Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 514/2012 wird der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 mit Wirkung vom 1. Juli 2012 geändert.
Eine Einfuhrkontrolle ist nunmehr auch erforderlich für:
- Andere Trockenfrüchte der Gattung Capsicum (außer Capsicum annum), weder gemahlen noch sonst zerkleinert (Lebensmittel; KN-Code: ex 0904 21 90) aus Indien
- Muskatnüsse (Myristica fragrans), getrocknet, (Lebensmittel; KN-Code: 0908 11 und 0908 12) aus Indonesien und
- Muskatblüte (Myristica fragrans), getrocknet, (Lebensmittel; KN-Code: 0908 21 und 0908 22) aus Indonesien.
Ferner hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima, geändert.
Mit dieser Änderung wurde - als 12. Präfektur - Iwate in die Liste jener Präfekturen Japans aufgenommen, bei denen sämtliche Lebens- und Futtermittelsendungen vor der Ausfuhr bereits in Japan in Bezug auf Radioaktivität analysiert werden müssen, wenn die Lebens- und Futtermittel aus einer dieser Präfekturen stammen. Der Mustervordruck "Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union" wurde entsprechend geändert.
Die Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3 und VB-0200 Anlage 11) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 29. Juni 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11 |
Schlagworte: | Lebensmittel |
Verweise: | VB-0200 Anlage 3 |