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Information zur Behandlung von "Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen" bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (§ 4 Abs. 3 EStG 1988 idF des 1. Stabilitätsgesetzes 2012)

BMFBMF-010203/0286-VI/6/201220.6.20122012

Mit dem 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, wurde § 4 Abs. 3 EStG 1988 um folgende Sätze erweitert:

Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Einlagewert von Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in die Anlagekartei gemäß § 7 Abs. 3 aufzunehmen.

Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht zu Auslegung dieser Bestimmung bekannt. Über die gesetzlichen Rechte und Pflichten hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. Der Inhalt dieser Information wird im Zuge der nächsten Wartung in die Einkommensteuerrichtlinien aufgenommen werden.

1. Allgemeines

Von der Bestimmung sind - neben Gebäuden - Wirtschaftsgüter erfasst, die "keinem regelmäßigen Wertverzehr" unterliegen. Sie bewirkt eine Durchbrechung des (vereinfachenden) Abflussprinzips und damit eine der Bilanzierung entsprechende realitätsgerechte Gewinnerfassung im Zeitpunkt des Wareneinsatzes bzw. des sonstigen Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen. Die durch die Ausnahme vom Abflussprinzip erforderliche Bestandserfassung der betroffenen Wirtschaftsgüter ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Pauschalierung unerheblich.

Wie aus den Erläuterungen hervorgeht, soll die Bestimmung von ihrem Umfang her neben Gebäuden bei besonders werthaltigen Gütern zur Anwendung kommen. Nur bei diesen Wirtschaftsgütern erscheint die durch die Anwendung des Abflussprinzips bedingte Abweichung des Besteuerungsergebnisses vom tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnis von so großem Gewicht, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers eine den Bilanzierungsgrundsätzen entsprechende Behandlung erfahren sollen.

Vom Anwendungsbereich sind daher nur Wirtschaftsgüter erfasst, die

2. Erfasste Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen

Vom Anwendungsbereich sind folgende Wirtschaftsgüter erfasst:

Den Erläuterungen ist ferner zu entnehmen, dass vor allem modellhaften Gestaltungen (gezieltes Ausnutzen des Abflussprinzips zur Darstellung von Verlusten) entgegengetreten werden soll. In diesem Fall bezieht sich der Grenzbetrag von 5.000 € nicht auf das jeweilige Einzelwirtschaftsgut, sondern auf die Summe der Anschaffungen/Herstellungen/Einlagen gleichartiger Wirtschaftsgüter im Wirtschaftsjahr. Dies wird insbesondere bei Mitunternehmerschaften zu prüfen sein.

3. Nicht erfasste Wirtschaftsgüter

Andere als in Punkt 2 genannte Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, sind nicht erfasst. Gleiches gilt für Wirtschaftsgüter, die als Rohstoffe, Hilfsstoffe oder Einzelkomponenten für die Weiterverarbeitung bestimmt sind und die sich als solche - selbst wenn sie hochpreisig und wertbeständig sind - nicht für eine Wertanlage eignen. Daher sind zB nicht erfasst:

4. Inkrafttreten

§ 4 Abs. 3 EStG 1988 idF des 1. StabG 2012 ist auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31. März 2012 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. Maßgebend ist somit - unabhängig von Zahlungsflüssen - der Zeitpunkt der Anschaffung, Herstellung oder Einlage. Das ist für

Beispiele:

1. Ein Grundstückshändler kauft ein bebautes Grundstück. Der Kaufpreis wird am 1.3.2012 beim Notar zu Gunsten des Verkäufers hinterlegt. Am 1.7.2012 wird das Grundstück in die wirtschaftliche Verfügungsgewalt des Käufers übergeben. Die grundbücherliche Einverleibung erfolgt am 1.8.2012. Da das Grundstück am 1.7.2012, somit nach dem 31.3.2012, angeschafft wurde, darf der bezahlte Kaufpreis nicht sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

2. Ein Kunstwerk wird am 15.3.2012 um 10.000 € von einem Galeristen gekauft. Es wird am 16.3.2012 geliefert und am 15.4.2012 bezahlt. Da das Kunstwerk am 16.3.2012, somit vor dem 1.4.2012 angeschafft wurde, ist der am 15.4.2012 bezahlte Kaufpreis in diesem Zeitpunkt als Betriebsausgabe zu erfassen.

3. Ein Antiquitätenhändler erwirbt eine Antiquität um 7.000 €. Diese wird ihm am 15.4.2012 geliefert. Der Antiquitätenhändler hat auf den Kaufpreis bereits am 15.2.2012 eine Anzahlung von 2.000 € geleistet, der Rest wird bei Lieferung beglichen. Da das Kunstwerk am 15.4.2012, somit nach dem 1.4.2012 angeschafft wurde, dürfen die gesamten Anschaffungskosten nicht im Zahlungszeitpunkt als Betriebsausgabe erfasst werde.

Bundesministerium für Finanzen, 20. Juni 2012

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Gebäude, regelmäßiger Wertverzehr, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechner, Grund und Boden, grundstücksgleiche Rechte, Beteiligungen, Antiquitäten, Sammlerstücke, Kunstwerke, Edelsteine, Edelmetalle, Gold, Silber, Silbermünzen, Musikinstrumente, Briefmarken, Wein, Hölzer, Steine, Marmor, Anschaffung, Herstellung, Einlage, Grundstückshändler

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2166
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2206

Stichworte