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Deutsche Entgelte für Übertragungsrechte in Bezug auf Festspielveranstaltungen

BMFBMF-010221/0083-IV/4/200719.2.20072007

EAS 2821

Hat eine deutsche Verwertungsgesellschaft von einem österreichischen Festspielfonds die Aufzeichnungs- und Übertragungsrechte an Festspielveranstaltungen erhalten, so zählen die hierfür gezahlten deutschen Entgelte zu den Einnahmen des in Österreich ansässigen Fonds und fallen unter Artikel 7 bzw. Artikel 21 DBA-Deutschland und sind (nach beiden Bestimmungen) in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.

Im Verhältnis zu Deutschland ist allerdings auch noch Artikel 17 zu beachten, da Artikel 17 Abs. 1 dritter Satz - in Abweichung vom OECD-Musterabkommen - für "Einkünfte aus der Duldung von Aufzeichnungen und Übertragungen von künstlerischen Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen" dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht zuerkennt. Dieser dritte Satz darf aber nicht isoliert von den übrigen Vorschriften des Absatzes 1, in den er eingebettet worden ist, gelesen und verstanden werden. Der dritte Satz verweist im Gegenteil sogar ausdrücklich darauf, dass das was im vorhergehenden Satz angeordnet wurde, nur "entsprechend" für den dritten Satz gelten soll und steht damit ausdrücklich einer isolierten Leseweise entgegen.

Absatz 1 bezieht sich damit insgesamt mit allen drei Sätzen ausschließlich auf Einkünfte der Künstler. Da im vorliegenden Fall aber nicht die Künstler, sondern der Festspielfonds Einkünfte erzielt, liegt jedenfalls kein Anwendungsfall von Artikel 17 Abs. 1 vor.

Allerdings ist auch Artikel 17 Abs. 2 des Abkommens in den Prüfvorgang einzubeziehen. Denn sollten Einkünfte des Künstlers (im vorliegenden Fall müssten dies die aus Deutschland stammenden Lizenzgebühren sein) nicht dem Künstler selbst, sondern einer anderen Person (im vorliegenden Fall wäre dies der Festspielfonds) zufließen, dann hätte Deutschland ein Besteuerungsrecht an den Lizenzgebühren; und zwar auch dann, wenn nicht die gesamten Lizenzgebühren, sondern nur ein Teil davon an die Künstler weiterfließt (Ziffer 9 des Schlussprotokolls zu Artikel 17).

Wenn aber die Künstler von den Lizenzgebühren überhaupt nichts erhalten (was im gegebenen Zusammenhang vermutet wird), dann ist Artikel 17 Abs. 2 unanwendbar, weil der Tatbestand des Absatzes 2 - wie erwähnt - nur dann verwirklicht ist, wenn in den Zahlungen an die "andere Person" "Einkünfte der in Absatz 1 genannten Art", sonach Einkünfte der Künstler enthalten sind.

Gelangt aber Artikel 17 Abs. 2 DBA-Deutschland nicht zur Anwendung, dann steht das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Entgelten Österreich zu. Siehe auch EAS 2813 vom 29. Dezember 2006 mit dem gleichen Ergebnis in Bezug auf Sportübertragungen.

Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 21 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Übertragungsrechte, Lizenzgebühren, Künstler

Verweise:

EAS 2813

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