Durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 508/2012 wurde ein neues Verzeichnis jener Kontrollstellen und Kontrollbehörden erstellt, die seit 28. Juni 2012 für die Durchführung von Kontrollen in Drittländern anerkannt sind (siehe VB-0240 Anlage 4 unter "Anerkannte Kontrollstellen und Kontrollbehörden"). Im Hinblick darauf wurde in VB-0240 Abschnitt 2.2. eine Klarstellung hinsichtlich der davon betroffenen Kontrollbescheinigungen vorgenommen.
Ferner wurde bei dieser Gelegenheit in VB-0240 Abschnitt 2.2. und in VB-0240 Abschnitt 2.3. eine Regelung für die Vorgangsweise in jenen Fällen ergänzt, in denen der grenztierärztliche Dienst mitteilt, dass die zollamtliche Überlassung als Erzeugnis biologischer bzw. ökologischer Produktion nicht erfolgen kann.
Bundesministerium für Finanzen, 25. Juli 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1235/2008 , ABl. Nr. L 334 vom 12.12.2008 S. 25 |
Schlagworte: | Bio, Öko |
Verweise: | VB-0240 Abschnitt 2.2. |