Die Arbeitsrichtlinie Suchtmittel (VB-0220) wurde im Hinblick auf die Änderung der Suchtgiftverordnung, der Psychotropenverordnung und der Suchtgift-Grenzmengenverordnung abgeändert.
Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:
- Neue Ausnahmeregelungen betreffend die Verbringung von Arzneimittel, die Suchtgifte oder psychotrope Substanzen enthalten, im internationalen Reiseverkehr (VB-0220 Abschnitt 6.1.1. und VB-0220 Abschnitt 6.2.1.).
- Aufnahme von Tapentadol (KN-Code 2922 29) als neues Suchtgift in den Anhang I der Suchtgiftverordnung (siehe VB-0220 Anlage 1). Tapentadol ist ein neuer Wirkstoff aus der Gruppe der zentral wirksamen Opoide, der in der Behandlung von Schmerzen eingesetzt wird (Analgetikum).
Bundesministerium für Finanzen, 26. November 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | SMG, Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 |
Schlagworte: | Suchtmittel, Reiseverkehr |
Verweise: | VB-0220 |