316. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Deaktivierung von Schusswaffen (Deaktivierungsverordnung - DeaktV)
Aufgrund des § 42b Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2012 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport verordnet:
Technische Richtlinien und Deaktivierungskennzeichnung
§ 1. (1) Schusswaffen, ausgenommen Kriegsmaterial gemäß der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, gelten im Sinne des § 42b WaffG als deaktiviert, wenn diese gemäß den in dieser Verordnung festgelegten technischen Richtlinien (Anlage 1) umgebaut und als deaktiviert gekennzeichnet (Anlage 2) worden sind.
(2) Die Buchstaben- und Ziffernkombination gemäß Anlage 2, die den ermächtigten Gewerbetreibenden (§ 42b Abs. 3 WaffG) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Inneres.
(3) Die Deaktivierungskennzeichnung hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe, die eine deutliche Sichtbarkeit zu gewährleisten hat, zu erfolgen.
(4) Das Deaktivierungskennzeichen (Rautestempel) ist auf Lauf und Verschluss der deaktivierten Schusswaffe anzubringen. Im Falle besonderer konstruktiver Eigenheiten der deaktivierten Schusswaffe, kann dieses auch am Griffstück (bei Schusswaffen der Kategorie B), an der Verschlusshülse oder am Verschlussgehäuse (bei Schusswaffen der Kategorie C) zusätzlich gestempelt werden.
(5) Zumindest ein Deaktivierungskennzeichen ist sichtbar an der deaktivierten Schusswaffe anzubringen und darf nicht mehr als zu 50% von Bauteilen der Schusswaffe (zB Griffschalen, Bedienungselemente) verdeckt werden.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Mikl-Leitner
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