Die Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial (VB-0401) wurde im Hinblick auf die Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung, BGBl. II Nr. 314/2012, abgeändert. Als Kriegsmaterial gemäß § 1 Artikel I Z 1 lit. a und b der Kriegsmaterialverordnung anzusehende Schusswaffen sowie Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial (siehe VB-0401 Anlage 1), die auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind und die als deaktiviert gekennzeichnet sind (siehe VB-0401 Abschnitt 1.3. und VB-0401 Anlage 5), gelten gemäß § 2 Abs. 3 des Waffengesetzes 1996 nicht als Waffen. Solcherart deaktivierte Gegenstände fallen auch nicht mehr unter den Begriff des Kriegsmaterials, da die Verordnungsermächtigung in § 2 Kriegsmaterialgesetz darauf abstellt, dass es sich um "Waffen" handeln muss, um Gegenstand der Regelung sein zu können.
Bundesministerium für Finanzen, 3. Oktober 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | KrMatG, Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977 |
Schlagworte: | Kriegsmaterial, Deaktivierung |
Verweise: | VB-0401 |