Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 314/2012 wurde die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 geändert. Im Hinblick auf diese Änderung bestehen bei der Ausfuhr von Wein- und Weinerzeugnissen in Drittstaaten - von den Zollorganen zu überwachende - Ausfuhrverbote und -beschränkungen nicht mehr (siehe VB-0210 Abschnitt 3). Auf die einschlägigen Verbrauchsteuervorschriften wird jedoch hingewiesen.
Bei der aus diesem Grund erforderlichen Änderung der Arbeitsrichtlinie Wein (VB-0210) wurden auch Klarstellungen in Bezug auf das Dokument V I 1, insbesondere im Hinblick auf die Formerfordernisse bei der Ausstellung, vorgenommen (siehe VB-0210 Abschnitt 2.5.1.).
In diesem Zusammenhang wurde aus gegebenem Anlass darauf hingewiesen, dass in Australien bei der Ausstellung der Dokumente V I 1 auf die Vordrucke nicht nur der Inhalt der Bescheinigung selbst, sondern auch die Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters in Form einer Kopie seiner Originalunterschrift aufgedruckt wird (es wird also der gesamte Vordruck "anhand gleichwertiger technischer Mittel ausgefüllt"). Dokumente V I 1 mit einer Bescheinigung der
Wine Australia Corporation
Industry House - National Wine Centre
Cnr Hackney & Botanic Roads
ADELAIDE SA 5000,
in der die Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters in Form eines Aufdrucks einer Kopie seiner Originalunterschrift erfolgt, sind daher als ordnungsgemäß ausgestellt anzuerkennen (siehe VB-0210 Abschnitt 2.5.1.).
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Wein (VB-0210) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 21. November 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 436/2009 , ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15 |
Schlagworte: | Wein |
Verweise: | VB-0210 |