel eine bloße (Rück)Zahlung der NoVA (also bloße Zahlung ohne Ausfertigung einer bescheidmäßig stattgebenden Erledigung des Vergütungsantrages).

In der Praxis erfolgt in solchen Fällen eine allfällige Nach/Rückforderung der NoVA - zB die bei einer Außenprüfung festgestellte ungerechtfertigte NoVA-Vergütung bei einem Taxi/Hotelwagen - mit NoVA-Festsetzung (oft auch mit "Null") und "Vorsoll" (bereits rückgezahlter Betrag) und der Angabe des sich daraus ergebenden Differenzbetrages zur "Nachzahlung".

Diese Vorgangsweise geht aber nach der Rechtsprechung des VwGH ins Leere (vgl. zit. VwGH-Erkenntnis vom 29.09.2011, 2011/16/0128).

Dementsprechend ist die derzeitige Verwaltungspraxis zu ändern.

2. Rechtsprechung des VwGH

Der Beschwerdeführer beantragt im März 2002 unter Verwendung des Formulares "NOVA 1" die Vergütung der Normverbrauchsabgabe für einen "Mietwagen". Das Finanzamt gewährt die beantragte Vergütung der Normverbrauchsabgabe. Nach einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zur Ansicht, dass die Voraussetzungen für die NoVA-Vergütung nicht vorgelegen sind und fordert die im Jahr 2002 vorgenommene NoVA-Vergütung unter Verwendung des Formblattes "NOVA 3" zurück.

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 29.09.2011, 2011/16/0128, in rechtlicher Hinsicht aus (in Kursivschrift auszugsweise wiedergegeben):

Das Finanzamt dürfte offenbar beabsichtigt haben, der Beschwerdeführerin die vergüteten Beträge "zur Nachzahlung" vorzuschreiben. Mit dem unter Verwendung des Vordrucks "NOVA 3" erlassenen Bescheid hat das Finanzamt jedoch die Normverbrauchsabgabe mit "0,- - Euro" festgesetzt. Nach dem Text "Die Normverbrauchsabgabe wird wie folgt festgesetzt:" hat das Finanzamt in der fett gedruckten Zeile "Normverbrauchsabgabe" im diesbezüglichen Feld den Betrag "0,00 Euro" eingetragen. In den darunter liegenden vorgedruckten Zeilen "Für den Zeitraum bereits gebucht" und "Somit verbleiben zur Nachzahlung" hat das Finanzamt den jeweiligen Vergütungsbetrag (von 6.129,80 EUR) eingetragen. Darunter findet sich der Text "Die Normverbrauchsabgabe war bereits fällig. Die Höhe der Nachzahlung/Gutschrift sowie die für die Nachzahlung der zur Verfügung stehenden Frist sind der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen."

Mit der Abweisung der Berufung betreffend Normverbrauchsabgabe hat die belangte Behörde den Spruch des mit Berufung bekämpften Bescheides übernommen (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 2. März 2006). Damit hat die belangte Behörde im Instanzenzug jedoch Normverbrauchsabgabe festgesetzt und auf Grund dessen einen Betrag an Normverbrauchsabgabe zur Zahlung innerhalb einer (einer gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmenden) Zahlungsfrist vorgeschrieben. Dem gegenüber hätte bereits das Finanzamt über den Antrag auf Vergütung nach § 12 NoVAG bescheidmäßig absprechen müssen (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 2. März 2006) und bei Zutreffen der Ansicht, dass der Tatbestand der NoVA-Befreiung nach § 3 Z 3 NoVAG nicht erfüllt wäre, dieses Verfahren wieder aufnehmen und im wieder aufgenommenen Verfahren den Vergütungsantrag abweisen müssen. Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid, soweit er die Normverbrauchsabgabe betrifft, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

3. Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis

Aus verfahrensökonomischen Gründen bestehen keine Bedenken, wenn die Vergütung der Normverbrauchsabgabe - bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen - wie bisher ohne (stattgebende) Bescheiderlassung erfolgt (Vornahme der Vergütung mittels Buchung und Zahlung).

Die Fälle, in denen eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe in Betracht kommt, sind in § 12 Abs. 1 NoVAG 1991 (eine Zulassung zum Verkehr im Inland kommt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht; tatsächlich erfolgt keine Zulassung innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung; eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 liegt vor) und § 12a NoVAG 1991 (Lieferung bzw. Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland bei Vorliegen der in § 12a NoVAG 1991 normierten Voraussetzungen) grundsätzlich abschließend angeführt bzw. geregelt.

Aber auch in diesen Fällen, also bei einer bloßen (Rück)Zahlung der beantragten NoVA-Vergütung ohne Erlassung eines (stattgebenden) Bescheides, muss gewährleistet sein, dass das Finanzamt den vergüteten NoVA-Betrag wiederum zurückfordern kann, wenn (später) hervorkommt, dass die Voraussetzungen der NoVA-Vergütung (schon) ursprünglich nicht vorgelegen sind.

Im Hinblick auf das zit. VwGH-Erkenntnis kann eine solche Rückforderung jedoch (in Abkehr zur bisherigen Verwaltungspraxis) nicht mit Festsetzung bzw. (Null)Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (Festsetzungsbescheid iSd § 11 NoVAG 1991 iVm § 201 BAO) vorgenommen werden.

Vielmehr ist in allen Fällen, in denen ein Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe beim Finanzamt eingereicht wurde, davon auszugehen, dass dieser Antrag trotz vorgenommener Vergütung (Zahlung an den Antragsteller) noch offen bzw. unerledigt ist. Ob die NoVA-Vergütung mit oder ohne Verwendung eines "NOVA-Formulares" beim Finanzamt beantragt wurde, ist für diese Beurteilung unmaßgeblich.

