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BGBl II 314/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

314. Verordnung: Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung - KM-DeaktV

314. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Deaktivierung von Kriegsmaterial (Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung - KM-DeaktV)

Auf Grund des § 42b Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:

Deaktivierung

§ 1. Als Kriegsmaterial nach § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehende Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse nach § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung gelten als deaktiviert im Sinne des § 42b WaffG, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben der Anlage 1 umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen nach der Anlage 2 gekennzeichnet worden sind.

Deaktivierungskennzeichen

§ 2. (1) Das jeweilige Deaktivierungskennzeichen für Gegenstände nach § 1 hat aus einer durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu vergebenden Kombination aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern nach Z 1 der Anlage 2 zu bestehen, die den jeweils ermächtigten Gewerbetreibenden nach § 42b Abs. 3 WaffG eindeutig zu identifizieren hat. In den Fällen der Kennzeichnung durch besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport ist abweichend davon das entsprechende Deaktivierungskennzeichen nach Z 2 der Anlage 2 anzubringen.

(2) Die Deaktivierungskennzeichnung (Rautestempel) hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe, die eine deutliche Sichtbarkeit zu gewährleisten hat, zu erfolgen und ist an Lauf, Verschluss und Gehäuse jeweils an sichtbarer Stelle anzubringen.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Darabos

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