Die Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500) wird im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 881/92 ) zum 27. Juli 2012 neu gefasst. Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:
- Die Regelungen betreffend "Kabotage" wurden näher definiert (siehe GK-0500 Abschnitt 1.1.3.2.). Als "Kabotage" gilt gemäß Artikel 2 Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 der gewerbliche innerstaatliche Verkehr, der zeitweilig in einem Mitgliedstaat, in dem ein Verkehrsunternehmer nicht seinen Sitz hat (= Aufnahmemitgliedstaat), durchgeführt wird.
Folgende Bedingungen sind dabei einzuhalten:
- eine Gemeinschaftslizenz muss vorgelegt werden; zusätzlich ist die Vorlage einer Fahrerbescheinigung erforderlich, sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes und kein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist (siehe GK-0500 Abschnitt 1.1.1. Abs. 5);
- die Kabotagebeförderung darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende Güterbeförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland durchgeführt werden;
- nach Auslieferung der Güter dürfen maximal drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder bei Fahrzeugkombinationen mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeuges innerhalb von 7 Tagen durchgeführt werden;
- nach der Entladung der grenzüberschreitend nach Österreich eingebrachten Lieferung muss die letzte Entladung der Kabotagebeförderung (maximal drei Kabotagebeförderungen) innerhalb von sieben Tagen erfolgen;
- alternativ dazu ist eine Kabotagebeförderung innerhalb von drei Tagen im Anschluss an eine Leereinfahrt nach Österreich erlaubt. Zusätzlich zu dieser Kabotagetätigkeit in Österreich (im Anschluss an eine Leereinfahrt) dürfte mit demselben Kraftfahrzeug eine Kabotagetätigkeit unter den gleichen Bedingungen nur in zwei weiteren Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
- Die Kombifreistellungs-Verordnung, welche die Bedingungen für den Vor- und Nachlauf im grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr mit einem in einem EWR-Staat zugelassenen Kraftfahrzeug festlegt, wurde berücksichtigt.
- Es wurden Hinweise auf die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln im Binnenverkehr gemäß Artikel 558 ZK-DVO aufgenommen (GK-0500 Abschnitt 0.3.).
- Bestimmungen betreffend die Vorgehensweise bei gemieteten Fahrzeugen wurden neu aufgenommen (GK-0500 Abschnitt 2.5.)
- Die Übersicht über die Genehmigungsarten (GK-0500 Anlage 1) wurde aktualisiert.
Ferner wurden in der internen Findok Vordruckmuster zur Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße aufgenommen.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Juli 2012
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1072/2009 , ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72 |
Schlagworte: | Güterverkehr auf der Straße |
Verweise: | GK-0500 |