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Liquidation der inländischen Tochtergesellschaft einer deutschen Muttergesellschaft

BMFBMF-010221/0318-IV/4/201214.5.20122012

EAS 3279

Wird die inländische Tochtergesellschaft einer deutschen Muttergesellschaft liquidiert, gibt damit die deutsche Muttergesellschaft ihre Anteile an der österreichischen Tochtergesellschaft auf und erhält als Gegenleistung hiefür den Liquidationserlös (das zur Verteilung gelangende Abwicklungsendvermögen). Aus dieser Sicht gesehen stellt sich die Liquidation als ein Veräußerungsvorgang dar. Diese Sichtweise ist auch in § 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 idF BBG 2011 gesetzlich festgeschrieben. Daher findet auch nach der Neuordnung durch das BBG 2011 auf Liquidationserlöse die Zuteilungsregel des Artikels 13 DBA-Deutschland und nicht etwa jene des Artikels 10 oder 21 Anwendung.

Wie im Fall einer Veräußerung (ieS) wird auch im Fall einer Liquidation der Veräußerungserlös (der Liquidationserlös) nicht dahingehend untersucht, ob dieser teilweise auf thesaurierte Gewinne entfällt. Es findet daher auch keine derartige Aufspaltung des Liquidationserlöses für abkommensrechtliche Belange statt, sodass die sich aus dem Liquidationserlös für den Gesellschafter ergebenden Einkünfte einerseits insgesamt nach § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht unterliegen jedoch andererseits insgesamt der DBA-Verteilungsnorm des Art. 13 DBA-Deutschland zu unterstellen sind. Sie sind folglich nach Art. 13 Abs. 5 des Abkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen (vorausgesetzt, dass die aufgelöste Gesellschaft keine Grundstücksgesellschaft im Sinn von Art. 13 Abs. 2 des Abkommens ist).

Einkünfte, die unter § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 fallen, sind vom Kapitalertragsteuerabzug befreit (§ 94 Z 13 EStG 1988), sodass es sich im gegebenen Zusammenhang erübrigt, auf allfällige Auswirkungen der Verordnung BGBl. I Nr. 56/1995 nur deshalb einzugehen, weil die deutsche Muttergesellschaft als rechtliche und wirtschaftliche Nutzungsberechtigte der Beteiligung und ihrer Erträge eine Holdinggesellschaft ist.

Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 21 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 13 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 13 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 94 Z 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie, BGBl. Nr. 56/1995
§ 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Liquidationserlöse, Gewinnthesaurierung

Stichworte