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Frage der Ansässigkeit eines beständig im Ausland lebenden österreichischen Diplomaten

BMFBMF-010221/0735-IV/4/201218.12.20122012

EAS 3310

Hält sich ein österreichischer Diplomat gemeinsam mit seiner Gattin im Wesentlichen dauerhaft in ausländischen Staaten auf und beschränken sich Inlandsaufenthalte auf Urlaubszeiträume von maximal 25 Tagen, dann kann durchaus davon ausgegangen werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen stets im Ausland befindet.

Dies kann aber nicht dazu führen, dass sich dadurch die Ansässigkeit im Sinn der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen in das Ausland verlagert. Denn nach Artikel 4 Abs. 1 der dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten DBA-Bestimmungen kann eine abkommensrechtliche Ansässigkeit in einem Staat nur dann gegeben sein, wenn dieser Staat berechtigt ist, den Diplomaten auf Grund des Wohnsitzes (mit dem Welteinkommen) zu besteuern. Dies trifft aber im Fall der Auslandsentsendung von Diplomaten nicht zu, weil nach Maßgabe des Artikels 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66 /1966, der Empfangsstaat des Diplomaten zu einer umfassenden Steuerbefreiung verpflichtet ist.

Auf Grund von § 26 Abs. 3 BAO unterliegt daher der Diplomat auch während der Auslandsentsendungszeiten der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich und ist in Österreich ansässig. Eine Beseitigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Inanspruchnahme der Begünstigungen der "Zweitwohnsitzverordnung" ist nicht möglich, weil im vorliegenden Fall die unbeschränkte Steuerpflicht nicht nur durch die Aufrechterhaltung eines inländischen Wohnsitzes begründet wird, sondern auf das Vorliegen des für Auslandsbeamte geltenden Sondertatbestandes des § 26 Abs. 3 BAO zurückzuführen ist.

Die in- und ausländischen Kapitaleinkünfte unterliegen daher der österreichischen Steuerpflicht.

Bundesministerium für Finanzen, 18. Dezember 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 Abs. 1 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 34 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
§ 26 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Diplomaten, Auslandsbeamte, Ansässigkeit

Stichworte