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Österreichischer Arbeitnehmer auf einem maltesischen Flusskreuzfahrtschiff mit zypriotischem Arbeitgeber

BMFBMF-010221/0175-IV/4/201214.5.20122012

EAS 3281

Versieht ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer auf Grund eines mit seinem auf Zypern ansässigen Arbeitgeber geschlossenen Dienstvertrages auf einem von einer maltesischen Gesellschaft unter maltesischer Flagge betriebenen Flusskreuzfahrtschiff seine Arbeit und liegt folglich eine Arbeitskräfteüberlassung durch die zypriotische Arbeitgebergesellschaft an den Schifffahrtsbetreiber vor, dann ist für steuerliche Belange nach österreichischer Rechtslage grundsätzlich der Arbeitskräfteüberlasser und nicht der maltesische Schifffahrtsbetreiber als Arbeitgeber zu werten (LStR 2002 Rz 923).

Demzufolge erzielt der österreichische Dienstnehmer zypriotische Einkünfte für eine nichtselbständige Arbeit, die vornehmlich in den von der Schiffsroute (zumeist auf der Donau) berührten Ländern ausgeübt wird. Aus den Doppelbesteuerungsabkommen, die mit Zypern und mit den Anrainerstaaten der Donau abgeschlossen worden sind, ergibt sich aus den dem Art. 15 Abs. 1 und 2 OECD-MA nachgebildeten Verteilungsnormen, dass stets der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers, sonach Österreich, das Besteuerungsrecht besitzt, weil die Arbeitsausübung in den DBA-Vertragsstaaten die 183 Tage Frist des Artikels 15 Abs. 2 OECD-MA offensichtlich nicht überschreitet und weil keine Arbeitsausübung auf zypriotischem Staatsgebiet angenommen wird.

Da sich in dem Sachverhaltsbild dieser EAS die Geschäftsleitung des Flussschifffahrtsunternehmens in Malta befindet, ist auch dieses Abkommen zu prüfen. Allerdings enthält das von Österreich mit Malta abgeschlossene DBA - abweichend von Artikel 15 Abs. 3 des OECD-MA - nur eine Sonderregelung für die Seeschifffahrt, nicht aber für die Binnenschifffahrt, sodass sich aus diesem Abkommen keine Verlagerung des Besteuerungsrechtes nach Malta ergibt.

Unter den gegebenen Umständen unterliegen auch Zahlungen, die der zypriotische Arbeitgeber an zwei zypriotische Pensionsfonds leistet, der österreichischen Besteuerung, es sei denn, dass hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder eine Vergleichbarkeit dieser Pensionsfonds im Sinn von § 5 Z 4 Pensionskassengesetz nachgewiesen werden kann.

Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 5 Z 4 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990
DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990
Art. 15 Abs. 1 und 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 15 Abs. 3 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Binnenschifffahrt, Arbeitskräfteüberlassung, Auslandspensionskassenbeiträge

Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 923

Stichworte