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Übertragungsrechte an deutschen Sportveranstaltungen

BMFBMF-010221/0586-IV/4/201225.9.20122012

EAS 3296

Hat eine deutsche Sportliga (DSL) eine deutsche Kapitalgesellschaft gegründet (D-GmbH), deren Aufgabe darin besteht, die TV-, Rundfunk- und Internetübertragungsrechte der an der DSL teilnehmenden Sportclubs zu verwalten und die vereinnahmten Entgelte an die Clubs zur Verteilung zu bringen, und überlässt die D-GmbH die Exklusivrechte für Österreich und Deutschland an eine österreichische Gesellschaft (Ö-GmbH), dann ist für die steuerliche Behandlung der von der Ö-GmbH für die Rechtsüberlassung zu zahlenden Nutzungsentgelte entscheidend, ob diese Entgelte zumindest teilweise auch in die Hände der Sportler fließen. Denn nur in diesem Fall kann Artikel 17 DBA-Deutschland zur Anwendung gelangen.

Es erscheint die Ansicht vertretbar, dass dies der Fall ist, wenn die Höhe der Zahlungen der Sportclubs an die Sportler von den eingehenden Rechtsverwertungsentgelten beeinflusst wird und daher von ihnen abhängt.

Einkünfte eines Sportlers für die Duldung von Aufzeichnungen und Übertragungen seiner sportlichen Darbietungen unterliegen nach Artikel 17 Abs. 1 letzter Satz des Doppelbesteuerungsabkommens der Besteuerung im Quellenstaat. Quellenstaat ist hierbei nicht jener Staat, in dem die sportliche Darbietung ausgetragen wird, sondern jener Staat, aus dem die Zahlungen stammen (hier: Österreich). Fließen - wie im ggstl. Fall - die Zahlungen der Ö-GmbH nicht unmittelbar dem Sportler, sondern im Sinn von Artikel 17 Abs. 2 des Abkommens einer "anderen Person" zu (im vorliegenden Fall den Sportclubs, wenn die D-GmbH lediglich als Verwalter der den Sportclubs zustehenden Verwertungsrechte anzusehen ist), dann steht gemäß Artikel 17 Abs. 2 das Besteuerungsrecht an den von der Ö-GmbH geleisteten Zahlungen insgesamt Österreich zu. Das Besteuerungsrecht beschränkt sich hierbei nicht nur auf den durchfließenden "Sportleranteil" der Zahlung, sondern erstreckt sich auf die gesamte Einkünftezahlung, weil nicht der Sportler, sondern die "andere Person" der Steuerpflichtige der abzugspflichtigen Einkünfte ist. Sofern daher zumindest Teile der von der Ö-GmbH geleisteten Zahlungen an die Sportler weiterfließen, kann aus dem DBA-Deutschland kein Entlastungsanspruch von der 20-prozentigen Steuerabzugspflicht der Ö-GmbH abgeleitet werden. Sollte die "andere Person" nicht der jeweilige Sportclub, sondern die D-GmbH sein, weil sie nicht bloße Verwalterin der Verwertungsrechte der Sportclubs ist, sondern selbst von den Sportclubs die Verwertungsrechte übertragen erhalten hat, würde solange keine andere abkommensrechtliche Rechtsfolge eintreten, als die Zahlungen der Ö-GmbH zumindest teilweise an die Sportler weiterfließen (in diesem Fall über die D-GmbH und die Sportclubs).

Unter Zugrundelegung der in EAS 2813 und EAS 2821 vertretenen Auffassungen würde sich aus dem Abkommen aber ein Anspruch auf Steuerfreistellung von der Abzugsbesteuerung in Österreich ergeben, wenn keine Beteiligung der Sportler an den von der Ö-GmbH gezahlten Entgelten vorliegt.

Bundesministerium für Finanzen, 25. September 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 17 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 17 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Übertragungsrechte, Sportveranstaltungen

Verweise:

EAS 2813
EAS 2821

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