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Engagement eines russischen Symphonieorchesters

BMFBMF-010221/0025-IV/4/201217.1.20122012

EAS 3264

Wird von einem inländischen Konzertveranstalter mit einem russischen Symphonieorchester (mit dem körperschaftlich organisierten Rechtsträger des Orchesters) ein Vertrag über ein Gastspiel in Österreich abgeschlossen, so unterliegen die an das Orchester gezahlten Vergütungen dem Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988. Die Steuerpflicht des Rechtsträgers des Orchesters gründet sich auf den Umstand, dass er als Mitwirkender an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung anzusehen ist (EStR 2000 Rz 7942).

Mit der Erhebung der Abzugssteuer von den Vergütungen des Orchesters erlischt die Steuerpflicht der Orchestermusiker. Denn wird ein Bruttosteuerabzug von der an das Orchester geleisteten Gastspielvergütung vorgenommen und findet keine Antragsveranlagung hinsichtlich der erzielten Nettoeinkünfte statt, dann ist damit die Steuerpflicht der beschränkt steuerpflichtigen Orchestermusiker abgegolten (EAS 2319). Dies gilt auch für den Dirigenten des Orchesters, es sei denn, dass mit ihm ein gesonderter Vertrag vom inländischen Veranstalter abgeschlossen worden ist. Wäre daher sein Honorar nicht wirtschaftlich in der an das Orchester geleisteten Gastspielvergütung enthalten, würde es einer gesonderten Abzugsbesteuerung unterliegen.

Die Vornahme der Abzugsbesteuerung an der Gastspielvergütung des Orchesters wird durch Artikel 17 Abs. 2 DBA-Russland international abgesichert. Dies gilt auch für eine allfällige gesonderte Besteuerung des Dirigenten, die diesfalls von Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens erfasst würde.

Gesonderte Überlegungen wären anzustellen, wenn die Verträge nicht mit dem russischen Orchester bzw. mit dem ausländischen Dirigenten abgeschlossen wurden, sondern wenn dies mit einer Konzertagentur geschehen wäre, die nicht als bloßer Vermittler für das Orchester bzw. den Dirigenten, sondern als unmittelbarer Vertragspartner des inländischen Veranstalters aufgetreten ist. Denn wenn in einem solchen Fall Rechtsbeziehungen nicht mit dem Orchester bzw. Dirigenten, sondern ausschließlich mit der Konzertagentur hergestellt worden wären, dann hätte der inländische Veranstalter mit seinen Zahlungen unmittelbar nicht künstlerische Leistungen, sondern gewerbliche Leistungen der Konzertagentur abgegolten und es hätten von diesen Zahlungen nur im Wege des "Künstlerdurchgriffs" die an das Orchester und den Dirigenten weiterfließenden "Künstleranteile" besteuert werden dürfen (VwGH 11.12.2003, 2000/14/0165).

Bundesministerium für Finanzen, 17. Jänner 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 17 Abs. 1 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
Art. 17 Abs. 2 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003

Schlagworte:

Orchestergastspiel, Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen, Abzugsbesteuerung, Künstlerdurchgriff

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7942
VwGH 11.12.2003, 2000/14/0165
EAS 2319

Stichworte