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Information zu der am 20. Juni 2012 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Kennzeichnungsvorschriften (VB-0700)

BMFBMF-010311/0070-IV/8/201220.6.20122012

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat eine neue Beurteilung betreffend die Verpflichtung zur Textilpflegekennzeichnung übermittelt. Konkret betrifft dies Textilerzeugnisse, die an gewerbliche Wäschereien abgegeben werden und die nicht weiterverkauft, sondern an Spitäler, Pflegeheimen Hotels etc. vermietet, retourgenommen, gewaschen und wieder weitervermietet werden.

Laut Auslegung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend kann davon ausgegangen werden, dass eine Verpflichtung zur Textilpflegekennzeichnung für eine gewerbliche Wäscherei nicht besteht, weil es sich bei der Weitervermietung durch eine gewerbliche Wäscherei nicht um eine "Abgabe an Letztverbraucher" handelt.

Der Schutzzweck der Textilpflegekennzeichnungsverordnung ist die Anleitung an den Letztverbraucher, dass dieser als Laie dahingehend in Kenntnis gesetzt wird, wie er seine konkreten Textilien bei der Reinigung etc. pfleglich behandeln sollte. Es ist davon auszugehen, dass eine gewerbliche Wäscherei kein Laie bei der Ausführung der Textilpflege (Waschen, etc.) ist.

Eine entsprechende Klarstellung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Kennzeichnungsvorschriften (VB-0700 Abschnitt 5) aufgenommen.

Überdies wurden Hinweise über die Kennzeichnung der ggstdl. Einfuhrbeschränkungen im Zolltarif und Informationen über die Codierung dieser Beschränkungen in e-zoll aufgenommen (VB-0700 Abschnitt 4.3.).

Bundesministerium für Finanzen, 20. Juni 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Textilpflegekennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 337/1975

Schlagworte:

Letztverbraucher, Spitäler, Wäschereien, Vermietung

Verweise:

VB-0700 Abschnitt 4.3.
VB-0700 Abschnitt 5

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