Die Arbeitsrichtlinie Waffen (VB-0400) wurde im Hinblick auf die Änderung der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung unter BGBl. II Nr. 301/2012 sowie im Hinblick auf die Deaktivierungsverordnung, BGBl. II Nr. 316/2012, abgeändert. Die wesentlichsten Änderungen betreffen:
- Neue Vordruckmuster für den Waffenpass und die Waffenbesitzkarte: ab 1. Oktober 2012 werden diese Dokumente als Karte auf Kunststoffbasis ausgestellt (siehe VB-0400 Anlage 3 Muster 1 und VB-0400 Anlage 3 Muster 2); die bis zum 30. September 2012 auf "alten" Formularen ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (siehe VB-0400 Anlage 3 Muster 1a und VB-0400 Anlage 3 Muster 2a) bleiben auch nach dem 1. Oktober 2012 gültig.
- Neue Bestimmungen betreffend die Deaktivierung von Schusswaffen: Schusswaffen, die auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind und die als deaktiviert gekennzeichnet sind, gelten gemäß § 2 Abs. 3 WaffG nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes 1996 (siehe VB-0400 Abschnitt 1.7. und VB-0400 Anlage 3 Muster 9).
Bundesministerium für Finanzen, 3. Oktober 2012
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 |
Schlagworte: | Waffen, Munition, Deaktivierung |
Verweise: | VB-0400 |