EAS 3305
Beachte:
Die Aussagen dieser EAS-Auskunft sind gemäß Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, überholt.
In EAS 3041 wurde die Ansicht vertreten, dass im Fall eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsgestellungsvertrages der von den Arbeitsgestellungsvergütungen gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vorzunehmende Steuerabzug wirtschaftlich betrachtet eine steuerliche Erfassung der den gestellten Arbeitskräften zufließenden Arbeitslöhne darstellt und dass aus dieser Sicht gesehen Artikel 15 des DBA das inländische Besteuerungsrecht aufrechterhält.
In EAS 3284 wurde in der Folge eingeräumt, dass unter diesen rechtlichen Gegebenheiten auch die 183-Tage-Klausel der DBA zur Anwendung kommt, derzufolge dem Arbeitnehmer auf der Grundlage von Artikel 15 ein Rückerstattungsanspruch zustehen kann.
Die Frage, wie dieser Rückerstattungsanspruch geltend zu machen ist, wird in EAS 3284 nicht behandelt. Dies vor allem deshalb, weil im Durchführungserlass zur DBA-Entlastungsverordnung bereits ein verfahrensrechtlicher Weg hierfür aufgezeigt worden ist (siehe Abschn. A des der DBA-EVO als Anhang beigefügten Informationsblattes). Darnach hat die Rückerstattung nicht durch Einzelanträge der Arbeitnehmer zu erfolgen, sondern durch einen vom Arbeitskräftegesteller eingereichten Sammelantrag, der die in Abschn. A, lit. c des Informationsblattes geforderten Angaben enthält. Der Arbeitskräftegesteller macht sonach gleichsam "im kurzen Weg" die Entlastungsansprüche seiner Leiharbeitskräfte geltend. Auf diese Weise werden unnötige Massenrückerstattungsanträge durch die ausländischen Leiharbeiter vermieden.
EAS 3284 sieht es hierbei nicht als verpflichtend, aber als einen durchaus gangbaren Weg an, wenn für die Erbringung der Ansässigkeitsnachweise und der steuerlichen Erfassung im Ansässigkeitsstaat die Vordrucke ZS-RD1 oder ZS-RE1 verwendet werden, sodass es nicht erforderlich ist, für die ausländischen Steuerbehörden einen gesonderten Text für die Erteilung der Ansässigkeitsbescheinigung auszuformulieren. Es wird sich hierbei aber empfehlen, deutlich ersichtlich zu machen, dass der "ANTRAG AUF RÜCKZAHLUNG DER ÖSTERREICHISCHEN ABZUGSSTEUER" "IM WEGE DES IN BEIBLATT C GENANNTEN ARBEITGEBERS" (Schuldners der Einkünfte) gestellt wird.
Weiters wird es ausreichen, wenn die Vordrucke nur in jenen Belangen ausgefüllt werden, die für Zwecke des Sammelrückerstattungsantrages von Relevanz sind. Das betrifft in erster Linie Namen und Anschrift des Arbeitnehmers sowie die Höhe der für die Österreich-Entsendung gezahlten Arbeitslöhne (bei "andere Einkünfte" in Abschnitt 3 des Vordruck-Hauptblattes einzutragen). In Beiblatt C wird neben den Routineangaben in Abschnitt A der den Sammelantrag stellende Arbeitgeber (Arbeitskräfteverleiher) als "Schuldner der Einkünfte" (Abschn. C des Beiblattes C) anzugeben sein und als "Art der Einkünfte" reicht der Hinweis "Arbeitslohn/Österreich" aus. In Abschnitt D des Beiblattes genügt es schließlich, den Zeitraum der Österreich-Entsendung und die hierfür gezahlten Arbeitslöhne anzugeben. Hier muss jedenfalls Deckungsgleiche mit der listenmäßigen Erfassung der Arbeitslöhne im Sammelantrag bestehen.
Es könnte sich bei Bedarf auch empfehlen, gegenüber der ausländischen Steuerverwaltung klarzustellen, dass die im Vordruck angegebene Summe der Lohneinkünfte jene ist, die der Arbeitgeber bereits unter Berücksichtigung der Rückerstattungsansprüche geleistet hat. Der vom Arbeitgeber schließlich vereinnahmte Rückerstattungsbetrag erhöht daher nicht mehr den bereits unter seiner Berücksichtigung geleisteten Betrag der Lohneinkünfte der Arbeitnehmer.
Bundesministerium für Finanzen, 23. November 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Arbeitskräfteverleih, Sammelanträge, 183-Tage-Klausel |
Verweise: | EAS 3041 |