Da der Vergütungsantrag somit noch offen bzw. unerledigt ist, muss dieser als solcher spruchmäßig abgewiesen werden. Damit einhergehend ist weiters die Rückforderung der vergüteten Normverbrauchsabgabe spruchmäßig zu verbinden (siehe Beispiel 1).

Dieselbe Beurteilung ergibt sich auch für jene Fälle, in denen der Antrag auf NoVA-Vergütung mit einer NoVA-Anmeldung (vgl. § 11 NoVAG 1991) verbunden wird bzw. der NoVA-Vergütungsantrag gleichzeitig mit der NoVA-Anmeldung beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird (siehe Beispiel 2).

Eine Festsetzung der NoVA nach § 201 BAO ist nur zulässig bzw. wird dann angeordnet, wenn die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe nicht erfolgt oder sich als nicht richtig erweist. Dies ist zB der Fall, wenn ein NoVA-pflichtiger Vorgang von vornherein dem zuständigen Finanzamt nicht (an)gemeldet wird bzw. keine NoVA-Vergütung beantragt wurde (siehe Beispiel 3).

Beispiel 1:

Ein Hotelier in Tirol hat im September 2010 bei einem Fahrzeughändler in Österreich einen NoVA-pflichtigen PKW gekauft. Der Hotelier beantragt beim zuständigen Finanzamt mittels des Formulares "NOVA 1" und Hinweis auf die "Gästewagen-Konzession" die NoVA-Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Z 3 NoVAG 1991). Im Oktober 2010 vergütet das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe antragsgemäß (Zahlung an den Hotelier). Ein (stattgebender) Bescheid wird nicht erlassen.

Stellt sich später heraus (zB im Rahmen einer Außenprüfung), dass die Voraussetzungen der NoVA-Vergütung nicht gegeben waren, ist der noch offene bzw. noch unerledigte NoVA-Vergütungsantrag abzuweisen. Damit ist spruchmäßig die Rückforderung der vergüteten Normverbrauchsabgabe zu verbinden (Leistungsgebot).

Beispiel 2:

Der Fahrzeughändler meldet für den Anmeldungszeitraum August 2011 unter Verwendung des Vordrucks "NOVA 1" den zu entrichtenden Abgabenbetrag, der sich aus der Lieferung von Neufahrzeugen (§ 1 Z 1 NoVAG 1991) ergibt. Mit demselben Formular "NOVA 1" meldet der Fahrzeughändler weiters die NoVA-Schuld für zwei Fahrzeuge, welche auf ihn zugelassen wurden (§ 1 Z 3 NoVAG 1991). Er gibt an, diese beiden Fahrzeuge als Vorführfahrzeuge zu verwenden und beantragt die NoVA-Vergütung (ebenfalls "NOVA 1"). Kassenmäßig wird seitens des Finanzamtes (im Sinne einer stattgebenden Erledigung des NoVA-Vergütungsantrages) der Differenzbetrag zwischen geschuldeter NoVA (anzumeldender Betrag iSd § 11 NoVAG 1991) und des beantragten NoVA-Vergütungsbetrags als Lastschrift gebucht. Eine (stattgebende) Erledigung des NoVA-Vergütungsantrages seitens des Finanzamtes erfolgt nicht.

Stellt das Finanzamt später fest (zB im Rahmen einer Außenprüfung), dass eines der beiden Fahrzeuge kein (NoVA-befreites) Vorführfahrzeug ist, und somit insoweit die Voraussetzungen der NoVA-Vergütung nicht gegeben waren, ist der noch offene bzw. noch unerledigte NoVA-Vergütungsantrag hinsichtlich dieses Fahrzeuges abzuweisen (teilweise Abweisung). Damit ist spruchmäßig die Rückforderung der vergüteten Normverbrauchsabgabe zu verbinden (Leistungsgebot).

Anmerkung: Da die geschuldete Normverbrauchsabgabe (vollständig) und richtig angemeldet wurde (richtige Selbstberechnung iSd § 11 NoVAG 1991 iVm § 201 BAO), ist eine Abgabenfestsetzung iSd § 201 BAO nicht zulässig.

Beispiel 3:

Ausgangssachverhalt grundsätzlich wie in Beipiel 2. Entgegen Beispiel 2 meldet der Fahrzeughändler nicht die NoVA-Schuld für die beiden Fahrzeuge, die auf ihn zugelassen wurden (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) und beantragt keine NoVA-Vergütung (für Vorführfahrzeuge) beim Finanzamt. Kassenmäßig wird die Abgabenschuld laut "NOVA 1" als Lastschrift gebucht.

Stellt das Finanzamt diesen Sachverhalt später fest (zB im Rahmen einer Außenprüfung), ist die NoVA zwingend festzusetzen (§ 201 BAO). Die Frage der NoVA-Vergütung stellt sich nicht, da eine solche bislang nicht beantragt wurde.

4. Formular und zeitlicher Anwendungsbereich

Es ist beabsichtigt, das Formular "NOVA 3" anzupassen (bescheidmäßige Abweisung eines Antrags auf NoVA-Vergütung).

Die gegenständliche Rechtsansicht ist ab sofort zu beachten.

Bundesministerium für Finanzen, 20. Februar 2012

Anmerkungen:
In KfzBStR 2021 eingearbeitet

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

NoVA-Vergütung, Rückforderung

Verweise:

VwGH 02.03.2006, 2002/15/0144
VwGH 29.09.2011, 2011/16/0128
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 12 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 11 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

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